Gesetze / Hohe-See-Einbringungsgesetz
HoheSeeEinbrG§ 10 Bußgeldvorschriften
Stand: 12.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/10#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
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04.06.2013 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2013 I S. 1471
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09.09.2001 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I 2331)
BGBl. 2001 I S. 2331
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.