Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis- Gebührenverordnung
HkRNGebV§ 2 Gebührenschuldner
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkNGebV/2#abs-1 (1) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkNGebV/2#abs-2 (2) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes ist ein Dienstleister, der einen Anlagenbetreiber bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister vertritt und gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung abgibt, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden Kosten übernimmt.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 21.12.2020. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.10.2021 (siehe Fassungen).
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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08.11.2018 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I 1853)
BGBl. 2018 I S. 1853
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.