Gesetze / Verordnung über Heizkostenabrechnung
HeizkostenV§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/12?asof=2021-12-02#abs-1 (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen. Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Gebäudeeigentümer die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitteilt. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/12?asof=2021-12-02#abs-2 (2) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.
Änderungsverlauf
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24.11.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2021 (BGBl. I 4964)
BGBl. 2021 I S. 4964
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