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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1853

BGBl. 2018 I S. 1853 · 124.155 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 1853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1853




                                             Verordnung
                           zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters,
                      zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und
              zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung

                                            Vom 8. November 2018


  Auf Grund                                                  Gesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungs-
                                                             kostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
– des § 92 Nummer 1 bis 4, 7, 8, 10 und 11 und des
                                                             und in Verbindung mit § 14 Absatz 2 der Erneuer-
  § 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
                                                             bare-Energien-Verordnung, von denen § 87 Ab-
  vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung
                                                             satz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  mit § 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Geset-
                                                             durch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes vom
  zes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 der Erneuer-
                                                             13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-
  bare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015
                                                             den ist und § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-
  (BGBl. I S. 146), von denen § 92 des Erneuerbare-
                                                             Energien-Verordnung durch Artikel 11 Nummer 9
  Energien-Gesetzes durch Artikel 1 Nummer 41 des
                                                             des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I
  Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)
                                                             S. 3106) eingefügt worden ist, verordnet das Um-
  neu gefasst worden ist, § 96 Absatz 3 des Erneuer-
                                                             weltbundesamt:
  bare-Energien-Gesetzes durch Artikel 1 Nummer 44
  Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Oktober 2016
  (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist und § 14 Ab-                      Inhaltsübersicht
  satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung durch
  Artikel 11 Nummer 9 des Gesetzes vom 22. Dezem-         Artikel 1   Durchführungsverordnung über Herkunfts- und
  ber 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden ist, ver-               Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren
                                                                      Energien (Herkunfts- und Regionalnachweis-
  ordnet das Umweltbundesamt im Einvernehmen mit
                                                                      Durchführungsverordnung – HkRNDV)
  dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
  und dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-
                                                          Artikel 2   Änderung der Herkunfts- und Regionalnach-
  braucherschutz und
                                                                      weis-Gebührenverordnung
– des § 87 Absatz 2 Satz 1 bis 4 in Verbindung mit
  Absatz 1 Satz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-         Artikel 3   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

BGBl. 2018, Seite 1854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1854
                          Artikel 1

        Durchführungsverordnung
           über Herkunfts- und
       Regionalnachweise für Strom
        aus erneuerbaren Energien
    (Herkunfts- und Regionalnachweis-

       Durchführungsverordnung –
                 HkRNDV)

                      Inhaltsübersicht
                           Abschnitt 1

                     Allgemeine Vorschriften

§   1     Registerführung
§   2     Begriffsbestimmungen
§   3     Kommunikation mit der Registerverwaltung
§   4     Korrektur von Fehlern
§   5     Benennung der Verwendungsgebiete und Bestimmung
          der Verwendungsregionen für Regionalnachweise
§ 6       Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister
§ 7       Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister
§ 8       Registrierung von Dienstleistern und Beauftragung und
          Bevollmächtigung von Dienstleistern durch den Konto-
          inhaber
§ 9       Kontoführung durch Nutzer und Hauptnutzer
§ 10      Übermittlung der Daten von Umweltgutachtern und
          Umweltgutachterorganisationen
§ 11      Übermittlung der Daten von Betreibern der Elektrizitäts-
          versorgungsnetze

                           Abschnitt 2
                   Ausstellung und Inhalte

                von Herkunftsnachweisen und
        Regionalnachweisen, Registrierung von Anlagen

                         Unterabschnitt 1
              Ausstellung von Herkunftsnachweisen

§ 12      Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnach-
          weisen
§ 13      Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus
          Pumpspeicherkraftwerken und aus Laufwasserkraftwer-
          ken mit Pumpbetrieb ohne Speicherung

§ 14      Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus
          Grenzkraftwerken
§ 15      Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen

          ohne entsprechende Stromerzeugung
§ 16      Inhalte des Herkunftsnachweises
§ 17      Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Herkunftsnach-
          weisen

                         Unterabschnitt 2
              Ausstellung von Regionalnachweisen
§ 18      Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnach-
          weisen
§ 19      Inhalte des Regionalnachweises
§ 20      Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnach-
          weisen

                         Unterabschnitt 3
            Registrierung und Löschung von Anlagen

§ 21      Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister
§ 22      Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachter-
          organisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunfts-
          nachweisregister
§ 23      Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister

§ 24    Änderung von Anlagendaten
§ 25    Registrierung von Gesamtanlagen
§ 26    Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anla-
        genregistrierung
§ 27    Löschung der Anlagenregistrierung und Wechsel des
        Anlagenbetreibers

                          Abschnitt 3

     Übertragung, Entwertung, Löschung und Verfall
   von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
§ 28    Übertragung von Herkunftsnachweisen
§ 29    Übertragung und Rückbuchung von Regionalnachweisen
§ 30    Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen

§ 31    Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen,
        Ausweisung in der Stromkennzeichnung
§ 32    Löschung von Herkunftsnachweisen
§ 33    Löschung von Regionalnachweisen
§ 34    Verfall von Herkunftsnachweisen
§ 35    Verfall von Regionalnachweisen

                          Abschnitt 4
       Anerkennung und Import von Herkunfts-
nachweisen von ausländischen registerführenden Stellen

§ 36    Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländi-
        schen registerführenden Stellen
§ 37    Import anerkannter Herkunftsnachweise

                          Abschnitt 5

                     Pflichten von
      Registerteilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern
   und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen

§ 38    Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

§ 39    Pflichten bei der Nutzung des Herkunftsnachweisregis-
        ters oder des Regionalnachweisregisters
§ 40    Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber
§ 41    Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Betreiber von
        Elektrizitätsversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber
§ 42    Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregis-
        ter registrierten Biomasseanlagen
§ 43    Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachter-
        organisationen

§ 44    Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und
        Kontoinhaber

                          Abschnitt 6

           Erhebung, Speicherung, Verwendung,
           Übermittlung und Löschung von Daten

§ 45    Erhebung, Speicherung und Verwendung von personen-
        bezogenen Daten
§ 46    Datenübermittlung
§ 47    Löschung von Daten

                          Abschnitt 7
                    Ordnungswidrigkeiten

§ 48    Ordnungswidrigkeiten

                          Abschnitt 8
           Sperrung und Schließung des Kontos,
       Ausschluss von der Teilnahme an den Registern

§ 49    Sperrung und Entsperrung des Kontos
§ 50    Schließung des Kontos
§ 51    Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute
        Teilnahme nach Ausschluss
BGBl. 2018, Seite 1855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1855
                          Abschnitt 9
                    Nutzungsbedingungen

§ 52      Nutzungsbedingungen
§ 53      Ausschluss des Widerspruchsverfahrens

                         Abschnitt 1

                  Allgemeine Vorschriften

                              §1

                      Registerführung

   (1) Die Registerverwaltung führt das Herkunftsnach-

weisregister als elektronische Datenbank, in der die

Ausstellung inländischer Herkunftsnachweise, die An-

erkennung ausländischer Herkunftsnachweise sowie

die Übertragung und die Entwertung in- und auslän-
discher Herkunftsnachweise registriert werden.

  (2) Die Registerverwaltung führt das Regionalnach-
weisregister als elektronische Datenbank, in der die

Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von
Regionalnachweisen registriert werden.

                              §2
                   Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieser Verordnung ist

 1. Biomasse

       ein Energieträger nach § 3 Nummer 21 Buchstabe e
       des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli
       2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1
       des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862)
       geändert worden ist;
 2. Dienstleister
       eine natürliche Person, eine juristische Person des
       privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechts-
       fähige Personengesellschaft, die von einem Konto-
       inhaber bevollmächtigt ist, für ihn Handlungen im
       Zusammenhang mit der Nutzung des Herkunfts-
       nachweisregisters oder des Regionalnachweisre-
       gisters gegenüber der Registerverwaltung vorzu-
       nehmen;
 3. Grenzkraftwerk

       eine Anlage, die auf der deutschen Staatsgrenze
       steht und bei der sich auf beiden Seiten der Staats-
       grenze Einrichtungen befinden, die für die Strom-
       erzeugung in dieser Anlage notwendig sind, wobei
       die Grenze der deutschen ausschließlichen Wirt-
       schaftszone mit der ausschließlichen Wirtschafts-
       zone eines anderen Staates als deutsche Staats-
       grenze gilt;

 4. Konto
       eine dem Kontoinhaber durch die Registerverwal-
       tung zugeordnete Einrichtung innerhalb des Her-
       kunftsnachweisregisters oder des Regionalnach-
       weisregisters, in der die Ausstellung, die Übertra-
       gung, die Anerkennung und die Entwertung von
       Herkunftsnachweisen oder die Ausstellung, die
       Übertragung und die Entwertung von Regional-
       nachweisen erfolgt;

 5. Kontoinhaber
       ein Händler, Anlagenbetreiber oder Elektrizitätsver-
       sorgungsunternehmen, für den oder für das die Re-

   gisterverwaltung ein Konto im Herkunftsnachweis-
   register oder im Regionalnachweisregister eröffnet
   hat;

 6. Nutzer
   eine natürliche Person, die von einem Kontoinhaber
   oder einem Dienstleister bevollmächtigt ist, im Her-
   kunftsnachweisregister oder im Regionalnachweis-

   register für den Vollmachtgeber Handlungen ge-
   genüber der Registerverwaltung vorzunehmen;

 7. Postfach

   eine dem Registerteilnehmer und dem Betreiber

   eines Elektrizitätsversorgungsnetzes zugeordnete

   Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregis-

   ters oder des Regionalnachweisregisters, die von

   der Registerverwaltung für den Empfang von elek-
   tronischen Dokumenten und Nachrichten sowie für

   die Bekanntgabe von Entscheidungen bereitgestellt
   wird;

 8. Registerteilnehmer

   a) im Herkunftsnachweisregister: ein Kontoinhaber,
      ein registrierter Dienstleister, ein Umweltgutach-
      ter und eine Umweltgutachterorganisation, oder
   b) im Regionalnachweisregister: ein Kontoinhaber
      und ein registrierter Dienstleister;

 9. Registerverwaltung

   das Umweltbundesamt als zuständige Stelle nach
   § 79 Absatz 4 und nach § 79a Absatz 4 des Erneu-
   erbare-Energien-Gesetzes;

10. Speicher
   eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 zweiter
   Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
11. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisa-
    tion
   a) ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutach-
      terorganisation im Sinne des § 2 Absatz 2 oder
      Absatz 3 des Umweltauditgesetzes in der Fas-
      sung der Bekanntmachung vom 4. September
      2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Arti-
      kel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
      S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils gel-
      tenden Fassung, sofern der Umweltgutachter
      oder die Umweltorganisation über Folgendes
      verfügt:

      aa) eine Zulassung für den Bereich Elektrizitäts-
          erzeugung aus erneuerbaren Energien ent-
          sprechend dem Zulassungsbereich 35.11.6
          nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsver-
          fahrensverordnung in der Fassung der Be-
          kanntmachung vom 12. September 2002
          (BGBl. I S. 3654), die zuletzt durch Artikel 65
          des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
          S. 626) geändert worden ist,
      bb) eine Zulassung für den Bereich Elektrizitäts-
          erzeugung aus Wasserkraft entsprechend
          dem Zulassungsbereich 35.11.7 nach dem
          Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensver-
          ordnung oder

      cc) eine Zulassung für den Bereich Sammlung,
          Behandlung und Beseitigung von Abfällen;
          Rückgewinnung entsprechend dem Zulas-
          sungsbereich 38 nach dem Anhang zur
BGBl. 2018, Seite 1856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1856
           UAG-Zulassungsverfahrensverordnung, so-
           wie
    b) ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutach-
       terorganisation, der oder die
       aa) in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
           päischen Union oder einem anderen Ver-
           tragsstaat des Abkommens über den Euro-
           päischen Wirtschaftsraum über eine Zulas-
           sung für die in Buchstabe a genannten Be-
           reiche verfügt und

       bb) nach Maßgabe des § 18 Absatz 1 und 2 des
           Umweltauditgesetzes im Bundesgebiet tätig
           werden darf;
12. Verwendungsgebiet
    das Postleitzahlengebiet oder das Gemeindegebiet,
    wenn dieses mehrere Postleitzahlengebiete um-
    fasst, am Ort der Belieferung des Letztverbrauchers
    mit Strom;
13. Verwendungsregion

    das Verwendungsgebiet sowie alle Postleitzahlen-
    gebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis
    von 50 Kilometern um das Verwendungsgebiet be-
    finden.

                          §3
                   Kommunikation
             mit der Registerverwaltung
   (1) Die Registerverwaltung stellt ein Kommunikati-
onssystem sowie Postfächer innerhalb des Kommuni-
kationssystems zur Verfügung. Registerteilnehmer sind
verpflichtet, für die Kommunikation mit der Registerver-
waltung einen elektronischen Zugang zu dem von der
Registerverwaltung zur Verfügung gestellten Kommuni-
kationssystem sowie zu einem E-Mail-Postfach zu er-
öffnen und zu nutzen. Registerteilnehmer sind ver-
pflichtet, die Kommunikation mit der Registerverwal-
tung, insbesondere die Stellung von Anträgen und die
Abgabe von Erklärungen sowie die Übermittlung von
Daten und Dokumenten, über das Kommunikationssys-
tem nach Satz 1 vorzunehmen.

   (2) Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kom-
munikation mit der Registerverwaltung, einschließlich
der Übermittlung von Daten und Dokumenten an diese,
die von der Registerverwaltung bereitgestellten elektro-
nischen Formularvorlagen zu nutzen. In den Formular-
vorlagen gibt die Registerverwaltung vor, welche Anga-
ben die Registerteilnehmer auf Grund dieser Verordnung
machen müssen.
   (3) Ist ein von der Registerverwaltung elektronisch
übermitteltes Dokument für den Registerteilnehmer
aus technischen Gründen zur Ansicht und Verarbeitung
nicht geeignet, so hat der Registerteilnehmer die Regis-
terverwaltung unverzüglich über diesen Umstand zu in-
formieren.

   (4) Die Registerverwaltung kann den Registerteilneh-
mern ein bestimmtes, etabliertes und dem Schutzbe-
darf angemessenes Verschlüsselungsverfahren für die
Übermittlung von Daten und Dokumenten an die Regis-
terverwaltung vorschreiben. Bei der Auswahl der Ver-
schlüsselung sind die Hinweise und Veröffentlichungen
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-

technik zu berücksichtigen. Die Registerteilnehmer ha-
ben die Verschlüsselung aktuell zu halten.

