Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 14 · BT-Drs. 19/23482 · S. 149
Zu Artikel 14 (Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung)
Zu Artikel 14 (Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung) Die Innovationsausschreibungsverordnung wird angepasst, da diese Ausschreibungen deutlich erweitert werden – zunächst werden die bestehenden Ausschreibungen verlängert. Die Innovationsausschreibungen sollen schnellstmöglich evaluiert werden. Sobald die Ergebnisse der ersten beiden Ausschreibungsrunden vorliegen, muss geprüft werden, ob Änderungen an der Verordnung vorzunehmen sind. Zu Nummer 1 Da Solaranlagen bei Anlagenkombinationen an den im Gebot angegebenen Standort gebunden sind und Anlagen- kombinationen eigene Umsetzungsfristen haben, braucht es keines entsprechenden Verweises auf § 54 EEG 2021 mehr. Aufgrund der Bindung an den Standort bedarf es zudem auch keiner Ausstellung von Zahlungsberechti- gungen. Zu Nummer 2 Bei den verlängerten Innovationsausschreibungen werden nur noch Anlagenkombinationen zugelassen, weswe- gen § 4 InnAusV angepasst werden muss. Zu Nummer 3 § 5 Absatz 3 InnAusV bezieht sich auf Gebote, die in den weiteren Verfahren nicht mehr zulässig sind und wird daher aufgehoben. Zu Nummer 4 Bei den Änderungen von § 6 Absatz 2 InnausV handelt es sich um redaktionelle Folgeänderung sowie die Be- seitigung von Fehlzitaten. Außerdem wird der Verweis auf Zahlungsberechtigungen entfernt, da Anlagenkombi- nationen an den im Gebot angegebenen Standort gebunden sind. Durch die Änderung des § 6 Absatz 3 InnAusV werden Bieter verpflichtet, auch Solaranlagen als Anlagen vor der Gebotsabgabe zu registrieren. Dies ist erforderlich, um die Zuschläge den Anlagen zuzuordnen. Da keine Gebote mehr für Einzelanlagen abgegeben werden könne, bedarf es zudem der Regelung des § 6 Ab- satz 4 nicht mehr. Zu Nummer 5 Mit dem neuen § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung wird eine leichte Degression des Hö
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.760 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/23482, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 483.023–487.783 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1e287ef8bcf5965….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP