Gesetze / Verordnung über Heizkostenabrechnung
HeizkostenV§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
Stand: 01.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/9#abs-1 (1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei Wärmepumpen oder und bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Bei Anlagen, die nicht ausschließlich durch Heizkessel, durch Wärmepumpen oder durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet werden. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Brennstoffverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/9#abs-2 (2) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach folgender Zahlenwertgleichung als Ergebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt werden:
| Q = 2,5 x V x (tw-10). | ||
Dabei sind zu Grunde zu legen:
Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen des verbrauchten Warmwassers gemessen werden können, kann die Wärmemenge, die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfällt, nach folgender Zahlenwertgleichung als Ergebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt werden:
| Q = 32 x AWohn. | ||
Dabei sind zu Grunde zu legen:
Die nach den Zahlenwertgleichungen in Satz 2 oder 4 bestimmte Wärmemenge (Q) ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/9#abs-3 (3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach folgender Gleichung zu bestimmen:
[Abbildung].
Dabei sind zu Grunde zu legen
Als Heizwerte nach Satz 2 Nummer 2 sind die in den Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten angegebenen Heizwerte zu verwenden. Wenn diese vom Energieversorgungsunternehmen oder Brennstofflieferanten nicht angegeben werden, können hilfsweise folgende Werte verwendet werden:
| Heiz- wert Hi | Einheit | |
|---|---|---|
| Leichtes Heizöl extra leichtflüssig | 10 | Kilowattstunden je Liter |
| Schweres Heizöl | 10,9 | Kilowattstunden je Liter |
| Erdgas H | 10 | Kilowattstunden je Kubikmeter |
| Erdgas L | 9 | Kilowattstunden je Kubikmeter |
| Flüssiggas | 13 | Kilowattstunden je Kilogramm |
| Koks | 8 | Kilowattstunden je Kilogramm |
| Braunkohle | 5,5 | Kilowattstunden je Kilogramm |
| Steinkohle | 8 | Kilowattstunden je Kilogramm |
| Brennholz (lufttrocken) | 4,1 | Kilowattstunden je Kilogramm |
| Holzpellets | 5 | Kilowattstunden je Kilogramm |
| Holzhackschnitzel (lufttrocken) | 4 | Kilowattstunden je Kilogramm |
Soweit die Abrechnung über Kilowattstunden-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich. Als Hi-Werte können verwendet werden für
| Leichtes Heizöl EL | 10 | kWh/l |
| Schweres Heizöl | 10,9 | kWh/l |
| Erdgas H | 10 | kWh/m3 |
| Erdgas L | 9 | kWh/m3 |
| Flüssiggas | 13 | kWh/kg |
| Koks | 8 | kWh/kg |
| Braunkohle | 5,5 | kWh/kg |
| Steinkohle | 8 | kWh/kg |
| Holz (lufttrocken) | 4,1 | kWh/kg |
| Holzpellets | 5 | kWh/kg |
| Holzhackschnitzel | 650 | kWh/SRm. |
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten Hi-Werte, so sind diese zu verwenden. Soweit die Abrechnung über kWh-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/9#abs-4 (4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7 Absatz 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Absatz 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zulässt.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 9 HeizkostenV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.01.2022 – VIII ZR 151/20Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Vorliegen einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung bei Fehlen des Wärmemengenzählers für die zentrale WarmwasserversorgungsanlageZitiert von 1
- LG Itzehoe, 22.03.2019 – 9 S 26/18
- BGH, 10.02.2023 – V ZR 246/21WEG-Recht: Zulässigkeit eines inhaltlichen Zweitbeschlusses nach Ungültigerklärung des Erstbeschlusses; ordnungsgemäße Abrechnung der HeizkostenZitiert von 11
- LG Itzehoe, 27.05.2011 – 9 S 118/10Zitiert von 1
- BGH, 13.01.2010 – VIII ZR 137/09Preisgebundene Wohnraummiete: Erfordernis einer Aufschlüsselung der Vorauszahlungen auf die umzulegenden BetriebskostenZitiert von 10
- LG Stralsund, 01.09.2021 – 1 S 94/20
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.02.2024 – B 4 AS 18/22 RArbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Berlin - Angemessenheitsprüfung - Bestimmung einer Angemessenheitsgrenze für Kosten der zentralen Warmwassererzeugung im Jahr 2013 - Anforderungen an die Kostensenkungsaufforderung - sozialgerichtliches Verfahren - Klageerweiterung in der BerufungsinstanzZitiert von 15
- LG Hamburg, 03.07.2023 – 334 S 1/21
- BGH, 13.12.2022 – EnVR 83/20Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Betrieb einer anstelle des bisherigen Verteilernetzes errichteten Energieanlage zur Versorgung mehrerer Wohnblöcke mittels in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms als Kundenanlage
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 HeizkostenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.11.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2021 (BGBl. I 4964)
BGBl. 2021 I S. 4964
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.