                           §4
                Korrektur von Fehlern

   (1) Die Registerverwaltung ist berechtigt, von ihr
festgestellte Fehler zu korrigieren, die bei der Ausstel-
lung, der Übertragung, der Anerkennung oder der Ent-
wertung von Herkunftsnachweisen oder bei der Aus-
stellung, der Übertragung oder der Entwertung von Re-
gionalnachweisen oder in Anlagendaten oder in Regis-
terteilnehmerdaten aufgetreten sind. Sie darf jedoch
grundsätzlich keine Fehlerkorrekturen vornehmen, die
sich
1. auswirken können auf die Stromkennzeichnung
   nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
   vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
   durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli
   2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert wor-
   den ist, oder

2. auf Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise
   beziehen, die die Registerverwaltung gelöscht oder
   für verfallen erklärt hat oder löschen oder für verfal-
   len erklären müsste.
   (2) Die Registerverwaltung ist berechtigt und ver-
pflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,
um Fehler im Sinne von Absatz 1 künftig zu verhindern.
  (3) Die Registerverwaltung informiert die von einer
Korrektur betroffenen Registerteilnehmer über die vor-
genommenen Korrekturen.

                           §5

                Benennung der
      Verwendungsgebiete und Bestimmung
 der Verwendungsregionen für Regionalnachweise

    (1) Durch Allgemeinverfügung benennt die Register-
verwaltung auf der Grundlage von amtlichen Daten
oder von Daten sonstiger zuständiger Stellen die Ver-
wendungsgebiete, für die Regionalnachweise entwertet
werden dürfen, und bestimmt hierbei für jedes Verwen-
dungsgebiet die Verwendungsregion, aus der Regional-
nachweise für das Verwendungsgebiet entwertet und
verwendet werden dürfen. Die Benennung der Verwen-
dungsgebiete erfolgt mit dem Gemeindenamen und der
zugehörigen Postleitzahl oder den zugehörigen Post-
leitzahlen. Bei der Bestimmung der Verwendungsregion
stehen bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Num-
mer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Ok-
tober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017
(BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, Cluster nach
§ 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ei-
nem Postleitzahlengebiet gleich. Auf Anlagen im Küs-
tenmeer, die Strom aus erneuerbaren Energien produ-
zieren, ist Satz 3 entsprechend anzuwenden.

   (2) Die Allgemeinverfügung nach Absatz 1 ist grund-
sätzlich für ein Kalenderjahr anzuwenden. Sie wird im
Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Bekanntma-
chung wird zusätzlich auf der Internetseite der Regis-
terverwaltung veröffentlicht.
BGBl. 2018, Seite 1857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1857
                            §6

                  Kontoeröffnung

            im Herkunftsnachweisregister

   (1) Für die Ausstellung, die Anerkennung, die Über-
tragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen
ist ein Konto im Herkunftsnachweisregister erforderlich.
Es ist zulässig, als Kontoinhaber über mehrere Konten
zu verfügen.

   (2) Für die Eröffnung eines Kontos nach Absatz 1

Satz 1 ist ein Antrag bei der Registerverwaltung zu stel-

len. Zur Antragstellung berechtigt sind Anlagenbetrei-

ber, Händler und Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

   (3) Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist bei
der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevoll-
mächtigten ausgeschlossen. Ist der Antragsteller eine
juristische Person des privaten oder öffentlichen
Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,
ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen
Bevollmächtigten, der nicht bei dem Antragsteller be-

schäftigt ist, ausgeschlossen.

   (4) Bei der Antragstellung sind der Registerverwal-
tung folgende Daten und Angaben über den Antragstel-
ler zu übermitteln:

1. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, der

   Vor- und der Nachname, die Straße, die Hausnum-

   mer, die Postleitzahl, der Ort und der Staat (Adresse)

   unter Angabe von Landkreis und Bundesland sowie

   die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse,

2. wenn der Antragsteller eine juristische Person oder
   rechtsfähige Personengesellschaft ist, der Name
   oder die Firma, der Sitz, die Telefonnummer, die
   E-Mail-Adresse, die Angabe der gesetzlichen Vertre-
   ter und, sofern der Antragsteller im Handels-, Ge-
   nossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregis-
   ter oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist,
   die Registernummer sowie die Angabe, bei welcher
   Stelle das Register geführt wird,
3. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die
   eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Markt-
   stammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017
   (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes

   vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden

   ist, sofern jeweils vorhanden,

4. die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten
   Funktionen als Anlagenbetreiber, Händler oder Elek-
   trizitätsversorgungsunternehmen und

5. die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
   Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bun-
   desnetzagentur) vergebene Betriebsnummer und
   die vom Bundesverband der Energie- und Wasser-
   wirtschaft e. V. vergebene Marktpartneridentifikati-
   onsnummer, falls die Registrierung als Elektrizitäts-
   versorgungsunternehmen erfolgen soll.
Wird der Antragsteller nach Absatz 3 vertreten, so sind
der Registerverwaltung zusätzlich der Vor- und der
Nachname, die Adresse sowie die Telefonnummer und
die E-Mail-Adresse des Vertreters zu übermitteln. Mit
der Antragstellung erhält der Antragsteller, im Fall einer
nach Absatz 3 zulässigen Vertretung der Vertreter, von
der Registerverwaltung einen Benutzernamen und ein
Passwort (Zugangsdaten) für das Konto.

   (5) Der Antragsteller hat seine Identität durch ein von
der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen

nach § 52 Satz 1 bestimmtes Verfahren nachzuweisen.

Bei der Eröffnung weiterer Konten durch denselben An-
tragsteller ist ein erneuter Nachweis der Identität nicht
erforderlich. Ein Identitätsnachweis ist auch nicht erfor-
derlich, wenn die Identität des Antragstellers bereits bei
der Eröffnung eines Kontos im Regionalnachweisregis-
ter nachgewiesen wurde. Wird der Antragsteller bei der
Antragstellung vertreten, so hat anstelle des Antrag-

stellers der Vertreter den Nachweis seiner Identität

nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 entsprechend zu füh-

ren und zusätzlich seine Vertretungsmacht für den An-

trag auf Kontoeröffnung und für die Kontoführung
durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Die Regis-
terverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingun-
gen nach § 52 Satz 1 festzulegen, dass bestimmte Nut-
zungen des Herkunftsnachweisregisters der Authentifi-
zierung bedürfen und welche zusätzlichen Angaben da-
für erforderlich sind.

   (6) Die Registerverwaltung eröffnet für den Antrag-

steller das Konto, wenn sie festgestellt hat, dass der
Antragsteller zur Antragstellung berechtigt ist und die
erforderlichen Daten und Angaben nach Absatz 4 und
die erforderlichen Nachweise nach Absatz 5 vollständig
übermittelt wurden, und erklärt ihn zum Hauptnutzer.

Wurde der Antragsteller bei der Antragstellung vertre-

ten, so erklärt die Registerverwaltung die natürliche

Person, die den Antrag für den Antragsteller gestellt

hat, mit der Kontoeröffnung zum Hauptnutzer.

   (7) Die Registerverwaltung lehnt den Antrag auf Er-
öffnung eines Kontos ab, wenn der Antragsteller nicht
zur Antragstellung berechtigt ist, die erforderlichen Da-
ten und Angaben nach Absatz 4 oder die erforderlichen
Nachweise nach Absatz 5 nicht vollständig übermittelt
wurden oder der Antragsteller oder sein Vertreter von
der Teilnahme am Register nach § 51 ausgeschlossen
ist. Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen,
wenn die Voraussetzungen für eine Sperrung des Kon-
tos nach § 49 oder für eine Schließung des Kontos
nach § 50 vorliegen.

                           §7

                  Kontoeröffnung

            im Regionalnachweisregister

  (1) Für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
von Regionalnachweisen ist ein Konto im Regional-
nachweisregister erforderlich.

  (2) § 6 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend
davon

1. ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn
   die Identität des Antragstellers oder seines Vertre-
   ters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Her-
   kunftsnachweisregister nachgewiesen wurde, und
2. ist bei der Antragstellung eine Vertretung auch durch
   einen Dienstleister zulässig, wenn der Antragsteller
   im Regionalnachweisregister als Anlagenbetreiber
   fungieren will.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 2 ist ein Identitätsnach-
weis des Anlagenbetreibers nicht erforderlich; die
Pflicht des Dienstleisters zum Identitätsnachweis im
Rahmen der Dienstleisterregistrierung nach § 8 Absatz 5
bleibt unberührt.
BGBl. 2018, Seite 1858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1858
                           §8
         Registrierung von Dienstleistern
     und Beauftragung und Bevollmächtigung
    von Dienstleistern durch den Kontoinhaber

   (1) Ein Kontoinhaber kann einen Dienstleister beauf-

tragen, ein bestehendes Konto zu führen. Ein Dienst-

leister kann ein Konto für einen Kontoinhaber nur auf

Grund einer Vollmacht führen, die ihm der Kontoinhaber

gegenüber der Registerverwaltung nach der Registrie-

rung des Dienstleisters in dem Register erteilt hat, in

dem das Konto besteht. Beauftragt ein Anlagenbe-

treiber einen Dienstleister mit der Führung eines Kontos

im Regionalnachweisregister, so ist es abweichend

von Satz 2 ausreichend, wenn der Anlagenbetreiber

den Dienstleister unmittelbar bevollmächtigt und der
Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung erklärt,
dass er vom Anlagenbetreiber bevollmächtigt wurde;
dazu hat der Dienstleister der Registerverwaltung die
vom Anlagenbetreiber erteilte Vollmacht zu übermitteln.
Ein Dienstleister kann auch für mehrere Kontoinhaber
tätig sein.
  (2) Als Dienstleister beauftragt und bevollmächtigt
werden kann:

1. eine natürliche Person, die nicht zugleich Hauptnut-
   zer nach § 6 Absatz 6 Satz 2 oder Nutzer nach
   § 9 Absatz 1 ist,
2. eine juristische Person des privaten oder öffent-
   lichen Rechts oder

3. eine rechtsfähige Personengesellschaft.

Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisatio-
nen, die nach dieser Verordnung tätig sind, dürfen nicht
als Dienstleister beauftragt und bevollmächtigt werden.

   (3) Ein bevollmächtigter Dienstleister kann grund-
sätzlich alle Handlungen im Zusammenhang mit der
Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Re-
gionalnachweisregisters, zu denen der Kontoinhaber
berechtigt und verpflichtet ist, vornehmen, es sei denn,
dem stehen berechtigte Interessen der Registerverwal-
tung entgegen.

  (4) Die Vollmacht muss in Form und Inhalt den Vor-
gaben der Registerverwaltung entsprechen.
   (5) Für die Bevollmächtigung nach Absatz 1 ist zuvor
die Registrierung des Dienstleisters im Herkunftsnach-
weisregister oder Regionalnachweisregister erforder-
lich. Die Registrierung erfolgt auf Antrag des Dienstleis-
ters bei der Registerverwaltung. Für die Registrierung
im Herkunftsnachweisregister ist § 6 Absatz 3 bis 7 ent-
sprechend anzuwenden; für die Registrierung im Re-
gionalnachweisregister ist § 7 Absatz 2 Satz 1 und
Satz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. Der re-
gistrierte Dienstleister erhält von der Registerverwal-
tung eigene Zugangsdaten.
  (6) Die Registerverwaltung löscht die Registrierung
des Dienstleisters im Herkunftsnachweisregister oder
Regionalnachweisregister auf dessen Antrag. Mit dem
Zeitpunkt der Löschung der Registrierung oder des
Ausschlusses des Dienstleisters aus dem Herkunfts-
nachweisregister oder dem Regionalnachweisregister
nach § 49 erlöschen sämtliche bestehenden Zuordnun-
gen zu Kontoinhabern.

                          §9
                  Kontoführung
           durch Nutzer und Hauptnutzer
   (1) Ein Kontoinhaber kann eine oder mehrere natür-
liche Personen, die bei ihm beschäftigt sind, als Nutzer

mit der Führung seines Kontos im Herkunftsnachweis-

register oder im Regionalnachweisregister betrauen.

Ein Nutzer kann ein Konto für einen Kontoinhaber nur

auf Grund einer Vollmacht führen, die ihm der Konto-

inhaber gegenüber der Registerverwaltung erteilt hat.

Hierzu muss der Kontoinhaber der Registerverwaltung

die Daten und Angaben nach § 6 Absatz 4 Satz 2 über-

mitteln. Die Bevollmächtigung kann bei Antragstellung

nach den §§ 6 oder 7 oder zu einem späteren Zeitpunkt

erfolgen.

   (2) Die Bevollmächtigung eines Nutzers nach Ab-
satz 1 umfasst das Recht, im Namen und mit Wirkung
für den Kontoinhaber sämtliche Handlungen gegenüber
der Registerverwaltung vorzunehmen, zu denen der
Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet ist.
   (3) Jeder Nutzer erhält von der Registerverwaltung
eigene Zugangsdaten zu dem Konto des bevollmäch-
tigenden Kontoinhabers.
   (4) Ändern sich die über den Nutzer gespeicherten
Daten nach Absatz 1 Satz 3, ist der Nutzer verpflichtet,
die geänderten Daten der Registerverwaltung unver-
züglich und vollständig zu übermitteln.
   (5) Ein bevollmächtigter Dienstleister ist ebenfalls
berechtigt, eine oder mehrere natürliche Personen, die
bei ihm beschäftigt sind, als Nutzer im Herkunftsnach-

weisregister oder im Regionalnachweisregister gegen-
über der Registerverwaltung zu bevollmächtigen. Die
Absätze 1 bis 4 sind entsprechend mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Bevollmächtigung bei der Bean-
tragung der Registrierung nach § 8 Absatz 5 oder zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Abweichend
von Absatz 2 umfasst die Bevollmächtigung nur das
Recht, im Namen und mit Wirkung für den Kontoinha-
ber sämtliche Handlungen gegenüber der Registerver-
waltung vorzunehmen, zu denen der Dienstleister ge-
mäß § 8 Absatz 3 berechtigt und verpflichtet ist.

