Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis- Gebührenverordnung

HkRNGebV

§ 3 Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkNGebV/3#abs-1 (1) Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3 und die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 reduzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die Monate, in denen der Kontoinhaber kein entsprechendes Konto bei der Registerverwaltung geführt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkNGebV/3#abs-2 (2) Die Registerverwaltung rundet Gebühren bei ihrer Festsetzung auf den nächsten vollen Cent ab.

§ 2