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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4964
BGBl. 2021 I S. 4964 · 18.479 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung*
Vom 24. November 2021
Auf Grund des § 6 Absatz 1 bis 5 des Gebäudeener-
giegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) ver-
ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über Heizkostenabrechnung
Die Verordnung über Heizkostenabrechnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3250) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder an-
dere geeignete Ausstattungen“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 6
eingefügt:
„(2) Ausstattungen zur Verbrauchserfassung
nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 9 Absatz 2
Satz 1, die nach dem 1. Dezember 2021 instal-
liert werden, müssen fernablesbar sein und dabei
den Datenschutz und die Datensicherheit nach
dem Stand der Technik gewährleisten. Fernab-
lesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfas-
sung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutz-
einheiten abgelesen werden kann. Ab dem 1. De-
zember 2022 dürfen nur noch solche fernables-
baren Ausstattungen installiert werden, die sicher
an ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1
Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes
vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zu-
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, unter
Beachtung des in Schutzprofilen und Techni-
schen Richtlinien des Bundesamtes für Sicher-
heit in der Informationstechnik niedergelegten
Stands der Technik nach dem Messstellenbe-
triebsgesetz angebunden werden können. Die
Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn ein
einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt
oder ergänzt wird, der Teil eines Gesamtsystems
ist und die anderen Zähler oder Heizkostenvertei-
ler dieses Gesamtsystems zum Zeitpunkt des
Ersatzes oder der Ergänzung nicht fernablesbar
sind.
(3) Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Ver-
brauchserfassung, die bis zum 1. Dezember 2021
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
oder nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 4 nach
dem 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen
bis zum 31. Dezember 2026 die Anforderungen
nach den Absätzen 2 und 5 durch Nachrüstung
oder Austausch erfüllen. Satz 1 ist nicht anzu-
wenden, wenn dies im Einzelfall wegen besonde-
rer Umstände technisch nicht möglich ist oder
durch einen unangemessenen Aufwand oder in
sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen
würde.
(4) Fernablesbare Ausstattungen zur Ver-
brauchserfassung, die bis zum 1. Dezember
2022 installiert wurden, müssen nach dem
31. Dezember 2031 die Anforderungen nach Ab-
satz 2 Satz 3 und Absatz 5 durch Nachrüstung
oder Austausch erfüllen.
(5) Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur
noch solche fernauslesbaren Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung installiert werden, die
einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Aus-
stattungen gleicher Art anderer Hersteller inter-
operabel sind und dabei den Stand der Technik
einhalten. Die Interoperabilität ist in der Weise zu
gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der
Ablesung durch eine andere Person diese die
Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst
fernablesen kann. Das Schlüsselmaterial der
fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchs-
erfassung ist dem Gebäudeeigentümer kosten-
frei zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Einhaltung des Stands der Technik
nach den Absätzen 2 und 5 wird vermutet, soweit
Schutzprofile und technische Richtlinien ein-
gehalten werden, die vom Bundesamt für Sicher-
heit in der Informationstechnik bekannt gemacht
worden sind, oder wenn die Ausstattung zur Ver-
brauchserfassung mit einem Smart-Meter-Gate-
way nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Mess-
stellenbetriebsgesetzes verbunden ist und die
nach dem Messstellenbetriebsgesetz geltenden
Schutzprofile und technischen Richtlinien einge-
halten werden. Wenn der Gebäudeeigentümer
von der Möglichkeit des § 6 Absatz 1 des Mess-
stellenbetriebsgesetzes für die Sparte Heiz-
wärme Gebrauch gemacht hat, sind fernables-
bare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach
den Absätzen 2 und 3 an vorhandene Smart-
Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19
des Messstellenbetriebsgesetzes anzubinden.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 7.
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Bundesregierung evaluiert die Auswir-
kungen der Regelungen auf Mieter in den Absät-

zen 2, 5 und 6 drei Jahre nach dem 1. Dezember
2021, insbesondere im Hinblick auf zusätzliche
Betriebskosten durch fernablesbare Ausstattun-
gen und den Nutzen dieser Ausstattungen für
Mieter. Der Evaluationsbericht wird spätestens
am 31. August 2025 veröffentlicht.“
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ab-
lesung“ die Wörter „bei nicht fernablesbaren Aus-
stattungen“ eingefügt.
3. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt:
„§ 6a
Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen;
Informationen in der Abrechnung
(1) Wenn fernablesbare Ausstattungen zur Ver-
brauchserfassung installiert wurden, hat der Gebäu-
deeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder Ver-
brauchsinformationen für Heizung und Warmwasser
auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs
oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern in
folgenden Zeitabständen mitzuteilen:
1. für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. De-
zember 2021 beginnen
a) auf Verlangen des Nutzers oder wenn der Ge-
bäudeeigentümer sich gegenüber dem Ver-
sorgungsunternehmen für die Zustellung der
Abrechnung auf elektronischem Wege ent-
schieden hat, mindestens vierteljährlich und
b) ansonsten mindestens zweimal im Jahr,
2. ab dem 1. Januar 2022 monatlich.
(2) Verbrauchsinformationen nach Absatz 1 Num-
mer 2 müssen mindestens folgende Informationen
enthalten:
1. Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilo-
wattstunden,
2. einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Ver-
brauch des Vormonats desselben Nutzers sowie
mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres
desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben
worden sind, und
3. einen Vergleich mit dem Verbrauch eines nor-
mierten oder durch Vergleichstests ermittelten
Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.
(3) Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen
Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkos-
tenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentü-
mer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab
dem 1. Dezember 2021 beginnen, zusammen mit
den Abrechnungen folgende Informationen zugäng-
lich machen:
1. Informationen über
a) den Anteil der eingesetzten Energieträger und
bei Nutzern, die mit Fernwärme aus Fernwär-
mesystemen versorgt werden, auch über die
damit verbundenen jährlichen Treibhausgas-
emissionen und den Primärenergiefaktor des
Fernwärmenetzes, bei Fernwärmesystemen
mit einer thermischen Gesamtleistung unter
20 Megawatt jedoch erst ab dem 1. Januar
2022,
b) die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle,
c) die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung
und Verwendung der Ausstattungen zur Ver-
brauchserfassung, einschließlich der Eichung,
sowie für die Ablesung und Abrechnung,
2. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen
von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen
oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informa-
tionen über angebotene Maßnahmen zur Energie-
effizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichspro-
file und objektive technische Spezifikationen für
energiebetriebene Geräte eingeholt werden kön-
nen,
3. im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310
Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches die In-
formation über die Möglichkeit der Durchführung
von Streitbeilegungsverfahren nach dem Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetz, wobei die §§ 36
und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
unberührt bleiben,
4. Vergleiche mit dem Verbrauch eines normierten
oder durch Vergleichstests ermittelten Durch-
schnittsnutzers derselben Nutzerkategorie, wobei
im Fall elektronischer Abrechnungen ein solcher
Vergleich online bereitgestellt und in der Abrech-
nung darauf verwiesen werden kann,
5. einen Vergleich des witterungsbereinigten Ener-
gieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeit-
raums des Nutzers mit seinem witterungsbe-
reinigten Energieverbrauch im vorhergehenden
Abrechnungszeitraum in grafischer Form.
Der Energieverbrauch nach Satz 1 Nummer 5 umfasst
den Wärmeverbrauch und den Warmwasserver-
brauch. Dabei ist der Wärmeverbrauch einer Witte-
rungsbereinigung unter Anwendung eines den an-
erkannten Regeln der Technik entsprechenden
Verfahrens zu unterziehen. Die Einhaltung der aner-
kannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit
für den Vergleich der witterungsbereinigten Energie-
verbräuche Vereinfachungen verwendet werden, die
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und vom Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden sind.
(4) Die Pflichten gemäß § 556 Absatz 3 des Bür-
gerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.
(5) Abrechnungen, die nicht auf dem tatsäch-
lichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von
Heizkostenverteilern beruhen, müssen mindestens
die Informationen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
und 3 enthalten.
§ 6b
Zulässigkeit und
Umfang der Verarbeitung von Daten
Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von
Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur
Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäude-
eigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten
erfolgen und soweit dies erforderlich ist:
1. zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kosten-
verteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer
nach § 6 oder
2. zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Verbrauchsanalyse“
durch die Wörter „Abrechnungs- und Ver-
brauchsinformationen gemäß § 6a“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 1“
die Wörter „Satz 1 und 3 bis 5“ eingefügt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „weder“ durch
die Wörter „nicht ausschließlich“ ersetzt und wird
das Wort „noch“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„Die auf die zentrale Warmwasserversor-
gungsanlage entfallende Wärmemenge (Q)
ist mit einem Wärmezähler zu messen. Kann
die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar
hohen Aufwand gemessen werden, kann sie
nach folgender Zahlenwertgleichung als Er-
gebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt
werden:
Q = 2,5 x V x (tw-10).
