§ 13
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 04.12.2024 – 1 L 1424/24
- VG Cottbus, 17.07.2015 – VG 3 K 656/12
- VG Halle, 02.08.2021 – 3 A 64/19
- VG Schleswig, 31.01.2017 – 12 A 209/15Zitiert von 3
- VG Köln, 19.09.2002 – 1 K 10952/99Zitiert von 1
- BAG, 18.03.2009 – 5 AZR 355/08Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 28.10.2010 – 1 K 1419/10Zitiert von 2
- OVG NRW, 13.11.2008 – 20 D 124/06.AKZitiert von 18
- VG Gelsenkirchen, 26.04.2005 – 9 K 2905/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/13#abs-1 (1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/13#abs-2 (2) Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/13#abs-3 (3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/13#abs-4 (4) Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/13#abs-5 (5) Die nach Absatz 1 in der Handwerksrolle gelöschten Daten sind für weitere dreißig Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung in einem gesonderten Dateisystem zu speichern. Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. § 6 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.