§ 37a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/37a#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/37a#abs-2 (2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.