Gesetze / Verordnung über Heizkostenabrechnung
HeizkostenV§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.10.2021 – VIII ZR 264/19Heizkostenabrechnung gegenüber dem Wohnraummieter: Vergleichbarkeit von zur Schätzung des Wärmeverbrauchs herangezogenen RäumenZitiert von 4
- AG Darmstadt, 06.11.2014 – 317 C 145/13
- LG Frankfurt (Oder), 17.12.2013 – 16 S 138/13
- BGH, 05.03.2013 – VIII ZR 310/12Heizkosten bei Wohnraummiete: Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei einem Erfassungsmangel; Schätzungsermessen des Gerichts hinsichtlich des MindestverbrauchsZitiert von 5
- BGH, 16.09.2022 – V ZR 214/21WEG-Anlage ohne separatem Wärmemengenzähler: Abrechnung der Heizkosten nach Differenzberechnung der erfassten VerbrauchsmengenZitiert von 3
- BGH, 10.12.2014 – VIII ZR 9/14Wohnraummiete: Umlage der Warmwasserkosten nach Verbrauch bei hohen Wohnungsleerständen; Absenkung der Kosten auf das gesetzliche Mindestmaß; Anspruchsbegrenzung nach den Grundsätzen von Treu und GlaubenZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- AG Unna, 17.12.2025 – 18 C 10/24
- AG Hamburg, 14.05.2024 – 751 C 14/23
- AG München, 15.09.2022 – 1293 C 10382/21 WEG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a HeizkostenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/9a#abs-1 (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/9a#abs-2 (2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.