Gesetze / Verordnung über Heizkostenabrechnung
HeizkostenV§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 gelten bis zum 31. Dezember 2013 als erfüllt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums "1. Juli 1981" das Datum "1. August 1984" tritt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 1 Absatz 3, § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/12?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, ist diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Änderungsverlauf
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24.11.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2021 (BGBl. I 4964)
BGBl. 2021 I S. 4964
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