Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 6 Gebührenschuldner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 – 1 S 2999/19Zitiert von 11
- VG Karlsruhe, 10.01.2024 – 14 K 1808/22
- VG Ansbach, 02.08.2022 – AN 11 K 19.00888
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/6#abs-1 (1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,
1.
dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,
2.
der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
3.
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/6#abs-2 (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.