§ 13
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/13#abs-1 (1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/13#abs-2 (2) Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/13#abs-3 (3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/13#abs-4 (4) Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/13#abs-5 (5) Die nach Absatz 1 in der Handwerksrolle gelöschten Daten sind für weitere dreißig Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung in einem gesonderten Dateisystem zu speichern. Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. § 6 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 13 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 04.12.2024 – 1 L 1424/24
- VG Cottbus, 17.07.2015 – VG 3 K 656/12
- VG Minden, 05.08.2021 – 3 K 2673/18
- VG Halle, 02.08.2021 – 3 A 64/19
- VG Schleswig, 31.01.2017 – 12 A 209/15Zitiert von 3
- VG Köln, 19.09.2002 – 1 K 10952/99Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 28.10.2010 – 1 K 1419/10Zitiert von 2
- BAG, 18.03.2009 – 5 AZR 355/08Zitiert von 12
- OVG NRW, 13.11.2008 – 20 D 124/06.AKErfolglose Klage gegen die Festlegung von Abflugverfahren am Flughafen Köln/Bonn Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.