   (6) Für die Dauer des Bestehens eines Kontos ist
ohne zeitliche Unterbrechung ein Hauptnutzer erforder-
lich.
   (7) Für jedes Konto erklärt die Registerverwaltung
eine natürliche Person gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 oder
Satz 2 zum Hauptnutzer dieses Kontos. Wurde der
Kontoinhaber bei der Kontoeröffnung gemäß § 6 Ab-
satz 3 vertreten und der Vertreter durch die Register-
verwaltung gemäß § 6 Absatz 6 Satz 2 zum Hauptnut-
zer erklärt, umfasst die Vertretungsmacht des Haupt-
nutzers gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 zugleich das Recht
zur Kontoführung; Absatz 2 ist entsprechend anzuwen-
den.
   (8) Ändern sich die über den Hauptnutzer gespei-
cherten Daten nach § 6 Absatz 4, ist der Hauptnutzer
verpflichtet, die geänderten Daten der Registerverwal-
tung unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
   (9) Im Fall des § 6 Absatz 6 Satz 2 kann der Konto-
inhaber den Hauptnutzer jederzeit durch einen neuen
Hauptnutzer ersetzen; erlischt die Vollmacht des
Hauptnutzers, ist der bisherige Hauptnutzer zum Zeit-
punkt der Wirksamkeit des Erlöschens durch einen
BGBl. 2018, Seite 1859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1859
neuen Hauptnutzer zu ersetzen. In beiden Fällen des
Satzes 1 sind der Registerverwaltung die Nachweise
der Identität und der Vertretungsmacht des neuen
Hauptnutzers gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 unverzüglich
vorzulegen; die Registerverwaltung erklärt diesen zum
neuen Hauptnutzer, sobald die Nachweisführung er-
folgt ist.

                         § 10

                Übermittlung der
           Daten von Umweltgutachtern
        und Umweltgutachterorganisationen
  (1) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-
organisation hat vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit
nach dieser Verordnung im Herkunftsnachweisregister
der Registerverwaltung die in den Absätzen 2 und 3
genannten Daten und Nachweise zu übermitteln.

  (2) Der Umweltgutachter oder die für die Umweltgut-
achterorganisation handelnde natürliche Person hat der
Registerverwaltung folgende Daten zu übermitteln:

1. den Vor- und den Nachnamen,
2. die Büroadresse,

3. die Telefonnummer und

4. die E-Mail-Adresse.
Bei Umweltgutachterorganisationen sind darüber hin-
aus der Name und die Adresse der Umweltgutachter-
organisation zu übermitteln. Die Registerverwaltung ist
berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52
Satz 1 festzulegen, dass Nutzungen des Herkunfts-
nachweisregisters durch den Umweltgutachter oder
durch die Umweltgutachterorganisation der Authentifi-
zierung bedürfen.

   (3) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-
organisation hat der Registerverwaltung einen Identi-
tätsnachweis und einen Nachweis der Zulassung als
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation
vorzulegen. Als Zulassungsnachweis ist der Register-
verwaltung eine Kopie des Zulassungsbescheids oder
der Zulassungsbescheide zu übermitteln. Für die Er-
bringung des Zulassungsnachweises bestimmt die Re-
gisterverwaltung ein geeignetes Verfahren. Für den
Identitätsnachweis ist § 6 Absatz 5 entsprechend anzu-
wenden.

  (4) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-
organisation hat der Registerverwaltung den Verlust
von einem oder mehreren Zulassungsbereichen nach
§ 2 Nummer 11 Buchstabe a unverzüglich mitzuteilen.

   (5) Die Registerverwaltung löscht die Daten des Um-
weltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation
auf dessen oder deren Antrag oder wenn der Umwelt-

gutachter oder die Umweltgutachterorganisation den

letzten für die Teilnahme am Register qualifizierenden
Zulassungsbereich nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a
verliert. Mit der Löschung der Daten des Umweltgut-
achters oder der Umweltgutachterorganisation erlö-
schen dessen oder deren sämtliche bestehenden Zu-
ordnungen zu Anlagenbetreibern.
  (6) Die Registerverwaltung informiert die nach § 28
des Umweltauditgesetzes zuständige Zulassungsstelle,
wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der
Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisa-

tion die Tätigkeiten nach dieser Verordnung ordnungs-
gemäß ausführt.

                         § 11
           Übermittlung der Daten von
   Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze

   (1) Auf Anforderung durch die Registerverwaltung
hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes

im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnach-
weisregister unverzüglich die in dem Register bereits
über ihn gespeicherten Daten und Angaben an der in
der Anforderung mitgeteilten Stelle zu prüfen und erfor-
derlichenfalls zu korrigieren und an die Registerverwal-
tung die Daten zu übermitteln, die für den Aufbau des
elektronischen Kommunikationsweges zwischen ihm
und der Registerverwaltung erforderlich sind. Die Re-
gisterverwaltung bestimmt den Prozess der Übermitt-
lung der Daten, das Format und den Übertragungsweg
der Daten in den Nutzungsbedingungen nach § 52
Satz 1.

  (2) Bei einer Änderung der Daten nach Absatz 1
Satz 1 hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-
netzes die geänderten Daten der Registerverwaltung
unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

   (3) Die Registerverwaltung schreibt den Betreibern
von Elektrizitätsversorgungsnetzen in den Nutzungsbe-
dingungen nach § 52 Satz 1 ein bestimmtes, etabliertes
und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsse-
lungsverfahren für die Übermittlung der Daten an die
Registerverwaltung vor. Der Betreiber eines Elektrizi-
tätsversorgungsnetzes hat die für die verschlüsselte
Datenkommunikation notwendigen Zertifikate bei der
Registerverwaltung unaufgefordert vor deren Ablauf zu
aktualisieren.

                     Abschnitt 2

           Ausstellung und Inhalte
        von Herkunftsnachweisen und
Regionalnachweisen, Registrierung von Anlagen

                Unterabschnitt 1
Ausstellung von Herkunftsnachweisen

                         § 12

             Voraussetzungen für die
       Ausstellung von Herkunftsnachweisen

   (1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Re-
gisterverwaltung einen Herkunftsnachweis pro netto er-
zeugter Megawattstunde Strom aus erneuerbaren
Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto des An-
lagenbetreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn

 1. eine gültige Registrierung der Anlage im Herkunfts-

    nachweisregister nach § 21 vorliegt,

 2. die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt
    wird, in der registrierten Anlage seit dem Beginn
    des Kalendermonats ihrer Registrierung aus erneu-
    erbaren Energien erzeugt worden ist,
 3. die von der Anlage erzeugte und ins Netz einge-
    speiste Strommenge der Registerverwaltung mitge-
    teilt worden ist,
 4. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren
    Energien bisher weder ein Herkunftsnachweis und
BGBl. 2018, Seite 1860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1860
   noch ein sonstiger Nachweis, der der Stromkenn-
   zeichnung oder einem anderen Verfahren zum Aus-
   weis einer Stromlieferung im Inland oder Ausland
   zumindest auch dient, ausgestellt worden ist,
 5. für die Strommenge, die in Kraft-Wärme-Kopplung
    erzeugt worden ist, von der zuständigen Stelle
    noch kein Herkunftsnachweis nach § 31 des Kraft-
    Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember
    2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 3
    des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532)
    geändert worden ist, ausgestellt worden ist für den
    Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen im
    Sinne des § 2 Nummer 8 des Kraft-Wärme-Kopp-
    lungsgesetzes,

 6. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren

    Energien keine Zahlung nach § 19 oder nach § 50
    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch
    genommen worden ist,
 7. noch keine zwölf Kalendermonate seit dem Ende
    des Erzeugungszeitraums nach § 17 Absatz 1
    Satz 1 vergangen sind,
 8. bei einer Biomasseanlage, die eine installierte Leis-
    tung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und die
   a) nach der für die Errichtung und den Betrieb der
      Anlage erforderlichen Genehmigung ausschließ-
      lich Biomasse einsetzen darf oder

   b) nach der für die Errichtung und den Betrieb der
      Anlage erforderlichen Genehmigung neben Bio-
      masse auch sonstige Energieträger einsetzen
      darf oder fossile Energieträger für die Anfahr-,
      die Zünd- oder die Stützfeuerung einsetzt,
   ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachteror-
   ganisation vor der Ausstellung bestätigt hat, dass
   die im Register eingetragene Strommenge der
   Strommenge nach Nummer 3 entspricht und für
   diese Strommenge unter Beachtung des § 42 Ab-
   satz 1 die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt
   sind; im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der
   Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 42
   Absatz 3 Satz 2 gelten diese Strommengen nicht
   als aus erneuerbaren Energien produzierte Strom-
   mengen,
 9. bei einer Anlage mit einer installierten Leistung von
    mehr als 250 Kilowatt und wenn die Strommenge
    nicht vom Betreiber des Elektrizitätsversorgungs-
    netzes mitgeteilt wurde, ein Umweltgutachter oder
    eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstel-
    lung bestätigt hat, dass die im Register eingetra-
    gene Strommenge der Strommenge nach Num-
    mer 3 entspricht, es sei denn, es handelt sich um
    Anlagen nach Nummer 8, §§ 13 oder 14, und

10. durch die Ausstellung des Herkunftsnachweises die
    Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit
    des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet
    wird.
Eine Gefährdung im Sinne des Satzes 1 Nummer 10 ist
in der Regel gegeben, wenn in der Person des Antrag-
stellers ein Grund für die Kontosperrung nach § 49 oder
für den Ausschluss von der Teilnahme am Herkunfts-
nachweisregister nach § 51 vorliegt.
   (2) Der Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnach-
weises kann vor der Erzeugung der Strommengen ge-
stellt werden.

  (3) Der Anlagenbetreiber hat bei seinem Antrag auf
Ausstellung der Herkunftsnachweise anzugeben, ob
und auf welche Weise die Strommenge, für die Her-
kunftsnachweise beantragt werden, staatlich gefördert
wurde.
  (4) Dem Anlagenbetreiber ist es untersagt, einen Her-
kunftsnachweis für eine Strommenge zu beantragen,
1. für die eine Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder nach
   § 50 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
   in Anspruch genommen worden ist,

2. für die ein Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 1
   des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder ein an-
   derer Nachweis zum Ausweis einer Stromlieferung
   aus erneuerbaren Energien im Inland oder Ausland

   ausgestellt worden ist,

3. die nicht aus erneuerbaren Energien in einer Anlage
   nach deren Registrierung erzeugt wurde oder
4. hinsichtlich derer die Registerverwaltung mitgeteilt
   hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags
   nach § 15 Absatz 2 genutzt werden soll.
   (5) Die Registerverwaltung stellt Herkunftsnach-
weise für Strommengen aus einem Speicher, in den
mehrere registrierte Anlagen einspeisen, für die jewei-
lige Anlage anteilig aus. Die Berechnung der der Aus-
stellung zugrunde zu legenden Strommenge erfolgt da-
bei für jede einspeisende Anlage, indem das Produkt
gebildet wird aus

1. der in das Netz eingespeisten Strommenge und
2. dem Quotienten aus
  a) der in den Speicher aus der jeweiligen einspei-
     senden Anlage eingespeisten Strommenge und
  b) der Summe der Strommengen aller in den Spei-
     cher einspeisenden Anlagen.

§ 41 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

                         § 13
                Ausstellung von
         Herkunftsnachweisen für Strom
          aus Pumpspeicherkraftwerken
         und aus Laufwasserkraftwerken
        mit Pumpbetrieb ohne Speicherung
    (1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in
Pumpspeicherkraftwerken mit natürlichen Zuflüssen
oder in Laufwasserkraftwerken, die mittels Pumpbe-
trieb den Pegelunterschied regulieren, gewonnen wird,
werden auf Antrag des Anlagenbetreibers Herkunfts-
nachweise für die Strommenge ausgestellt, die mit
dem natürlichen Zufluss erzeugt wurde.

   (2) Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen
relevante Strommenge errechnet sich, indem die für
den Pumpbetrieb aufgewendete Strommenge abgezo-
gen wird von der Strommenge, die die Anlage nach Ab-
satz 1 einspeist. Dabei ist weder die Quelle des für den
Pumpbetrieb aufgewendeten Stroms noch die räum-
liche Lage der Pumpe relevant.
   (3) Der Anlagenbetreiber ist berechtigt, für eine An-
lage nach Absatz 1 einen Wirkungsgradfaktor für
Pumpverluste an die Registerverwaltung zu übermit-
teln, um die aus erneuerbaren Energien erzeugte
Strommenge nach den Absätzen 1 und 2 wegen Ener-
gieverlusten der Pumpe zu erhöhen; der Wirkungsgrad-
BGBl. 2018, Seite 1861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1861
faktor ist durch eine Bestätigung des Umweltgutach-
ters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuwei-
sen. Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen
relevante Strommenge wird errechnet, indem dieser
Wirkungsgradfaktor mit der für den Pumpbetrieb aufge-
wendeten Strommenge multipliziert wird.
   (4) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 hat un-
beschadet des § 12 bei dem Antrag auf Ausstellung
von Herkunftsnachweisen die für die Ausstellung von
Herkunftsnachweisen relevante Strommenge nach den
Absätzen 1 bis 3 anzugeben. Die Ausstellung erfolgt,
nachdem die Strommenge nach Satz 1 durch einen
Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisa-
tion bestätigt worden ist.

                         § 14
                  Ausstellung von
              Herkunftsnachweisen für

            Strom aus Grenzkraftwerken

   (1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in
Grenzkraftwerken gewonnen wird, werden auf Antrag
des Anlagenbetreibers Herkunftsnachweise für die
dem Inland zugeordnete Strommenge ausgestellt, die
in dem Grenzkraftwerk aus erneuerbaren Energien ge-
wonnen wird. Die relevante Strommenge errechnet
sich, indem die aus erneuerbaren Energien erzeugte
Strommenge, die dem Ausland zugeordnet ist, abgezo-
gen wird von der gesamten Strommenge, die in dem
Grenzkraftwerk aus erneuerbaren Energien gewonnen
wird. Die Zuordnung hat mittels völkerrechtlichen Ver-

trages oder mittels Konzession, die auf einem völker-

rechtlichen Vertrag beruht, zu erfolgen. Im Einzelfall

kann durch die Registerverwaltung in Abstimmung mit

der betroffenen ausländischen registerführenden Stelle

eine von der Zuordnung nach Satz 3 abweichende Aus-

stellung erfolgen, um die doppelte Ausstellung von Her-

kunftsnachweisen für dieselbe Strommenge zu vermei-

den. Die Abweichung nach Satz 4 gibt die Registerver-
waltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1
bekannt.
  (2) Der Betreiber eines Grenzkraftwerks hat bei dem
Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises die
nach Absatz 1 Satz 1 relevante Strommenge aus er-
neuerbaren Energien anzugeben.
   (3) Ist eine Zuordnung der Strommengen nach Ab-
satz 1 Satz 3 nicht erfolgt, so werden Herkunftsnach-
weise für die aus erneuerbaren Energien produzierten
Strommengen ausgestellt, die aus Generatoren stam-
men, die sich innerhalb der Grenzen der Bundesrepu-
blik Deutschland befinden und in das deutsche Strom-
netz einspeisen. In diesem Fall muss der zuständige
Netzbetreiber die maßgebliche Strommenge der Regis-
terverwaltung übermitteln.

