Gesetze / Hohe-See-Einbringungsgesetz

HoheSeeEinbrG

§ 10 Bußgeldvorschriften

Stand: 12.06.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,
3.
eine Bedingung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht einhält,
4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder
6.
entgegen § 7 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/10#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

§ 9 § 11