Gesetze / Hohe-See-Einbringungsgesetz

HoheSeeEinbrG

§ 10 Bußgeldvorschriften

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 29.09.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt,
5.
entgegen § 6a Absatz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände ausführt oder
6.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HoheSeeEinbrG/10#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 das Umweltbundesamt beim Einbringen von Stoffen oder Gegenständen nach § 4 Satz 2 Nummer 3,
2.
in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
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