                         § 15
                  Ablehnung der
       Ausstellung von Herkunftsnachweisen
       ohne entsprechende Stromerzeugung
  (1) Die Registerverwaltung lehnt die Ausstellung von
Herkunftsnachweisen ab, wenn
1. dem Anlagenbetreiber zu einem früheren Zeitpunkt
   Herkunftsnachweise ausgestellt wurden,

2. der damaligen Ausstellung eine entsprechende Er-
   zeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Ener-
   gien nicht zugrunde lag und
3. die so ausgestellten Herkunftsnachweise bereits auf
   ein anderes, nicht dem Anlagenbetreiber gehören-
   des Konto übertragen wurden.
   (2) Die Registerverwaltung verweigert im Fall des
Absatzes 1 die Ausstellung von Herkunftsnachweisen
so lange, bis die Strommenge, für die Herkunftsnach-
weise ausgestellt worden sind, durch Strommengen
ausgeglichen wurde, die in der Anlage aus erneuerba-
ren Energien erzeugt worden sind und für die der An-
lagenbetreiber die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 9 erfüllt (negativer Vortrag).

                           § 16
          Inhalte des Herkunftsnachweises

   (1) Ein von der Registerverwaltung ausgestellter

Herkunftsnachweis enthält neben den Angaben nach
§ 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Feb-
ruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) ge-
ändert worden ist,
1. die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstel-
   lende Stelle,

2. die von der Registerverwaltung vergebene Kenn-
   nummer der Anlage und
3. die Bezeichnung der Anlage.

   (2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann der Her-

kunftsnachweis zusätzlich Angaben zu der Art und

Weise der Stromerzeugung in der Anlage enthalten

(Qualitätsmerkmale). Die Qualitätsmerkmale werden in

den Herkunftsnachweis nur aufgenommen, wenn ihre

Richtigkeit durch einen Umweltgutachter oder eine Um-

weltgutachterorganisation bestätigt worden ist. Die Be-

stätigung nach Satz 2 erfolgt

1. bei dem Antrag auf Ausstellung des Herkunftsnach-
   weises oder
2. bei der Registrierung der Anlage, soweit es sich um
   anlagenspezifische Angaben handelt, die bereits bei
   der Anlagenregistrierung feststehen.
Wird der Herkunftsnachweis ins Ausland übertragen,
werden die Qualitätsmerkmale gelöscht.
   (3) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann der Her-
kunftsnachweis zusätzlich die Angabe enthalten, dass
der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Her-
kunftsnachweis zugrunde liegt, an dasjenige Elektrizi-
tätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert
hat, an das er auch den Herkunftsnachweis übertragen
wird (optionale Kopplung). Bei der Antragstellung sind
in diesem Fall anzugeben:
1. die Strommenge, für die Herkunftsnachweise mit der
   Angabe zur optionalen Kopplung nach Satz 1 aus-
   gestellt werden sollen,
2. der Name und die Marktpartneridentifikationsnum-
   mer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens,
3. der Energieträger, aus dem der Strom produziert
   wurde,
4. der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge ge-
   liefert wird, und
BGBl. 2018, Seite 1862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1862
5. sofern die zu erzeugende Strommenge an mehrere
   Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird,
   der jeweilige prozentuale Anteil der Strommenge,
   die an das jeweilige Elektrizitätsversorgungsunter-
   nehmen zu liefern ist, an der gesamten in der Anlage
   produzierten und an Elektrizitätsversorgungsunter-
   nehmen zu liefernden Strommenge.
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strommenge,
die den Herkunftsnachweisen mit der Angabe zur op-
tionalen Kopplung zugrunde liegt, in den Bilanzkreis
nach Satz 2 Nummer 4 zu liefern. Die Registerverwal-
tung ist berechtigt, nachträglich die Lieferung der
Strommenge in den Bilanzkreis nach Satz 2 Nummer 4
zu prüfen. Wird der Herkunftsnachweis von dem Elek-
trizitätsversorgungsunternehmen an einen Dritten wei-
terübertragen, wird die Angabe zur optionalen Kopp-
lung gelöscht.
  (4) Der Anlagenbetreiber hat bei dem Antrag nach
Absatz 3 abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 4
anzugeben, dass die erzeugte Strommenge zur Versor-
gung des Fahrbetriebs von Schienenbahnen in ein au-
ßerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungs-

netzbetreibers liegendes Stromnetz für den Betrieb
von Schienenbahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wur-
de, wenn die dem Herkunftsnachweis zugrunde lie-
gende Strommenge

1. in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahn-

   stromnetz angeschlossen ist und

2. von dem Anlagenbetreiber an ein Elektrizitätsversor-

   gungsunternehmen unter ausschließlicher Nutzung

   des Bahnstromnetzes und von diesem Elektrizitäts-

   versorgungsunternehmen an einen Betreiber einer

   Schienenbahn geliefert wurde oder
3. direkt von dem Anlagenbetreiber unter ausschließli-
   cher Nutzung des Bahnstromnetzes an einen Betrei-

   ber einer Schienenbahn geliefert wurde.
   (5) Im Fall des Absatzes 3 und im Fall des Absatzes 4
wird der Herkunftsnachweis nur ausgestellt, wenn die
jeweils erforderlichen Angaben durch einen Umweltgut-
achter oder eine Umweltgutachterorganisation bestä-
tigt worden sind.
   (6) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche
oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben
nach den Absätzen 2 bis 4 zu machen. Die Register-
verwaltung beschreibt einzelne Qualitätsmerkmale
nach Absatz 2 und die Voraussetzungen für deren Be-
stätigung in den Nutzungsbedingungen nach § 52
Satz 1. Die Aufnahme eines Qualitätsmerkmals kann
mit einer Nebenbestimmung versehen werden; dies ist
auch nachträglich zulässig, sofern es erforderlich ist,
um die Richtigkeit des Registers sicherzustellen.

                          § 17

                 Festlegung des
  Erzeugungszeitraums bei Herkunftsnachweisen

   (1) Auf dem Herkunftsnachweis gibt die Registerver-
waltung den Erzeugungszeitraum der Strommenge an,
die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt. Der Erzeu-
gungszeitraum wird als Kalendermonat angegeben. Für
die Angabe legt die Registerverwaltung den Kalender-
monat zugrunde, in dem das Ende der Stromerzeugung
liegt.

   (2) Für Anlagen mit technischen Einrichtungen, mit
denen der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes
jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, ist
zugrunde zu legen als
1. der Beginn der Erzeugung der Strommenge nach
   Absatz 1 Satz 1 der erste Tag des Kalendermonats,
   in dem die Erzeugung dieser Strommenge abge-
   schlossen wurde, und
2. das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag dessel-
   ben Kalendermonats.

Liegt die in diesem Zeitraum erzeugte Strommenge aus
erneuerbaren Energien unter 1 Megawattstunde, so ist
das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag des Ka-
lendermonats, in dem die Erzeugung von 1 Megawatt-
stunde Strom abgeschlossen wurde.
  (3) Für Anlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst wer-
den, ist
1. der Beginn der Stromerzeugung der erste Tag nach
   der vorletzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten
   und

2. das Ende der Stromerzeugung der Tag der letzten

   Ablesung der Stromerzeugungsdaten.
Liegt die in diesem Zeitraum erzeugte Strommenge aus
erneuerbaren Energien unter 1 Megawattstunde, so ist
das Ende der Stromerzeugung der Tag der Ablesung,

vor dem die Erzeugung von 1 Megawattstunde Strom

abgeschlossen wurde.

  (4) Für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises

werden nur Strommengen berücksichtigt, bei denen

der Beginn und das Ende ihrer Erzeugung nicht we-

sentlich weiter als zwölf Monate auseinanderliegen.

                Unterabschnitt 2

 Ausstellung von Regionalnachweisen

                          § 18

               Voraussetzungen für
     die Ausstellung von Regionalnachweisen
   (1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Re-
gisterverwaltung einen Regionalnachweis pro netto er-
zeugter Kilowattstunde Strom aus erneuerbaren Ener-
gien aus und verbucht ihn auf dem Konto des Anlagen-
betreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn
1. eine gültige Registrierung der Anlage im Regional-
   nachweisregister nach § 23 vorliegt,
2. die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt
   wird, in der registrierten Anlage seit dem Beginn
   des Kalendermonats ihrer Registrierung aus erneu-
   erbaren Energien erzeugt worden ist,

3. die von der Anlage erzeugte und ins Netz einge-
   speiste Strommenge der Registerverwaltung mitge-
   teilt worden ist,

4. für die erzeugte Strommenge noch kein Regional-
   nachweis ausgestellt worden ist,

5. für die erzeugte Strommenge ein Anspruch auf die
   Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Er-
   neuerbare-Energien-Gesetzes besteht,
6. noch keine 24 Kalendermonate seit dem Ende des
   Erzeugungszeitraums nach § 20 vergangen sind und
BGBl. 2018, Seite 1863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1863
7. durch die Ausstellung des Regionalnachweises die
   Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit
   des Regionalnachweisregisters nicht gefährdet wird.
  (2) § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 5, § 14
und § 15 sind entsprechend anzuwenden.
   (3) Dem Anlagenbetreiber und seinem Dienstleister
ist es untersagt, einen Regionalnachweis für eine
Strommenge zu beantragen,
1. für die kein Anspruch auf die Marktprämie nach
   § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-
   gien-Gesetzes besteht,
2. die vor dem Kalendermonat der Anlagenregistrie-
   rung erzeugt worden ist oder

3. hinsichtlich derer die Registerverwaltung mitgeteilt
   hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags
   entsprechend § 15 Absatz 2 genutzt werden soll.

                         § 19

          Inhalte des Regionalnachweises
   Ein Regionalnachweis enthält neben den Angaben
nach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die
folgenden Angaben:

1. die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstel-

   lende Stelle,

2. den ausstellenden Staat,

3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach
   Art und wesentlichen Bestandteilen,
4. den Standort, den Typ, die installierte Leistung und
   den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der
   der Strom erzeugt wurde,
5. die von der Registerverwaltung vergebene Kenn-
   nummer der Anlage,
6. die Bezeichnung der Anlage und

7. die Benennung der Verwendungsgebiete, in denen
   der Regionalnachweis genutzt werden kann.

                         § 20
                Festlegung des
  Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen

   Für die Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Re-
gionalnachweisen ist § 17 Absatz 1 und 2 entspre-
chend anzuwenden. Liegt die in einem Kalendermonat
erzeugte Strommenge, für die ein Regionalnachweis
ausgestellt werden soll, unter 1 Kilowattstunde, so ist
für das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag desje-
nigen Kalendermonats maßgeblich, in dem die Erzeu-
gung von 1 Kilowattstunde abgeschlossen wurde.

               Unterabschnitt 3

              Registrierung und
            Löschung von Anlagen

                         § 21

               Anlagenregistrierung
           im Herkunftsnachweisregister
  (1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die
Registerverwaltung dessen Anlage oder dessen Anla-
gen im Herkunftsnachweisregister und weist sie dem
Konto des Anlagenbetreibers zu. Dafür hat der Anla-

genbetreiber der Registerverwaltung folgende Daten
zu übermitteln:
 1. bei natürlichen Personen: den Vor- und den Nach-
    namen; bei juristischen Personen: den Namen und
    den Sitz,
 2. den Standort der Anlage:
   a) die geografischen Koordinaten in einem von der
      Registerverwaltung in den Nutzungsbedingun-
      gen nach § 52 Satz 1 zu bestimmenden Format
      und
   b) die Adresse; bei Anlagen, die nicht über eine ei-
      gene Adresse verfügen, ist die nächstgelegene
      Adresse anzugeben; bei Windenergieanlagen
      auf See nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-
      auf-See-Gesetzes sowie Anlagen im Küsten-
      meer entfällt die Angabe der Adresse,

 3. den Namen und die Adresse des Netzbetreibers, in
    dessen Netz die Anlage einspeist; soweit Strom aus
    der Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein
    Netz für die allgemeine Versorgung ist, und soweit
    dieser Strom von Letztverbrauchern verbraucht
    wird, die an dieses Netz angeschlossen sind, sind
    der Name und die Adresse dieses Netzbetreibers
    anzugeben, es sei denn, dem Netzbetreiber liegen

    die Daten nach § 41 Absatz 1 und 2 vor,

 4. die Energieträger, aus denen der Strom in der An-

    lage erzeugt wird,
 5. bei Biomasseanlagen die Angabe, ob die Anlage
    auch andere Energieträger einsetzen darf,
 6. eine eindeutige Bezeichnung der Anlage und des
    Typs der Anlage und, sofern vorhanden, die Be-
    zeichnung des Herstellers,
 7. den EEG-Anlagenschlüssel oder die eindeutige
    Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdaten-
    registerverordnung, sofern eine dieser Nummern
    vorhanden ist,

 8. die installierte Leistung der Anlage,
 9. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage nach
    deutschem Recht; bei Biomasseanlagen, die nach
    der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage
    erforderlichen Genehmigung neben Biomasse auch
    sonstige Energieträger einsetzen dürfen oder die
    fossile Energieträger für die Anfahr-, die Zünd- oder
    die Stützfeuerung einsetzen, kommt es unabhängig
    von ihrer installierten Leistung auf den Energieträ-
    ger, der bei der erstmaligen Inbetriebsetzung nach
    Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft
    eingesetzt worden ist, nicht an,

10. die Identifikationsnummer oder sonstige Bezeich-
    nung der Einrichtung, mit der die Netto-Stromein-
    speisung derjenigen Anlage in das Elektrizitätsver-

    sorgungsnetz erfasst wird, die berechtigt ist, Her-
    kunftsnachweise zu erlangen; sollte eine solche
    Identifikationsnummer der Einrichtung nicht vor-
    handen sein, ist sie zu vergeben,

11. die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrich-
    tungen ausgestattet ist, mit denen der Netzbetrei-
    ber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen
    kann,
12. den Zählerstand zum Zeitpunkt der Antragstellung,
    falls eine technische Einrichtung nach Nummer 11
    nicht vorhanden ist,
BGBl. 2018, Seite 1864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1864
13. den Wandlerfaktor der Anlage, falls vorhanden,
14. die Angabe, mit welcher anderen registrierten An-
    lage oder mit welchen anderen registrierten Anla-
    gen desselben Anlagenbetreibers die Anlage in ei-
    nen Speicher des Anlagenbetreibers einspeist, falls
    zutreffend,
15. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem
    Umfang für die Anlage Investitionsbeihilfen geleis-
    tet worden sind,

16. das Konto, dem die Registerverwaltung die Anlage
    zuweisen soll, falls der Kontoinhaber mehrere Kon-
    ten hat, und

17. die Angabe, ob ein Fall des § 22 Absatz 1 Nummer 2

    vorliegt.

