§ 14
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- VG Schleswig, 31.01.2017 – 12 A 209/15Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 – 6 S 2421/05Zitiert von 1
- VG Köln, 19.09.2002 – 1 K 10952/99Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 14.10.2008 – 9 K 478/07
4 Entscheidungen zu § 14 HwO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein in die Handwerksrolle eingetragener Gewerbetreibender kann die Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung wesentlich geändert haben. Satz 1 gilt für den Antrag der Industrie- und Handelskammer nach § 13 Abs. 2 entsprechend.