Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis- Gebührenverordnung
HkRNGebV§ 2 Schuldner
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkNGebV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Schuldner der Jahresgebühr für die Führung eines Kontos ist jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügt. Schuldner der Gebühren für alle anderen Amtshandlungen sind diejenigen Kontoinhaber, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst haben oder zu deren Gunsten die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkNGebV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vertritt ein Dienstleister bei der Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister einen Anlagenbetreiber und gibt dieser Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung ab, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des Regionalnachweisregisters entstehenden Kosten übernimmt, so ist neben dem Schuldner nach Absatz 1 auch der Dienstleister zur Zahlung der entstehenden Kosten verpflichtet.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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08.11.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I 1853)
BGBl. 2018 I S. 1853
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.