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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4964

BGBl. 2021 I S. 4964 · 18.479 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4964
                                                Verordnung
                       über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung*
                                                       Vom 24. November 2021

   Auf Grund des § 6 Absatz 1 bis 5 des Gebäudeener-
giegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) ver-
ordnet die Bundesregierung:

                            Artikel 1
                   Änderung der
       Verordnung über Heizkostenabrechnung

  Die Verordnung über Heizkostenabrechnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3250) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder an-
      dere geeignete Ausstattungen“ gestrichen.
   b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 6
      eingefügt:
          „(2) Ausstattungen zur Verbrauchserfassung
       nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 9 Absatz 2
       Satz 1, die nach dem 1. Dezember 2021 instal-
       liert werden, müssen fernablesbar sein und dabei
       den Datenschutz und die Datensicherheit nach
       dem Stand der Technik gewährleisten. Fernab-
       lesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfas-
       sung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutz-
       einheiten abgelesen werden kann. Ab dem 1. De-
       zember 2022 dürfen nur noch solche fernables-
       baren Ausstattungen installiert werden, die sicher
       an ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1
       Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes
       vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zu-
       letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli
       2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, unter
       Beachtung des in Schutzprofilen und Techni-
       schen Richtlinien des Bundesamtes für Sicher-
       heit in der Informationstechnik niedergelegten
       Stands der Technik nach dem Messstellenbe-
       triebsgesetz angebunden werden können. Die
       Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn ein
       einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt
       oder ergänzt wird, der Teil eines Gesamtsystems
       ist und die anderen Zähler oder Heizkostenvertei-
       ler dieses Gesamtsystems zum Zeitpunkt des
       Ersatzes oder der Ergänzung nicht fernablesbar
       sind.
         (3) Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Ver-
       brauchserfassung, die bis zum 1. Dezember 2021

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2002
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
  2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
  (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).
 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
 Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
 tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
 Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
 vom 17.9.2015, S. 1).

  oder nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 4 nach
  dem 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen
  bis zum 31. Dezember 2026 die Anforderungen
  nach den Absätzen 2 und 5 durch Nachrüstung
  oder Austausch erfüllen. Satz 1 ist nicht anzu-
  wenden, wenn dies im Einzelfall wegen besonde-
  rer Umstände technisch nicht möglich ist oder
  durch einen unangemessenen Aufwand oder in
  sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen
  würde.

    (4) Fernablesbare Ausstattungen zur Ver-
  brauchserfassung, die bis zum 1. Dezember
  2022 installiert wurden, müssen nach dem
  31. Dezember 2031 die Anforderungen nach Ab-
  satz 2 Satz 3 und Absatz 5 durch Nachrüstung
  oder Austausch erfüllen.
     (5) Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur
  noch solche fernauslesbaren Ausstattungen zur
  Verbrauchserfassung installiert werden, die
  einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Aus-
  stattungen gleicher Art anderer Hersteller inter-
  operabel sind und dabei den Stand der Technik
  einhalten. Die Interoperabilität ist in der Weise zu
  gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der
  Ablesung durch eine andere Person diese die
  Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst
  fernablesen kann. Das Schlüsselmaterial der
  fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchs-
  erfassung ist dem Gebäudeeigentümer kosten-
  frei zur Verfügung zu stellen.
     (6) Die Einhaltung des Stands der Technik
  nach den Absätzen 2 und 5 wird vermutet, soweit
  Schutzprofile und technische Richtlinien ein-
  gehalten werden, die vom Bundesamt für Sicher-
  heit in der Informationstechnik bekannt gemacht
  worden sind, oder wenn die Ausstattung zur Ver-
  brauchserfassung mit einem Smart-Meter-Gate-
  way nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Mess-
  stellenbetriebsgesetzes verbunden ist und die
  nach dem Messstellenbetriebsgesetz geltenden
  Schutzprofile und technischen Richtlinien einge-
  halten werden. Wenn der Gebäudeeigentümer
  von der Möglichkeit des § 6 Absatz 1 des Mess-
  stellenbetriebsgesetzes für die Sparte Heiz-
  wärme Gebrauch gemacht hat, sind fernables-
  bare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach
  den Absätzen 2 und 3 an vorhandene Smart-
  Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19
  des Messstellenbetriebsgesetzes anzubinden.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 7.

d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

    „(8) Die Bundesregierung evaluiert die Auswir-
  kungen der Regelungen auf Mieter in den Absät-
BGBl. 2021, Seite 4965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4965
     zen 2, 5 und 6 drei Jahre nach dem 1. Dezember
     2021, insbesondere im Hinblick auf zusätzliche
     Betriebskosten durch fernablesbare Ausstattun-
     gen und den Nutzen dieser Ausstattungen für
     Mieter. Der Evaluationsbericht wird spätestens
     am 31. August 2025 veröffentlicht.“
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ab-
   lesung“ die Wörter „bei nicht fernablesbaren Aus-
   stattungen“ eingefügt.

3. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt:

                          „§ 6a
     Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen;
          Informationen in der Abrechnung
     (1) Wenn fernablesbare Ausstattungen zur Ver-
  brauchserfassung installiert wurden, hat der Gebäu-
  deeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder Ver-
  brauchsinformationen für Heizung und Warmwasser
  auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs
  oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern in
  folgenden Zeitabständen mitzuteilen:
  1. für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. De-
     zember 2021 beginnen

     a) auf Verlangen des Nutzers oder wenn der Ge-
        bäudeeigentümer sich gegenüber dem Ver-
        sorgungsunternehmen für die Zustellung der
        Abrechnung auf elektronischem Wege ent-
        schieden hat, mindestens vierteljährlich und

     b) ansonsten mindestens zweimal im Jahr,
  2. ab dem 1. Januar 2022 monatlich.
    (2) Verbrauchsinformationen nach Absatz 1 Num-
  mer 2 müssen mindestens folgende Informationen
  enthalten:

  1. Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilo-
     wattstunden,
  2. einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Ver-
     brauch des Vormonats desselben Nutzers sowie
     mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres
     desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben
     worden sind, und
  3. einen Vergleich mit dem Verbrauch eines nor-
     mierten oder durch Vergleichstests ermittelten
     Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.
     (3) Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen
  Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkos-
  tenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentü-
  mer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab
  dem 1. Dezember 2021 beginnen, zusammen mit
  den Abrechnungen folgende Informationen zugäng-
  lich machen:
  1. Informationen über

     a) den Anteil der eingesetzten Energieträger und
        bei Nutzern, die mit Fernwärme aus Fernwär-
        mesystemen versorgt werden, auch über die
        damit verbundenen jährlichen Treibhausgas-
        emissionen und den Primärenergiefaktor des
        Fernwärmenetzes, bei Fernwärmesystemen
        mit einer thermischen Gesamtleistung unter
        20 Megawatt jedoch erst ab dem 1. Januar
        2022,
     b) die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle,

   c) die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung
      und Verwendung der Ausstattungen zur Ver-
      brauchserfassung, einschließlich der Eichung,
      sowie für die Ablesung und Abrechnung,
2. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen
   von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen
   oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informa-
   tionen über angebotene Maßnahmen zur Energie-
   effizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichspro-
   file und objektive technische Spezifikationen für

   energiebetriebene Geräte eingeholt werden kön-
   nen,
3. im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310
   Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches die In-
   formation über die Möglichkeit der Durchführung
   von Streitbeilegungsverfahren nach dem Ver-
   braucherstreitbeilegungsgesetz, wobei die §§ 36
   und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
   unberührt bleiben,
4. Vergleiche mit dem Verbrauch eines normierten
   oder durch Vergleichstests ermittelten Durch-
   schnittsnutzers derselben Nutzerkategorie, wobei
   im Fall elektronischer Abrechnungen ein solcher
   Vergleich online bereitgestellt und in der Abrech-
   nung darauf verwiesen werden kann,

5. einen Vergleich des witterungsbereinigten Ener-
   gieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeit-
   raums des Nutzers mit seinem witterungsbe-
   reinigten Energieverbrauch im vorhergehenden
   Abrechnungszeitraum in grafischer Form.
Der Energieverbrauch nach Satz 1 Nummer 5 umfasst
den Wärmeverbrauch und den Warmwasserver-
brauch. Dabei ist der Wärmeverbrauch einer Witte-
rungsbereinigung unter Anwendung eines den an-
erkannten Regeln der Technik entsprechenden
Verfahrens zu unterziehen. Die Einhaltung der aner-
kannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit
für den Vergleich der witterungsbereinigten Energie-
verbräuche Vereinfachungen verwendet werden, die
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und vom Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden sind.
  (4) Die Pflichten gemäß § 556 Absatz 3 des Bür-
gerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.
   (5) Abrechnungen, die nicht auf dem tatsäch-
lichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von
Heizkostenverteilern beruhen, müssen mindestens
die Informationen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
und 3 enthalten.

                        § 6b
                Zulässigkeit und
        Umfang der Verarbeitung von Daten

   Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von
Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur
Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäude-
eigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten
erfolgen und soweit dies erforderlich ist:
1. zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kosten-
   verteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer
   nach § 6 oder
2. zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a.“
BGBl. 2021, Seite 4966 — Originalseite als Abbildung
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4. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Verbrauchsanalyse“
           durch die Wörter „Abrechnungs- und Ver-
           brauchsinformationen gemäß § 6a“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 1“

     die Wörter „Satz 1 und 3 bis 5“ eingefügt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „weder“ durch
     die Wörter „nicht ausschließlich“ ersetzt und wird
     das Wort „noch“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Sätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

          „Die auf die zentrale Warmwasserversor-

          gungsanlage entfallende Wärmemenge (Q)

          ist mit einem Wärmezähler zu messen. Kann

          die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar

          hohen Aufwand gemessen werden, kann sie

          nach folgender Zahlenwertgleichung als Er-

          gebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt

          werden:

                    Q = 2,5 x V x (tw-10).

