Gesetze / Verordnung über Heizkostenabrechnung
HeizkostenV§ 11 Ausnahmen
Stand: 01.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/11#abs-1 (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
1.
auf Räume,
a)
in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m2 · a) aufweisen,
b)
bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können; oder
c)
die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
2.
a)
auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,
b)
auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden;
3.
auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
a)
mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Solaranlagen oder
b)
mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird;
4.
auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden;
5.
in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/11#abs-2 (2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 11 HeizkostenV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.07.2008 – VIII ZR 57/07Heizkostenabrechnung: Keine Vorerfassung im Sinne der Heizkostenverordnung durch bloße Differenzberechnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LG München II, 13.07.2022 – 1 S 2338/22 WEGZitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 19.04.2018 – 2 U 57/17Zitiert von 1
- LG Heidelberg, 31.03.2014 – 5 S 48/13
- BGH, 13.12.2022 – EnVR 83/20Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Betrieb einer anstelle des bisherigen Verteilernetzes errichteten Energieanlage zur Versorgung mehrerer Wohnblöcke mittels in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms als Kundenanlage
- BGH, 19.07.2006 – VIII ZR 212/05Mietrecht: Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen bei einer entgegen § 2 HeizkV vereinbarten Bruttowarmmiete Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- LG München II, 31.07.2025 – 36 S 10061/23 WEG
- AG Charlottenburg, 26.10.2023 – 210 C 176/23Zitiert von 1
- LG Berlin, 13.09.2022 – 65 S 48/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 HeizkostenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.