Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 27b

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/27b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf gemeinsamen Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) und des Ausbildenden hat die Handwerkskammer die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/27b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist der Ausbildende zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/27b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen.

§ 27a § 27c