  (2) Bei Grenzkraftwerken muss der Anlagenbetreiber

darüber hinaus folgende Daten übermitteln:

1. wenn das Grenzkraftwerk keine inländische Adresse
   hat, die ausländische Adresse, gegebenenfalls die

   nächstgelegene ausländische Adresse,

2. die prozentuale Aufteilung der produzierten Strom-
   mengen auf die Staaten, in denen sich das Grenz-
   kraftwerk befindet, und
3. den völkerrechtlichen Vertrag, der der Aufteilung der
   Strommenge zugrunde liegt, oder die Konzession,
   die auf dem völkerrechtlichen Vertrag beruht.
Bei Grenzkraftwerken ist das gesamte Grenzkraftwerk
zu registrieren. Bei Grenzkraftwerken, für die kein völ-
kerrechtlicher Vertrag und keine auf einem völkerrecht-
lichen Vertrag beruhende Konzession vorliegen, hat der
Anlagenbetreiber ausschließlich für die Stromerzeu-
gungseinrichtung, die auf deutschem Staatsgebiet
liegt, einen Antrag auf Registrierung zu stellen.

   (3) Eine Anlage, die Strommengen in Elektrizitätsver-
sorgungsnetze unterschiedlicher Betreiber einspeist, ist
für jeden dieser Betreiber gesondert nach Absatz 1 zu
registrieren.

                         § 22

          Einsatz von Umweltgutachter
    oder Umweltgutachterorganisation bei der
Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister

   (1) Folgende Anlagen werden im Herkunftsnach-
weisregister erst dann registriert, wenn der Anlagenbe-
treiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2
übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder
eine Umweltgutachterorganisation hat bestätigen las-
sen und diese Bestätigung der Registerverwaltung vor-
liegt:

1. Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
   und

2. Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Ki-

   lowatt, deren erzeugter Strom in den letzten fünf
   Jahren vor dem Antrag auf Registrierung insgesamt
   für höchstens sechs Monate
  a) eine Marktprämie, eine Einspeisevergütung oder
     einen Mieterstromzuschlag nach dem Erneuer-
     bare-Energien-Gesetz erhalten hat oder
  b) zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage
     nach § 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
     in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung durch

     ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen direkt
     vermarktet wurde.
   (2) Die nach Absatz 1 erforderliche Bestätigung des
Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisa-
tion erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit bereits
durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutach-
terorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Be-
antragung der Registrierung bestätigt worden ist, nur
auf den Umstand, dass die Richtigkeit dieser Daten be-
reits bestätigt worden ist.

                         § 23

                Anlagenregistrierung

            im Regionalnachweisregister

  (1) Für die Registrierung einer Anlage im Regional-

nachweisregister sind die Vorgaben für die Registrie-

rung im Herkunftsnachweisregister nach § 21 entspre-
chend anzuwenden. Abweichend davon

1. sind zusätzlich die Postleitzahl und die geografi-

   schen Koordinaten des Standorts des physikali-
   schen Zählpunktes der Anlage anzugeben; die An-
   gabe der geografischen Koordinaten erfolgt in einem
   von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedin-
   gungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmenden Format,
2. ist die Angabe entbehrlich, in welchem Umfang für
   die Anlage Investitionsbeihilfen geleistet worden
   sind,
3. sind zusätzlich der EEG-Anlagenschlüssel und die
   eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Markt-
   stammdatenregisterverordnung anzugeben,

4. ist bei einer Anlage, die im Bundesgebiet gelegen
   ist, anzugeben, ob der jeweils anzulegende Wert ge-
   setzlich bestimmt ist oder durch eine Ausschreibung
   ermittelt worden ist,

5. ist bei Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets
   gelegen sind, anzugeben, ob die Anlage einen Zu-
   schlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2
   Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten
   hat, und

6. ist bei Anlagen, bei denen der anzulegende Wert
   durch eine Ausschreibung ermittelt worden ist, die
   Zuschlagsnummer anzugeben.

   (2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die
Registerverwaltung die Anlage im Regionalnachweisre-
gister für fünf Jahre und weist sie dem Konto des An-
lagenbetreibers zu, wenn die Anlage bereits im Her-
kunftsnachweisregister registriert ist, und wenn der An-
lagenbetreiber der Registerverwaltung die zusätzlichen
Daten nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt.

  (3) Die Registerverwaltung verweigert die Registrie-
rung von Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets

gelegen sind, wenn

1. sie sich in keiner Verwendungsregion befinden,
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21
   Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 die Biomasseanlage
   auch andere Energieträger einsetzen darf oder
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 die Anlage
   keinen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5
   Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
   erhalten hat.
BGBl. 2018, Seite 1865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1865
                          § 24

            Änderung von Anlagendaten

   (1) Ändern sich die nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder

Absatz 2 Satz 1 oder nach § 23 Absatz 1 Satz 2 mit-

geteilten Daten, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet,

die geänderten Daten sowie den Stichtag, an dem die
Änderungen wirksam werden, vollständig und unver-
züglich der Registerverwaltung zu übermitteln. Eine Än-
derung der Postleitzahl am Standort des physikalischen
Zählpunkts der Anlage wird durch die Registerverwal-

tung erst mit Beginn des auf die Änderung folgenden

Kalenderjahres berücksichtigt.

    (2) Bei Anlagen mit einer installierten Leistung über
100 Kilowatt, die im Herkunftsnachweisregister regis-
triert sind, hat der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der
geänderten Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4, 5, 8 und 9, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3
und Absatz 3 durch eine Bestätigung des Umweltgut-
achters oder der Umweltgutachterorganisation nachzu-
weisen. Ein solcher Nachweis ist nicht erforderlich,
wenn der zuständige Betreiber des Elektrizitätsversor-
gungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwal-
tung übermittelt. Vor dem Eingang der Bestätigung
nach Satz 1 oder der Datenübermittlung nach Satz 2
bei der Registerverwaltung werden keine Herkunfts-
nachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte
Strommenge ausgestellt.

                          § 25

         Registrierung von Gesamtanlagen
   (1) Auf Antrag registriert die Registerverwaltung
mehrere Anlagen als Gesamtanlage, wenn diese Anla-
gen Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien er-
zeugen und diesen Strom über einen gemeinsamen ge-
eichten Zähler und über eine Marktlokations-Identifika-
tionsnummer mit identischer Bezeichnung einspeisen.
Der Anlagenbetreiber hat der Registerverwaltung für
jede einzelne Anlage der Gesamtanlage folgende Daten
zu übermitteln:
1. für eine Registrierung im Herkunftsnachweisregister:
   die Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2
   Satz 1,
2. für eine Registrierung im Regionalnachweisregister:
   die Daten nach § 23 Absatz 1.

   (2) Handelt es sich um Anlagen, die Strom aus sola-
rer Strahlungsenergie erzeugen, sind die Daten nur für

die Gesamtanlage zu übermitteln.

   (3) Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gesamtan-
lage ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ältesten
Anlage der Gesamtanlage anzugeben.

                          § 26

                Gültigkeitsdauer der
               Anlagenregistrierung;
            erneute Anlagenregistrierung

  (1) Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig.

  (2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Anla-
genbetreiber eine erneute Anlagenregistrierung bei der
Registerverwaltung beantragen. Der Antrag auf eine er-
neute Anlagenregistrierung kann frühestens drei Mo-
nate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der

Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrie-
rung gestellt werden.

   (3) Für die erneute Anlagenregistrierung hat der An-

lagenbetreiber zu prüfen, ob die folgenden im jeweili-

gen Register gespeicherten Daten zu seiner Anlage

weiterhin aktuell sind:

1. bei im Herkunftsnachweisregister registrierten
  a) Anlagen die in § 21 Absatz 1 Satz 2 genannten
     Daten,

  b) Grenzkraftwerken die in § 21 Absatz 2 Satz 1 ge-

     nannten Daten,

2. bei im Regionalnachweisregister registrierten Anla-
   gen die in § 23 Absatz 1 genannten Daten.

Sind die im jeweiligen Register gespeicherten Daten
weiterhin aktuell, so hat der Anlagenbetreiber diese ge-
genüber der Registerverwaltung zu bestätigen, andern-
falls zu aktualisieren.
   (4) Wird die erneute Registrierung der Anlage nicht
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültig-
keitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung be-
antragt, so kann eine neue Registrierung im Herkunfts-
nachweisregister nur nach § 21, im Regionalnachweis-
register nur nach § 23 erfolgen.

                         § 27
        Löschung der Anlagenregistrierung
        und Wechsel des Anlagenbetreibers

    (1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers oder wenn der
Anlagenbetreiber die ihm zugeordnete Anlage nicht
mehr betreibt, löscht die Registerverwaltung die Regis-
trierung der Anlage. Der Anlagenbetreiber ist verpflich-
tet, der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen,
dass er die Anlage nicht mehr betreibt.
  (2) Wechselt der Betreiber einer Anlage, so bleibt die
Anlagenregistrierung trotz der Erklärung nach Absatz 1
Satz 1 bestehen und die Anlage wird dem Konto des
neuen Anlagenbetreibers zugeordnet, wenn der neue
Anlagenbetreiber
1. die Zuordnung der Anlage zu seinem Konto bean-
   tragt hat und die Registrierung der Anlage noch gül-
   tig ist und
2. den Wechsel des Anlagenbetreibers in einer von der
   Registerverwaltung zu bestimmenden Form nachge-
   wiesen hat.

                     Abschnitt 3

                 Übertragung,

     Entwertung, Löschung und Verfall von
 Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen

                         § 28
      Übertragung von Herkunftsnachweisen

   (1) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Re-
gisterverwaltung einen Herkunftsnachweis auf das
Konto eines anderen Kontoinhabers, wenn hierdurch

die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit
des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet wer-
den. Eine solche Gefährdung liegt in der Regel vor,
wenn der zu übertragende Herkunftsnachweis auf der
Grundlage falscher Angaben nach § 12 Absatz 1 oder
nach § 21 Absatz 1 bis 3 oder auf der Grundlage fal-
BGBl. 2018, Seite 1866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1866
scher Strommengendaten nach § 41 Absatz 2 bis 6
ausgestellt wurde.
   (2) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Re-
gisterverwaltung einen Herkunftsnachweis an die zu-
ständige Stelle
1. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
   Union,

2. eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum,

3. eines Vertragsstaats des Vertrags zur Gründung der
   Energiegemeinschaft oder

4. der Schweiz.
   (3) Die Registerverwaltung kann die Übertragung ab-
lehnen, wenn für die Übertragung keine elektronische
und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit
der die Registerverwaltung verbunden ist.
   (4) Der Antrag auf Übertragung eines Herkunfts-
nachweises auf das Konto eines anderen Kontoinha-
bers wird abgelehnt, wenn dem abgebenden Kontoin-
haber beim Erwerb des zu übertragenden Herkunfts-
nachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung
erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien
nicht erzeugt worden ist.

                        § 29

                Übertragung und
       Rückbuchung von Regionalnachweisen
   (1) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Re-
gisterverwaltung einen oder mehrere Regionalnach-
weise auf das Konto eines anderen Kontoinhabers,

1. wenn der abgebende Kontoinhaber und der empfan-

   gende Kontoinhaber einen Stromliefervertrag ge-

   schlossen haben, auf Grund dessen der abgebende

   Kontoinhaber dem empfangenden Kontoinhaber im

   Jahr der Stromerzeugung, welches den zu übertra-

   genden Regionalnachweisen zugrunde liegt, die Lie-

   ferung von Strom schuldet,

2. wenn die durch die Regionalnachweise verkörperte

   Strommenge die auf Grund des Vertrages nach Num-

   mer 1 geschuldete Strommenge in diesem Jahr nicht

   übersteigt und

3. soweit durch die Übertragung die Sicherheit, die
   Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Regional-
   nachweisregisters nicht gefährdet werden.
Die Übertragung mehrerer Regionalnachweise, die Ge-
genstand des Antrags nach Satz 1 sind, erfolgt in ei-
nem Vorgang.

  (2) Eine Gefährdung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 3 liegt in der Regel vor, wenn ein zu übertra-
gender Regionalnachweis auf der Grundlage falscher
Angaben nach § 18 Absatz 1 oder nach § 23 Absatz 1
oder Absatz 2 oder auf der Grundlage falscher Strom-
mengendaten nach § 41 Absatz 2, 4 und 5 ausgestellt
wurde.
  (3) Die Registerverwaltung bucht sämtliche in einem
Vorgang übertragenen Regionalnachweise auf das
Konto des abgebenden Kontoinhabers zurück, sofern
1. der empfangende Kontoinhaber die Rückbuchung
   innerhalb von einem Monat nach der Übertragung
   beantragt und

2. alle Regionalnachweise aus dem Übertragungsvor-
   gang noch auf dem Konto des empfangenden Kon-
   toinhabers vorhanden sind.
Der Verfall von übertragenen Regionalnachweisen auf
dem Konto des empfangenden Kontoinhabers beein-
trächtigt die Rückbuchbarkeit der übrigen Regional-
nachweise nicht.

   (4) Es ist verboten, die Übertragung eines Regional-
nachweises zu beantragen, wenn der erforderliche
Stromliefervertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht besteht.

    (5) Der empfangende Kontoinhaber ist verpflichtet,
fristgerecht für die Rückbuchung zu sorgen, wenn der
erforderliche Stromliefervertrag nach Absatz 1 Satz 1
nicht besteht.
  (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 ist die
Vorschrift des § 28 Absatz 1 auf die Übertragung eines
Regionalnachweises auf ein anderes Konto desselben
Kontoinhabers entsprechend anzuwenden.

                         § 30
                Verwendung und
       Entwertung von Herkunftsnachweisen

   (1) Herkunftsnachweise dürfen nur zur Stromkenn-
zeichnung durch ein Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men verwendet werden. Die Verwendung eines Her-
kunftsnachweises zur Stromkennzeichnung nach § 42
Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 1
des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Inhaber des
Herkunftsnachweises gegenüber der Registerverwal-
tung erklärt, dass es den Herkunftsnachweis für eine
Strommenge, die das Elektrizitätsversorgungsunter-

nehmen im Geltungsbereich des Erneuerbare-Ener-

gien-Gesetzes an Letztverbraucher geliefert hat, der ei-

genen Stromkennzeichnung zugrunde legen wird. Die

gelieferte Strommenge nach Satz 2 ist für die Zwecke

der Verwendung und Entwertung von Herkunftsnach-

weisen auf ganze Megawattstunden aufzurunden.

