Gesetze / Bundesgebührengesetz

BGebG

§ 6 Gebührenschuldner

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/6#abs-1 (1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,

1.
dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,
2.
der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
3.
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/6#abs-2 (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 § 7