Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis- Gebührenverordnung

HkRNGebV

§ 2 Schuldner

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkNGebV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Schuldner der Jahresgebühr für die Führung eines Kontos ist jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügt. Schuldner der Gebühren für alle anderen Amtshandlungen sind diejenigen Kontoinhaber, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst haben oder zu deren Gunsten die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkNGebV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vertritt ein Dienstleister bei der Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister einen Anlagenbetreiber und gibt dieser Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung ab, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des Regionalnachweisregisters entstehenden Kosten übernimmt, so ist neben dem Schuldner nach Absatz 1 auch der Dienstleister zur Zahlung der entstehenden Kosten verpflichtet.

§ 1 § 3