    (2) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf

den Herkunftsnachweis nur dann verwenden, wenn es

die Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Her-

kunftsnachweises bei der Registerverwaltung beantragt

und die Registerverwaltung dem Antrag stattgibt. Der
Antrag auf Entwertung wird abgelehnt, wenn dem Elek-
trizitätsversorgungsunternehmen schon beim Erwerb
des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für
die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuer-
baren Energien nicht erzeugt worden ist. Die Verwen-
dung des Herkunftsnachweises ist in diesem Fall unter-
sagt. Wird dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
erst nach dem Erwerb des Herkunftsnachweises be-
kannt, dass die für die Ausstellung erforderliche Strom-
menge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt wor-
den ist, darf die Registerverwaltung den Antrag auf Ent-
wertung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die
für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus er-
neuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist; § 15
bleibt unberührt.
    (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf
einen Antrag auf Entwertung nur für die eigene Strom-
lieferung und Stromkennzeichnung stellen. Das Elektri-
zitätsversorgungsunternehmen darf in dem Antrag auf
Entwertung ein bestimmtes Stromprodukt oder den Na-
BGBl. 2018, Seite 1867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1867
men des Stromkunden angeben, für das oder für den
der Herkunftsnachweis verwendet wird. Handelt es sich
bei dem Stromkunden um eine natürliche Person, so ist
die Angabe des Namens nur mit Einwilligung des
Stromkunden zulässig.
   (4) Ein Herkunftsnachweis darf nur zur Kennzeich-
nung von Strommengen verwendet werden, die das
entwertende Elektrizitätsversorgungsunternehmen in
demselben Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert
hat, in dem der Erzeugungszeitraum der Strommenge
liegt, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt worden
ist.

                         § 31

                Verwendung und
       Entwertung von Regionalnachweisen,

      Ausweisung in der Stromkennzeichnung

  (1) Für die Verwendung und Entwertung von Regio-
nalnachweisen sind die Vorschriften des § 30 zur Ver-
wendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. der Antrag auf Entwertung zulässig ist in der Zeit
   vom 1. August bis 15. Dezember des Kalenderjah-
   res, das auf den Erzeugungszeitraum der Strom-
   menge, für die der zu entwertende Regionalnach-
   weis ausgestellt worden ist, folgt,

2. Regionalnachweise nur zur Kennzeichnung des
   Stroms, der in regionalem Zusammenhang zur Er-
   zeugung verbraucht worden ist, nach § 79a Absatz 8
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 42
   Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ver-
   wendet werden dürfen,

3. die gelieferte Strommenge, für die Regionalnach-

   weise verwendet werden, auf ganze Kilowattstunden

   aufzurunden ist und
4. im Entwertungsantrag anzugeben sind
  a) das Verwendungsgebiet, in dem die Regional-
     nachweise verwendet werden sollen,

  b) die in dieses Verwendungsgebiet gelieferten
     Stromprodukte, für die die Regionalnachweise
     verwendet werden sollen,
  c) die Menge des Stroms, die je Stromprodukt nach
     Buchstabe b in das jeweilige Verwendungsgebiet
     geliefert und von den Stromkunden verbraucht
     wurde, und
  d) die Angabe, ob für den das Stromprodukt nach
     Buchstabe b verbrauchenden Stromkunden an
     der Abnahmestelle in dem Verwendungsgebiet
     die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach
     den §§ 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-Ge-
     setzes begrenzt ist, und, sollte dies der Fall sein,
     die Höhe des Anteils „Erneuerbare Energien, fi-
     nanziert aus der EEG-Umlage“ in Prozent.

   (2) Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gegenüber Letztverbrauchern in der Stromkennzeich-
nung aus, zu welchen Anteilen der Strom, den das Un-
ternehmen nach § 78 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes als „erneuerbare Energien, finanziert aus
der EEG-Umlage“ kennzeichnen muss, in regionalem
Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden
ist, so muss diese Ausweisung einfach, allgemein ver-
ständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von dem

Stromkennzeichen nach § 42 Absatz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt sein. Die
Registerverwaltung ist berechtigt, die konkrete Gestal-
tung, insbesondere die textliche und grafische Darstel-
lung, durch Allgemeinverfügung zu regeln. Die Allge-
meinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt ge-
macht. Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der
Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht.

                         § 32
        Löschung von Herkunftsnachweisen
  (1) Die Registerverwaltung löscht Herkunftsnachwei-
se, wenn

1. der Kontoinhaber die Löschung der Herkunftsnach-
   weise beantragt hat,

2. sie im Fall des § 15 entgegen § 15 Absatz 1 Num-

   mer 3 noch auf einem Konto des Anlagenbetreibers
   vorhanden sind oder
3. sie einen besonders schwerwiegenden und offen-
   sichtlichen Fehler enthalten.

  (2) Eine Verwendung gelöschter Herkunftsnach-
weise ist untersagt.

   (3) Sind Herkunftsnachweise auf der Grundlage fal-
scher Strommengendaten ausgestellt worden oder ent-
halten sie einen besonders schwerwiegenden und of-
fensichtlichen Fehler, hat der Kontoinhaber diese Um-
stände der Registerverwaltung unverzüglich anzuzei-
gen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat.

                         § 33

        Löschung von Regionalnachweisen
  Für die Löschung von Regionalnachweisen sind die

Vorschriften des § 32 über die Löschung von Her-

kunftsnachweisen entsprechend anzuwenden.

                         § 34
          Verfall von Herkunftsnachweisen

   Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise
für verfallen, wenn sie nicht spätestens zwölf Kalender-
monate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums ent-
wertet worden sind. Eine Verwendung der verfallenen
Herkunftsnachweise ist untersagt.

                         § 35
          Verfall von Regionalnachweisen
   Die Registerverwaltung erklärt Regionalnachweise
für verfallen, wenn sie nicht spätestens 24 Kalendermo-
nate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwer-
tet worden sind. Eine Verwendung der verfallenen Re-
gionalnachweise ist untersagt.

                     Abschnitt 4

            Anerkennung und Import
          von Herkunftsnachweisen von
     ausländischen registerführenden Stellen

                         § 36

     Anerkennung von Herkunftsnachweisen
   von ausländischen registerführenden Stellen
  (1) Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag der in
das Inland übertragenden registerführenden Stelle ei-
BGBl. 2018, Seite 1868 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1868
nen Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren
Energien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, aus Vertragsparteien
des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft
oder aus der Schweiz an, wenn keine begründeten
Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der
Wahrhaftigkeit des Herkunftsnachweises bestehen. Be-
gründete Zweifel bestehen in der Regel nicht, wenn

1. der Kalendermonat, in dem das Ende des Erzeu-
   gungszeitraums der im Herkunftsnachweis ausge-
   wiesenen Strommenge liegt, bei Antragstellung nicht
   mehr als zwölf Kalendermonate zurückliegt,

2. der Herkunftsnachweis noch nicht entwertet oder
   verwendet wurde,

3. ein sicheres und zuverlässiges System für die Aus-
   stellung, die Übertragung, die Entwertung und die
   Verwendung von Herkunftsnachweisen im ausstel-
   lenden und im exportierenden Staat vorhanden ist,

4. ausgeschlossen ist, dass die Strommenge im Staat
   der Erzeugung und im exportierenden Staat gegen-
   über Letztverbrauchern als Strom aus erneuerbaren
   Energien ausgewiesen wird, und

5. der Herkunftsnachweis im ausstellenden und im ex-
   portierenden Staat nur der Stromkennzeichnung
   dient.

  (2) Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen,
wenn für die Übertragung des Herkunftsnachweises
keine elektronische und automatisierte Schnittstelle an-
geboten wird, mit der die Registerverwaltung verbun-
den ist.

   (3) Lehnt die Registerverwaltung Anträge auf Aner-
kennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union ab, so teilt sie
die Ablehnung der Europäischen Kommission mit; die
Registerverwaltung hat ihre Entscheidung gegenüber
der Europäischen Kommission zu begründen.

                          § 37

       Import anerkannter Herkunftsnachweise

   (1) Die Registerverwaltung überträgt auf Antrag der
in das Inland übertragenden registerführenden Stelle
Herkunftsnachweise, die nach § 36 anerkannt worden
sind, auf das inländische Konto des Erwerbers. Für die
Übertragung muss die in das Inland übertragende re-
gisterführende Stelle mit dem Antrag auf Übertragung
des Herkunftsnachweises der Registerverwaltung fol-
gende Angaben übermitteln:

1. die ausländische Kontonummer des Kontoinhabers,
   von dessen Konto der Herkunftsnachweis übertra-
   gen wird, und

2. die inländische Kontonummer des Erwerbers.

   (2) Lehnt die Registerverwaltung die Übertragung ei-
nes anerkannten Herkunftsnachweises auf ein inlän-
disches Konto ab, weil die Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 nicht vorliegen, so teilt sie die Ablehnung der in
das Inland übertragenden registerführenden Stelle mit.

                     Abschnitt 5

             Pflichten von Register-
    teilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern und
  Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen

                         § 38

                     Allgemeine
       Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

   Die Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektri-
zitätsversorgungsnetzen haben, wenn sich Daten geän-
dert haben, zu deren Übermittlung an die Registerver-
waltung sie nach dieser Verordnung verpflichtet sind,
die geänderten Daten vollständig und unverzüglich der
Registerverwaltung zu übermitteln.

                         § 39

             Pflichten bei der Nutzung
          des Herkunftsnachweisregisters
        oder des Regionalnachweisregisters

   Die Registerteilnehmer, die Hauptnutzer, die Nutzer
und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
sind verpflichtet,

1. sorgfältig mit allen im Zusammenhang mit dem Be-
   trieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regional-
   nachweisregisters erhobenen und gespeicherten
   Daten umzugehen, sie vertraulich zu behandeln
   und nicht an Dritte weiterzugeben,

2. durch technisch-organisatorische Maßnahmen zu
   gewährleisten, dass die für die Nutzung des Her-
   kunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisre-
   gisters verwendete Informationstechnik in einer vor
   fremden Zugriffen sicheren Umgebung verwahrt und
   genutzt wird,

3. alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den
   Zugriff von unbefugten Dritten auf ihr Konto zu ver-
   hindern,

4. den Verlust oder den Diebstahl eines Authentifizie-

   rungsinstruments, die missbräuchliche Nutzung
   oder die sonstige nichtautorisierte Nutzung eines
   Authentifizierungsinstruments oder eines persönli-
   chen Sicherungsmerkmals der Registerverwaltung
   unverzüglich nach der Feststellung mitzuteilen,

5. die für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters
   oder Regionalnachweisregisters verwendete Infor-
   mationstechnik zu überwachen und die Sicherheit
   der Nutzungsumgebung zu gewährleisten,

6. solche technischen Systeme und Bestandteile ein-
   zusetzen, die laut dem Bundesamt für Sicherheit in
   der Informationstechnik für ihren Einsatzzweck als
   sicher bewertet sind und die auf dem aktuellen
   Stand der Technik sind, und

7. ihre Zugangsdaten keiner anderen Person zugäng-
   lich zu machen; abweichend davon darf Mitarbeitern
   der Registerverwaltung der Benutzername mitgeteilt
   werden.
BGBl. 2018, Seite 1869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1869
                          § 40

                 Mitteilungs- und

       Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber

   (1) Die Kontoinhaber sind verpflichtet, ihr Postfach
und ihre Konten regelmäßig auf Eingänge zu überprü-
fen und die eingegangenen Herkunftsnachweise oder
Regionalnachweise unverzüglich nach deren Eingang

auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Weiterhin sind die Konto-

inhaber verpflichtet zu prüfen, ob ihre Anträge zeitnah

durch die Registerverwaltung bearbeitet werden, und

bei Zweifeln hierüber der Registerverwaltung Mitteilung

zu machen.

  (2) Die Kontoinhaber haben regelmäßig und inner-
halb kurzer Abstände die Daten, die im Herkunftsnach-
weisregister oder Regionalnachweisregister über sie
und ihre Umstände gespeichert sind, auf Unstimmig-
keiten oder Fehler zu prüfen. Stellen die Kontoinhaber
solche Unstimmigkeiten oder Fehler fest, so sind sie
verpflichtet, diese unverzüglich der Registerverwaltung
mitzuteilen und die betreffenden Daten zu korrigieren.
   (3) Erlischt eine Bevollmächtigung, die der Kontoin-
haber gegenüber der Registerverwaltung erklärt hat, so
ist der Kontoinhaber verpflichtet, der Registerverwal-
tung das Erlöschen unverzüglich mitzuteilen.

                          § 41

          Übermittlungs- und Mitteilungs-
     pflichten der Betreiber von Elektrizitäts-
   versorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber
   (1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine Anlage
angeschlossen ist, für die eine Registrierung beantragt
wurde, ist verpflichtet, der Registerverwaltung auf de-
ren Anforderung folgende Angaben zu übermitteln:

1. die Identifikationsnummer oder sonstige Bezeich-
   nung der Anlage nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Num-

   mer 10,

2. die Angabe, ob für den von der Anlage erzeugten
   und ins Netz eingespeisten Strom eine Zahlung nach
   dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht
   wird,

3. die Form der Veräußerung des in der Anlage produ-

   zierten Stroms im Sinne des § 21b Absatz 1 des Er-

   neuerbare-Energien-Gesetzes,

4. die Angabe, ob der in der Anlage produzierte Strom
   prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen
   im Sinne des § 21b Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-
   gien-Gesetzes aufgeteilt wird, und die prozentuale
   Aufteilung auf die verschiedenen Veräußerungsfor-
   men,

5. den Bilanzkreis, in den der von der Anlage erzeugte

   Strom eingestellt wurde; wurde der Strom in mehr

   als einen Bilanzkreis eingestellt, so sind alle Bilanz-

   kreise anzugeben,

6. den Zeitreihentyp,

7. die Art der Erzeugungsanlage,

8. die Art der technischen Einrichtung, mit der der

   Netzbetreiber die Einspeisung abruft, und

9. die Angabe des Wandlers und des Wandlerfaktors,
   soweit vorhanden.

Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungs-
bedingungen nach § 52 Satz 1 weitere für den Betrieb

des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnach-

weisregisters zu übermittelnde Daten zu bestimmen.
Der Netzbetreiber hat der Registerverwaltung bei Ände-
rungen der Daten nach Satz 1 oder Satz 2 die geänder-
ten Daten unverzüglich zu übermitteln.