Dabei sind zu Grunde zu legen:
1. der Wert 2,5 für die Erzeugeraufwandszahl
des Wärmeerzeugers, die mittlere spezifi-
sche Wärmekapazität des Wassers, die
Wärmeverluste für Warmwasserspeicher,
Verteilung einschließlich Zirkulation, Mess-
datenerhebungen zum Warmwasserver-
brauch,
2. das gemessene Volumen des verbrauch-
ten Warmwassers (V) in Kubikmetern,
3. die gemessene oder geschätzte mittlere
Temperatur des Warmwassers (tw) in
Grad Celsius und
4. der Wert 10 für die übliche Kaltwasserein-
trittstemperatur in die Warmwasserversor-
gungsanlage in Grad Celsius.
Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärme-
menge noch das Volumen des verbrauchten
Warmwassers gemessen werden können,
kann die Wärmemenge, die auf die zentrale
Warmwasserversorgungsanlage entfällt, nach
folgender Zahlenwertgleichung als Ergebnis
in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt wer-
den:
Q = 32 x AWohn.
Dabei sind zu Grunde zu legen:
1. der Wert 32 für den Nutzwärmebedarf für
Warmwasser, die Erzeugeraufwandszahl
des Wärmeerzeugers, Messdatenerhebun-
gen zum Warmwasserverbrauch und
2. die durch die zentrale Anlage mit Warm-
wasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche
(AWohn) in Quadratmeter.“
bb) In Satz 6 wird das Wort „Gleichungen“ ersetzt
durch das Wort „Zahlenwertgleichungen“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brenn-
stoffverbrauch der zentralen Warmwasser-
versorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern
oder Kilogramm nach folgender Gleichung zu
bestimmen:
.“
bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Heizwert des verbrauchten Brenn-
stoffes (Hi) in Kilowattstunden je Liter,
Kubikmeter oder Kilogramm.“
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Als Heizwerte nach Satz 2 Nummer 2 sind
die in den Abrechnungsunterlagen des Ener-
gieversorgungsunternehmens oder Brenn-
stofflieferanten angegebenen Heizwerte zu
verwenden. Wenn diese vom Energieversor-
gungsunternehmen oder Brennstofflieferan-
ten nicht angegeben werden, können hilfs-
weise folgende Werte verwendet werden:
Heiz-
Einheit
wert Hi
Leichtes Heizöl 10 Kilowatt-
extra leichtflüssig stunden
je Liter
Schweres Heizöl 10,9 Kilowatt-
stunden
je Liter
Erdgas H 10 Kilowatt-
stunden
je Kubikmeter
Erdgas L 9 Kilowatt-
stunden
je Kubikmeter
Flüssiggas 13 Kilowatt-
stunden
je Kilogramm
Koks 8 Kilowatt-
stunden
je Kilogramm
Braunkohle 5,5 Kilowatt-
stunden
je Kilogramm
Steinkohle 8 Kilowatt-
stunden
je Kilogramm
Brennholz 4,1 Kilowatt-
(lufttrocken) stunden
je Kilogramm
Holzpellets 5 Kilowatt-
stunden
je Kilogramm
Holzhackschnitzel 4 Kilowatt-
(lufttrocken) stunden
je Kilogramm

Soweit die Abrechnung über Kilowattstun-
den-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in
Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.“
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5
Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare
Ausstattung zur Verbrauchserfassung instal-
liert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der
Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallen-
den Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen. Das-
selbe ist anzuwenden, wenn der Gebäude-
eigentümer die Informationen nach § 6a nicht
oder nicht vollständig mitteilt.“
bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Dies gilt
nicht“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 3
sind nicht anzuwenden“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat können den Wortlaut der Heizkostenverord-
nung in der vom 1. Dezember 2021 an geltenden
Fassung gemeinsam im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. November 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
des Innern, für Bau
und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4964. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes db577e7ba7c41851….