Gesetze / Verordnung über Heizkostenabrechnung
HeizkostenV§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BGH, 02.10.2020 – V ZR 282/19Wohnungseigentum: Neuregelung des Kostenverteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss; Ermittlung der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten maßgeblichen "Wohnfläche"Zitiert von 7
- BGH, 10.12.2014 – VIII ZR 9/14Wohnraummiete: Umlage der Warmwasserkosten nach Verbrauch bei hohen Wohnungsleerständen; Absenkung der Kosten auf das gesetzliche Mindestmaß; Anspruchsbegrenzung nach den Grundsätzen von Treu und GlaubenZitiert von 16
- LG Frankfurt (Oder), 17.12.2013 – 16 S 138/13
- BGH, 20.05.2026 – VIII ZR 46/25Anwendbarkeit des § 556c BGB bei Umstellung von durch Mieter betriebenen Einzelöfen auf gewerbliche WärmelieferungZitiert von 1
- BGH, 20.05.2026 – VIII ZR 47/25Umstellung von Mieter-Einzelöfen auf gewerbliches Wärme-ContractingZitiert von 1
- BFH, 07.12.2023 – V R 15/21Wohnraumvermietung und Vorsteuerabzug aus HeizungsanlageZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LG München II, 31.07.2025 – 36 S 10061/23 WEG
- BSG, 28.02.2024 – B 4 AS 18/22 RArbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Berlin - Angemessenheitsprüfung - Bestimmung einer Angemessenheitsgrenze für Kosten der zentralen Warmwassererzeugung im Jahr 2013 - Anforderungen an die Kostensenkungsaufforderung - sozialgerichtliches Verfahren - Klageerweiterung in der BerufungsinstanzZitiert von 13
- AG Fürstenfeldbruck, 30.11.2023 – 10 C 482/23 WEG
21 Entscheidungen zu § 8 HeizkostenV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 HeizkostenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/8#abs-1 (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/8#abs-2 (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Absatz 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/8#abs-3 (3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/8#abs-4 (4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Absatz 2.