   (2) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine im Her-

kunftsnachweisregister registrierte Anlage angeschlos-

sen ist, hat der Registerverwaltung auf deren Anforde-

rung die von der registrierten Anlage netto in das Netz

eingespeisten Strommengen, für die keine Zahlung

nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes beansprucht worden ist, zu übermitteln. Dabei
hat er
1. für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen aus-
   gestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
   die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, die
   Strommengen mindestens einmal monatlich bis
   zum achten Werktag eines Kalendermonats für den
   vorangegangenen Kalendermonat in viertelstündli-
   cher Auflösung zu übermitteln, und
2. für andere Anlagen die Strommengen mindestens
   einmal jährlich zum 28. Tag des auf die Ablesung
   folgenden Kalendermonats zu übermitteln.
Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine im Regional-

nachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist,
hat der Registerverwaltung die von der registrierten An-
lage netto in das Netz eingespeisten Strommengen, für
die ein Anspruch auf die Marktprämie nach dem Erneu-
erbare-Energien-Gesetz besteht, nach Satz 2 Nummer 1
zu übermitteln. Die Registerverwaltung ist befugt, wei-
tere für den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters
oder Regionalnachweisregisters erforderliche Daten in
den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestim-
men.

   (3) Soweit Strom aus einer im Herkunftsnachweisre-

gister registrierten Anlage in ein nicht unter § 3 Num-
mer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallendes
Elektrizitätsversorgungsnetz eingespeist und von Letzt-
verbrauchern in diesem Elektrizitätsversorgungsnetz
verbraucht wird, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz
dieses Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist,

zur Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2

verpflichtet, wenn ihm diese Daten vorliegen; im Übri-

gen ist der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnet-
zes, in das eingespeist und in dem der Strom von Letzt-
verbrauchern verbraucht wurde, zur Übermittlung ver-
pflichtet. Soweit Strom aus einer im Herkunftsnach-
weisregister registrierten Anlage ohne Durchleitung
durch ein Netz in unmittelbarer räumlicher Nähe zur An-
lage von einem Dritten verbraucht wird, ist der Betrei-
ber dieser Anlage verpflichtet, die Daten des direktver-

brauchten Stroms nach den Absätzen 1 und 2 entspre-

chend Absatz 4 Satz 1 und 3 zu übermitteln, sofern

diese Daten dem Netzbetreiber, an dessen Netz die An-

lage angeschlossen ist, nicht vorliegen.

   (4) Übermitteln Netzbetreiber, an deren Netz eine im
Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweis-
register registrierte Anlage angeschlossen ist, oder Be-

treiber eines nicht unter § 3 Nummer 35 des Erneuer-

bare-Energien-Gesetzes fallenden Netzes, an dem eine
im Herkunftsnachweisregister registrierte Anlage ange-
schlossen ist, die der Registerverwaltung nach den Ab-
BGBl. 2018, Seite 1870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1870
sätzen 1 bis 3 zu übermittelnden Daten nicht, nicht
fristgerecht oder nicht vollständig per automatischer
Datenübertragung, sind sie verpflichtet, diese Daten
der Registerverwaltung spätestens bis zum 15. Januar,
15. Mai und 15. September für den jeweils vorherge-
henden Zeitraum zu übermitteln; die Daten sind der Re-
gisterverwaltung über eine Formularvorlage zu übermit-
teln, die die Registerverwaltung bereitstellt. Die Regis-
terverwaltung kann in den Fällen des Satzes 1 dem Be-
treiber einer im Regionalnachweisregister registrierten
Anlage die Möglichkeit eröffnen, die Daten nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 zu übermitteln; die Daten sind
über eine Formularvorlage zu übermitteln, die die Re-
gisterverwaltung bereitstellt. Die Registerverwaltung
kann in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1
weitere Vorgaben zu der Übermittlung machen.
   (5) Soweit dem Netzbetreiber oder bei im Herkunfts-
nachweisregister registrierten Anlagen auch dem Be-
treiber eines nicht unter § 3 Nummer 35 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes fallenden Elektrizitätsversor-
gungsnetzes, die Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2
nicht vorliegen, sind diese Daten durch den Anlagen-
betreiber entsprechend Absatz 4 der Registerverwal-
tung zu übermitteln.
  (6) In den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1
bestimmt die Registerverwaltung Kategorien von Anla-

gen, bei denen der Anlagenbetreiber die Daten nach
Absatz 2 spätestens drei Monate nach dem Ende des
Erzeugungszeitraums des produzierten Stroms mittels

der Formularvorlagen an die Registerverwaltung zu

übermitteln hat.

                          § 42
              Begutachtungspflichten
         bei im Herkunftsnachweisregister

          registrierten Biomasseanlagen

   (1) Betreiber von Anlagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1

Nummer 8, die die Ausstellung von Herkunftsnachwei-

sen für Strom beantragen, müssen vor der Ausstellung

mindestens einmal im Kalenderjahr die in der Anlage

produzierte Strommenge und die Anteile erneuerbarer

Energien am Energiegehalt der eingesetzten Brenn-

stoffe durch einen Umweltgutachter oder eine Umwelt-

gutachterorganisation ermitteln und der Registerver-

waltung übermitteln lassen. Die Registerverwaltung

kann für die Ermittlung der Anteile erneuerbarer Ener-

gien der eingesetzten Brennstoffe in den Nutzungsbe-

dingungen nach § 52 Satz 1 vereinfachende Vorgaben

treffen.

   (2) Anlagenbetreiber nach Absatz 1 müssen ein Ein-
satzstoff-Tagebuch führen, in dem sie die eingesetzten
Brennstoffe sowie Angaben und Belege über Art, Men-
ge, Einheit und Herkunft der eingesetzten Brennstoffe
und das Datum des Brennstoffeinsatzes dokumentie-
ren. Das Einsatzstoff-Tagebuch ist fünf Jahre ab dem
Ende des Kalenderjahres des zuletzt dokumentierten
Brennstoffeinsatzes aufzubewahren; es ist dem Um-
weltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation
in den Fällen des Absatzes 1 unaufgefordert, der Re-
gisterverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
   (3) Anlagenbetreiber nach Absatz 1 haben einen
Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisa-
tion zu beauftragen, die Einsatzstoff-Tagebücher nach
Absatz 2 auf Plausibilität zu kontrollieren und zu die-

sem Zweck zu berechtigen, zusätzlich ein Betriebsta-
gebuch über sämtliche relevanten Betriebsvorgänge
oder vergleichbare Dokumente über die Anlage einzu-
sehen. Zur Plausibilisierung der Einsatzstoff-Tagebü-
cher nach Absatz 2 hat der Umweltgutachter oder die
Umweltgutachterorganisation die Anlage in Abständen
von höchstens 15 Monaten in Augenschein zu nehmen
und das Datum der Inaugenscheinnahme im Herkunfts-
nachweisregister zu vermerken. Unterbleibt die Inau-
genscheinnahme in dem Zeitraum nach Satz 2, steht
der Strom für die Erzeugungszeiträume nach der letz-
ten Inaugenscheinnahme dem als nicht aus erneuerba-
ren Energien produzierten gleich. Nimmt der Umwelt-
gutachter oder die Umweltgutachterorganisation die In-
augenscheinnahme der Anlage nach einer Unterbre-
chung von mehr als 15 Monaten seit der letzten Inau-
genscheinnahme wieder auf, so kann er die Strommen-
gen und die biogenen Anteile für die Erzeugungszeit-
räume, die höchstens zwölf Monate vor der Wiederauf-
nahme der Inaugenscheinnahme liegen, ermitteln und
bestätigen.
   (4) Die Ermittlung der Anteile erneuerbarer Energien
an den eingesetzten Brennstoffen nach Absatz 1 kann
unterjährig unter Nutzung der vorgelegten erforderli-
chen Nachweise nach Absatz 2 ortsunabhängig erfol-
gen, sofern die Ermittlung und Bestätigung der Anteile
erneuerbarer Energien an den eingesetzten Brennstof-

fen dadurch nicht gefährdet wird. § 24 Absatz 2 bleibt
unberührt. Die Registerverwaltung kann prüfen, ob die
Strommengen, für die die Ausstellung von Herkunfts-

nachweisen beantragt wurde, aus erneuerbaren Ener-

gien erzeugt worden sind. § 44 ist für diese Prüfung
entsprechend anzuwenden.

                         § 43

          Tätigkeit von Umweltgutachtern

        und Umweltgutachterorganisationen

    (1) Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutach-

terorganisation hat die Angaben, die ihm oder ihr vom

Kontoinhaber nach § 13 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 2

und 5, § 22 Absatz 1 und 2, § 24 Absatz 2, § 42 Ab-

satz 1 und 3 übermittelt werden, zu prüfen und im Fall

ihrer Richtigkeit zu bestätigen und die Bestätigung

nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 vorzuneh-

men. Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-

organisation ist zur Abgabe dieser Bestätigung und

sonstiger Erklärungen jeweils nur im Rahmen seines

oder ihres Zulassungsbereichs nach § 2 Nummer 11

Buchstabe a befugt; Umweltgutachter und Umweltor-

ganisationen mit einer Zulassung für den Bereich Elek-
trizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien können
Bestätigungen und Erklärungen auch zu Anlagen im
Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 abgeben.
   (2) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-
organisation hat für die Bestätigung nach Absatz 1
Satz 1 unverzüglich nach der Prüfung der übermittelten
Angaben die wesentlichen Erkenntnisse und Schluss-
folgerungen sowie die Grundlagen dieser Erkenntnisse
und Schlussfolgerungen schriftlich oder elektronisch in
einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten hat in
nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prü-
fung erkennen zu lassen. Der Umweltgutachter oder
die Umweltgutachterorganisation hat die Bestätigung
der Angaben in die von der Registerverwaltung zur Ver-
fügung gestellten Formularvorlagen einzugeben und
BGBl. 2018, Seite 1871 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1871
gemeinsam mit dem Gutachten an die Registerverwal-
tung zu übermitteln.
   (3) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-
organisation wird bei seiner oder ihrer Tätigkeit nach
den vorstehenden Absätzen im Auftrag desjenigen
Kontoinhabers tätig, dessen Angaben zu ermitteln oder
zu bestätigen sind. Der Kontoinhaber hat den Umwelt-
gutachter oder die Umweltgutachterorganisation bei
dessen oder deren Tätigkeiten zu unterstützen, insbe-
sondere hat er richtige und vollständige Unterlagen und
Daten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu
stellen.

                         § 44

           Vorlage weiterer Unterlagen
     durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber

   (1) Die Registerverwaltung kann von den Kontoinha-
bern verlangen, dass sie den Stromliefervertrag nach
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nachweisen. Ist der
Kontoinhaber ein Anlagenbetreiber, so kann die Regis-
terverwaltung darüber hinaus von ihm verlangen, dass
er die Richtigkeit der von ihm nach § 12 Absatz 1 und 3,
§ 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1 bis 3, § 23 Absatz 1 und 2
und § 26 Absatz 3 übermittelten Daten nachweist.
   (2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind jeweils durch
die Vorlage geeigneter weiterer Unterlagen oder durch
das Gutachten eines Umweltgutachters, einer Umwelt-
gutachterorganisation, eines Wirtschaftsprüfers oder
einer vergleichbaren unabhängigen und neutralen Per-
son zu erbringen. Die Registerverwaltung kann in den
Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmen,
auf welche Weise der Nachweis zu führen ist. Die ange-
forderten Nachweise sind unverzüglich zu übermitteln.
   (3) Kommen Anlagenbetreiber ihren Pflichten nach
Absatz 1 nicht nach, kann die Registerverwaltung die
Herkunftsnachweise oder die Regionalnachweise, die
ihnen auf der Grundlage der nicht bestätigten Daten
ausgestellt worden sind, löschen. Eine Verwendung
der gelöschten Herkunftsnachweise oder Regional-
nachweise ist untersagt.

                     Abschnitt 6
      Erhebung, Speicherung, Verwendung,
      Übermittlung und Löschung von Daten

                         § 45

          Erhebung, Speicherung und
   Verwendung von personenbezogenen Daten

   (1) Die Registerverwaltung ist befugt, die nach § 6
Absatz 4 und 5, § 8 Absatz 5, § 9 Absatz 1, 4, 5, 8
und 9, § 10 Absatz 1, 2 und 3, § 11 Absatz 1, § 21
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung
mit § 24 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3,
§ 37 Absatz 1 Satz 2, § 38, § 40, § 41 Absatz 1 und 2
und § 44 Absatz 1 Satz 2 genannten personenbezoge-
nen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden,
soweit dies zur Führung des Herkunftsnachweisregis-
ters erforderlich ist.
  (2) Die Registerverwaltung ist befugt, die nach § 7
Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 und 5, § 8
Absatz 5, § 9 Absatz 1, 4, 5, 8 und 9, § 23 Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 und 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 1

Satz 1, § 31 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 3
Satz 2 und 3, § 38, § 40 und § 44 Absatz 1 genannten
personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern
und zu verwenden, soweit dies zur Führung des Regio-
nalnachweisregisters erforderlich ist.

                          § 46
                  Datenübermittlung
  (1) Die Registerverwaltung kann im Herkunftsnach-
weisregister gespeicherte Daten, einschließlich der per-
sonenbezogenen Daten, an folgende Behörden und
Stellen übermitteln:

1. soweit dies im Einzelfall für die Aufgabenerfüllung
   der folgenden Behörden jeweils erforderlich ist, an:

   a) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
   b) die Bundesnetzagentur oder

   c) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
      rung;
2. soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in § 79 Ab-
   satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genann-
   ten Aufgabe und zur Erfüllung der Berichtspflichten
   der Bundesrepublik Deutschland jeweils erforderlich
   ist, an:
   a) registerführende Behörden oder andere für die
      Registerführung zuständige Stellen von anderen
      Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne
      der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Par-
      laments und des Rates vom 23. April 2009 zur
      Förderung der Nutzung von Energie aus erneuer-
      baren Quellen und zur Änderung und anschlie-
      ßenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG
      und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16),
      die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1513
      (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden
      ist,
   b) registerführende Behörden oder andere für die
      Registerführung zuständige Stellen anderer Ver-
      tragsparteien des Vertrags zur Gründung der
      Energiegemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006,
      S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
   c) registerführende Behörden oder andere für die
      Registerführung zuständige Stellen von Vertrags-
      staaten des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum und der Schweiz, die mit den re-
      gisterführenden Behörden oder anderen für die
      Registerführung zuständigen Stellen im Sinne
      des Buchstaben a vergleichbar sind,

   d) Organe und Einrichtungen der Europäischen
      Union oder

   e) die Association of Issuing Bodies.
   (2) Auf die im Regionalnachweisregister gespeicher-
ten Daten ist Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b
entsprechend anzuwenden. Daneben kann die Regis-
terverwaltung im Regionalnachweisregister gespei-
cherte Daten über die ausgestellten Regionalnachwei-
se, einschließlich der personenbezogenen Daten, an
denjenigen Netzbetreiber übermitteln, der für die Aus-
zahlung der Marktprämie nach dem Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetz zuständig ist.
  (3) Die Registerverwaltung kann im Herkunftsnach-
weisregister oder im Regionalnachweisregister gespei-
cherte Daten ferner der Bundesnetzagentur übermit-
BGBl. 2018, Seite 1872 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1872
teln, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist zum Ab-
gleich der Daten des Herkunftsnachweisregisters oder
des Regionalnachweisregisters mit den Daten, die im
Marktstammdatenregister nach § 1 der Marktstamm-
datenregisterverordnung gespeichert sind.

