Gesetze / Heimpersonalverordnung
HeimPersV§ 5 Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.07.2009 – 12 A 2630/07Zitiert von 9
- OVG NRW, 21.06.2004 – 4 A 151/01Zitiert von 5
- VG Lüneburg, 12.12.2017 – 4 A 639/16Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 14.11.2000 – 3 K 1775/00Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 19.11.2002 – 3 K 4948/02
- VG Sigmaringen, 31.01.2007 – 1 K 473/05Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.07.2020 – III ZR 66/19Verschulden der Bediensteten der staatlichen Heimaufsicht bei Anordnung eines im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als rechtswidrig bewerteten Aufnahmestopps gegenüber einem Pflegeheim wegen unzureichender personeller AusstattungZitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 – 6 S 2579/16
- VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 – 6 S 239/13Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 HeimPersV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimPersV/5#abs-1 (1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimPersV/5#abs-2 (2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimPersV/5#abs-3 (3) Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.