          Dabei sind zu Grunde zu legen:
          1. der Wert 2,5 für die Erzeugeraufwandszahl
             des Wärmeerzeugers, die mittlere spezifi-
             sche Wärmekapazität des Wassers, die

             Wärmeverluste für Warmwasserspeicher,

             Verteilung einschließlich Zirkulation, Mess-
             datenerhebungen zum Warmwasserver-
             brauch,

          2. das gemessene Volumen des verbrauch-

             ten Warmwassers (V) in Kubikmetern,
          3. die gemessene oder geschätzte mittlere
             Temperatur des Warmwassers (tw) in
             Grad Celsius und

          4. der Wert 10 für die übliche Kaltwasserein-
             trittstemperatur in die Warmwasserversor-
             gungsanlage in Grad Celsius.

          Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärme-
          menge noch das Volumen des verbrauchten
          Warmwassers gemessen werden können,
          kann die Wärmemenge, die auf die zentrale

          Warmwasserversorgungsanlage entfällt, nach
          folgender Zahlenwertgleichung als Ergebnis
          in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt wer-
          den:

                     Q = 32 x AWohn.

          Dabei sind zu Grunde zu legen:

          1. der Wert 32 für den Nutzwärmebedarf für
             Warmwasser, die Erzeugeraufwandszahl
             des Wärmeerzeugers, Messdatenerhebun-
             gen zum Warmwasserverbrauch und

          2. die durch die zentrale Anlage mit Warm-
             wasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche
             (AWohn) in Quadratmeter.“

       bb) In Satz 6 wird das Wort „Gleichungen“ ersetzt
           durch das Wort „Zahlenwertgleichungen“.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brenn-
      stoffverbrauch der zentralen Warmwasser-
      versorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern
      oder Kilogramm nach folgender Gleichung zu
      bestimmen:

                             .“

  bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. der Heizwert des verbrauchten Brenn-
          stoffes (Hi) in Kilowattstunden je Liter,
          Kubikmeter oder Kilogramm.“
  cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
      fügt:

      „Als Heizwerte nach Satz 2 Nummer 2 sind

      die in den Abrechnungsunterlagen des Ener-

      gieversorgungsunternehmens oder Brenn-

      stofflieferanten angegebenen Heizwerte zu

      verwenden. Wenn diese vom Energieversor-

      gungsunternehmen oder Brennstofflieferan-

      ten nicht angegeben werden, können hilfs-

      weise folgende Werte verwendet werden:

                              Heiz-
                                           Einheit
                             wert Hi
       Leichtes Heizöl            10   Kilowatt-
       extra leichtflüssig             stunden
                                       je Liter

       Schweres Heizöl        10,9     Kilowatt-

                                       stunden
                                       je Liter

       Erdgas H                   10   Kilowatt-
                                       stunden

                                       je Kubikmeter

       Erdgas L                   9    Kilowatt-
                                       stunden
                                       je Kubikmeter

       Flüssiggas                 13   Kilowatt-
                                       stunden
                                       je Kilogramm

       Koks                       8    Kilowatt-
                                       stunden
                                       je Kilogramm

       Braunkohle             5,5      Kilowatt-
                                       stunden
                                       je Kilogramm

       Steinkohle                 8    Kilowatt-
                                       stunden

                                       je Kilogramm

       Brennholz              4,1      Kilowatt-
       (lufttrocken)                   stunden
                                       je Kilogramm

       Holzpellets                5    Kilowatt-
                                       stunden
                                       je Kilogramm

       Holzhackschnitzel          4    Kilowatt-
       (lufttrocken)                   stunden
                                       je Kilogramm
BGBl. 2021, Seite 4967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4967
         Soweit die Abrechnung über Kilowattstun-
         den-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in

         Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.“
6. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
         fügt:
         „Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5
         Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare
         Ausstattung zur Verbrauchserfassung instal-
         liert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der
         Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallen-
         den Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen. Das-
         selbe ist anzuwenden, wenn der Gebäude-
         eigentümer die Informationen nach § 6a nicht
         oder nicht vollständig mitteilt.“

     bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Dies gilt
         nicht“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 3
         sind nicht anzuwenden“ ersetzt.

   b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.

   d) Absatz 6 wird aufgehoben.

                        Artikel 2

                Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat können den Wortlaut der Heizkostenverord-
nung in der vom 1. Dezember 2021 an geltenden
Fassung gemeinsam im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                        Artikel 3

                      Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.
                               Berlin, den 24. November 2021
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                     für Wirtschaft und Energie
                                           Peter Altmaier
                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau
und Heimat
                                           Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4964. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes db577e7ba7c41851….