                           § 47
                 Löschung von Daten
   Im Herkunftsnachweisregister oder im Regional-
nachweisregister gespeicherte Daten sind unverzüglich
zu löschen, wenn sie für das Führen des jeweiligen Re-
gisters nicht mehr erforderlich sind.

                      Abschnitt 7

                Ordnungswidrigkeiten

                           § 48

                Ordnungswidrigkeiten
   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Num-
mer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 12 Absatz 4, § 18 Absatz 3 oder § 29 Absatz 4 einen
Herkunftsnachweis, einen Regionalnachweis oder die
Übertragung eines Regionalnachweises beantragt.

  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Num-
mer 4 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 1
   Satz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 3
   oder 4 Satz 1 dort genannte Daten, Angaben oder
   Strommengen nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
   nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
   rechtzeitig übermittelt,

2. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 3, auch
   in Verbindung mit § 33, oder § 40 Absatz 3 eine Mit-
   teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   macht oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert oder
4. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis
   nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

                      Abschnitt 8
    Sperrung und Schließung des Kontos,

Ausschluss von der Teilnahme an den Registern

                           § 49

       Sperrung und Entsperrung des Kontos

  (1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto, wenn
1. der Kontoinhaber die Sperrung beantragt oder

2. der begründete Verdacht besteht, dass ein Register-
   teilnehmer, ein Hauptnutzer oder ein Nutzer im Zu-
   sammenhang mit der Nutzung des Kontos eine
   Straftat begangen hat oder beabsichtigt.
  (2) Die Registerverwaltung soll ein Konto sperren,
wenn
1. der begründete Verdacht besteht, dass die Sicher-
   heit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des

  Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnach-
  weisregisters gefährdet wird; dies ist in der Regel
  der Fall, wenn der begründete Verdacht besteht,
  dass mindestens einer der folgenden Anträge unter
  Angabe falscher Daten gestellt worden ist oder ge-
  stellt werden könnte:
  a) ein Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnach-
     weisen oder Regionalnachweisen auf das Konto,
  b) ein Antrag auf Übertragung von Herkunftsnach-
     weisen oder Regionalnachweisen von dem Konto
     oder auf das Konto oder

  c) ein Antrag auf Entwertung von Herkunftsnachwei-
     sen oder Regionalnachweisen von dem Konto,

2. der Kontoinhaber Gebühren oder Auslagen in nicht
   nur unerheblicher Höhe nicht gezahlt hat oder

3. der Registerteilnehmer, der Hauptnutzer oder der
   Nutzer in Bezug auf Daten, die für die Kontoeröff-
   nung und Kontoführung erforderlich sind, falsche
   oder unvollständige Angaben gemacht hat.
  (3) Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoin-
haber über die Sperrung. Die Sperrung des Kontos hat
zur Folge, dass keine Herkunftsnachweise oder Regio-
nalnachweise

1. auf das Konto ausgestellt werden können,

2. von dem Konto oder auf das Konto übertragen wer-
   den können und
3. entwertet werden können.
Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sperrung
des Kontos weiterhin möglich. Die Vorschriften zur Lö-
schung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und
Regionalnachweisen bleiben unberührt.

   (4) Die Sperrung des Kontos ist aufzuheben, wenn
der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht. Die Re-
gisterverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über
die Entsperrung.

                         § 50
               Schließung des Kontos

  (1) Die Registerverwaltung schließt das Konto, wenn
1. der Kontoinhaber die Schließung des Kontos bean-
   tragt hat oder
2. die Vollbeendigung des Kontoinhabers als juristi-
   sche Person des privaten oder öffentlichen Rechts
   oder als rechtsfähige Personengesellschaft einge-
   treten ist.

   (2) Die Registerverwaltung soll ein Konto schließen,
wenn von der Nutzung des Kontos eine dauerhafte Ge-
fahr für die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuver-

lässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des
Regionalnachweisregisters ausgeht. Dies ist in der Re-
gel der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass für eine
Anlage, die dem Konto zugeordnet ist,

1. falsche Strommengendaten an die Registerverwal-
   tung übermittelt werden oder
2. falsche Bestätigungen eines Umweltgutachters oder
   einer Umweltgutachterorganisation an die Register-
   verwaltung übermittelt wurden.
  (3) Mit der Schließung des Kontos wird der Zugang
des Kontoinhabers und der zugeordneten Hauptnutzer
BGBl. 2018, Seite 1873 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1873
und Nutzer geschlossen. Waren dem Konto registrierte
Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen.

                         § 51

      Ausschluss von der Teilnahme an den
  Registern, erneute Teilnahme nach Ausschluss

   (1) Die Registerverwaltung schließt den Registerteil-
nehmer von der Teilnahme am Herkunftsnachweisre-
gister oder am Regionalnachweisregister aus, wenn
dieser durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregis-
ters oder des Regionalnachweisregisters eine Straftat
begangen hat. Auf Hauptnutzer und Nutzer ist Satz 1
entsprechend anzuwenden.

   (2) Die Registerverwaltung soll Registerteilnehmer
von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder
am Regionalnachweisregister ausschließen, wenn sie
die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit
des Herkunftsnachweisregisters oder des Regional-
nachweisregisters gefährden. Dies ist in der Regel der
Fall, wenn sie
1. durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters
   oder des Regionalnachweisregisters eine Ordnungs-
   widrigkeit begangen haben,

2. sich unbefugt Zugriff auf Konten oder andere Vor-

   gänge im Herkunftsnachweisregister oder Regional-
   nachweisregister verschafft haben oder dies ver-
   sucht haben oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig unbefugten Dritten den
   Zugriff auf das Konto ermöglicht haben.

Auf Hauptnutzer und Nutzer sind die Sätze 1 und 2 ent-

sprechend anzuwenden.

   (3) Der Ausschluss von der Teilnahme am Herkunfts-
nachweisregister oder am Regionalnachweisregister
erfolgt, indem der Zugang des ausgeschlossenen Re-
gisterteilnehmers oder des ausgeschlossenen Haupt-
nutzers oder Nutzers zu dem Konto durch die Register-
verwaltung geschlossen wird. Wird ein Kontoinhaber
von der Teilnahme ausgeschlossen, wird zusätzlich
auch sein Konto geschlossen; waren diesem Konto re-
gistrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuord-
nungen.

   (4) Ein von der Teilnahme ausgeschlossener ehema-
liger Registerteilnehmer oder ehemaliger Hauptnutzer
oder Nutzer kann seine erneute Teilnahme am Her-

kunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister

bei der Registerverwaltung schriftlich oder elektronisch

nach den §§ 6 bis 10 beantragen. Der Antrag wird ge-

nehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

dass von dem Antragsteller keine Gefahr für die Sicher-
heit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Her-
kunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregis-
ters mehr ausgeht.
   (5) Die Registerverwaltung kann den Zugang von
Registerteilnehmern sowie von Nutzern zum Herkunfts-
nachweisregister oder zum Regionalnachweisregister
sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass
sie das Authentifizierungsinstrument nichtautorisiert
oder missbräuchlich verwendet haben. § 49 Absatz 1
und 4 ist entsprechend anzuwenden.

                    Abschnitt 9

              Nutzungsbedingungen

                        § 52
               Nutzungsbedingungen

   Die Registerverwaltung ist berechtigt, im Rahmen
der Registerführung durch Allgemeinverfügung weitere
konkretisierende Vorgaben zur Erlangung der Nut-
zungsberechtigung, zur Nutzung und zur Beendigung
der Nutzungsberechtigung für das Herkunftsnachweis-
register und das Regionalnachweisregister zu erlassen
(Nutzungsbedingungen). Die Nutzungsbedingungen
werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Be-
kanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der
Registerverwaltung veröffentlicht. Die Nutzungsbedin-
gungen können auch nachträglich mit einer Nebenbe-
stimmung versehen werden.

                        § 53
     Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
   Gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Regis-
terverwaltung nach dieser Rechtsverordnung findet
kein Widerspruchsverfahren statt.

                     Artikel 2

            Änderung der
       Herkunfts- und Regional-
    nachweis-Gebührenverordnung
   Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenver-
ordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703), die

zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember

2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3
   ersetzt:

                          „§ 1
                Gebühren und Auslagen

     (1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshand-
  lungen im Zusammenhang mit der Ausstellung,
  Übertragung, Anerkennung und Entwertung von
  Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des
  Herkunftsnachweisregisters Gebühren nach Anlage 1
  und Auslagen.

     (2) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshand-

  lungen im Zusammenhang mit der Ausstellung,

  Übertragung und Entwertung von Regionalnachwei-

  sen sowie für die Nutzung des Regionalnachweis-

  registers Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen.

                          §2
                       Schuldner
     (1) Schuldner der Jahresgebühr für die Führung
  eines Kontos ist jeder Kontoinhaber, der über ein
  Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Re-
  gionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügt.
  Schuldner der Gebühren für alle anderen Amtshand-
  lungen sind diejenigen Kontoinhaber, die die jewei-
  lige Amtshandlung veranlasst haben oder zu deren
BGBl. 2018, Seite 1874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1874

  Gunsten die jeweilige Amtshandlung vorgenommen                                      §3
  wird.
                                                                 Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung
     (2) Vertritt ein Dienstleister bei der Kontoeröff-
                                                                (1) Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3
  nung im Regionalnachweisregister einen Anlagenbe-
                                                              und die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 re-
  treiber und gibt dieser Dienstleister gegenüber der
                                                              duzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die
  Registerverwaltung die Erklärung ab, dass er sämt-
                                                              Monate, in denen der Kontoinhaber kein entspre-
  liche im Zusammenhang mit der Nutzung des Regio-
                                                              chendes Konto bei der Registerverwaltung geführt
  nalnachweisregisters entstehenden Kosten über-
                                                              hat.
  nimmt, so ist neben dem Schuldner nach Absatz 1
  auch der Dienstleister zur Zahlung der entstehenden            (2) Die Registerverwaltung rundet Gebühren bei
  Kosten verpflichtet.                                        ihrer Festsetzung auf den nächsten vollen Cent ab.“

2. Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:
  „Anlage 1
  (zu § 1 Absatz 1)
                            Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister

   Nr.                                                    Gebühren

                                                                                                Gebührenhöhe
         Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung,
   1                                                                                        je Herkunftsnachweis
         Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
                                                                                                   in Euro
   1.1   Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Regional-              0,01
         nachweis-Durchführungsverordnung

   1.2   Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb                     0,01
         Deutschlands nach § 28 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durch-
         führungsverordnung

   1.3   Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto eines Registers,              0,01
         das eine ausländische zuständige Stelle führt, nach § 28 Absatz 2 der Herkunfts-
         und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

   1.4   Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Konto eines Registers, das                0,01
         eine ausländische zuständige Stelle führt, auf ein Konto innerhalb Deutschlands
         nach § 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverord-
         nung

   1.5   Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 30                 0,02
         Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

                                                                                               Gebührenhöhe
   2     Gebührentatbestände, die Anlagen im Herkunftsnachweisregister betreffen                je Vorgang
                                                                                                  in Euro
   2.1   Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Herkunfts-           50
         und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

   2.2   Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage                 10
         im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional-
         nachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem
         neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1 der Herkunfts- und
         Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

         Gebührentatbestände für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters                    Gebührenhöhe
   3
         durch Führung eines Kontos                                                               in Euro
   3.1   Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500 000 gebührenpflich-                750
         tigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr

   3.2   Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15 001 bis einschließlich 500 000               500
         gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Num-
         mer 1 pro Jahr

   3.3   Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2 501 bis einschließlich 15 000 ge-             250
         bührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
         pro Jahr

   3.4   Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2 501 gebührenpflich-               50
         tigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr

BGBl. 2018, Seite 1875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1875

                                                                                                         Anlage 2
                                                                                                 (zu § 1 Absatz 2)
                          Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister

Nr.                                                  Gebühren

                                                                                           Gebührenhöhe
      Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung
1                                                                                       je Regionalnachweis
      und Entwertung von Regionalnachweisen
                                                                                               in Euro
1.1   Ausstellung eines Regionalnachweises nach § 18 der Herkunfts- und Regional-                0,000005
      nachweis-Durchführungsverordnung
1.2   Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29 Absatz 1              0,000005
      der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
1.3   Rückbuchung eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden Konto-                   0,000005
      inhabers nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
      rungsverordnung
1.4   Entwertung eines Regionalnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 31 der               0,00001
      Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
                                                                                           Gebührenhöhe
2     Gebührentatbestände, die Anlagen im Regionalnachweisregister betreffen                je Vorgang
                                                                                              in Euro
2.1   Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 der Herkunfts-               90
      und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
2.2   Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage                    20
      im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional-
      nachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem
      neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 18 Absatz 1 der Herkunfts- und
      Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
      Gebührentatbestände für die Nutzung des Regionalnachweisregisters durch
3
      Führung eines Kontos
3.1   Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500 000 000 gebühren-                    750
      pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr
3.2   Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15 000 001 bis einschließlich                     500
      500 000 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen
      nach Nummer 1 pro Jahr
3.3   Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2 500 001 bis einschließlich                      250
      15 000 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen
      nach Nummer 1 pro Jahr
3.4   Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2 500 001 gebühren-                   50“.
      pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr


                                               Artikel 3
                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
             die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 15. Okto-
             ber 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 126 des Gesetzes vom
             29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.


                Dessau-Roßlau, den 8. November 2018

                                        Die Präsidentin
                                    des Umweltbundesamtes
                                        M. Krautzberger

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1853. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 494546ff6761fe18….