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# § 2 HkNGebV — Gebührenschuldner

Herkunfts- und Regionalnachweis- Gebührenverordnung  
Stand: 01.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes ist:

- 1. für die Jahresgebühr, jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt,

- 2. für die Rückbuchung eines Regionalnachweises nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, der abgebende Kontoinhaber und

- 3. für andere als in Nummer 1 und 2 genannte gebührenfähige Leistungen, derjenige Kontoinhaber,

  - a) der die jeweilige gebührenfähige Leistung veranlasst hat oder

  - b) zu dessen Gunsten die jeweilige gebührenfähige Leistung vorgenommen wird.

(2) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes ist ein Dienstleister, der einen Anlagenbetreiber bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister vertritt und gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung abgibt, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden Kosten übernimmt.

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Zitiervorschlag: § 2 HkNGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HkNGebV/2

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