§ 14
Stand: 10.06.2019
Ein in die Handwerksrolle eingetragener Gewerbetreibender kann die Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung wesentlich geändert haben. Satz 1 gilt für den Antrag der Industrie- und Handelskammer nach § 13 Abs. 2 entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 14 HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Schleswig, 31.01.2017 – 12 A 209/15Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 – 6 S 2421/05Zitiert von 1
- VG Köln, 19.09.2002 – 1 K 10952/99Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 14.10.2008 – 9 K 478/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2934)
BGBl. 2003 I S. 2934
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