§ 19 Untersagung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/19#abs-1 (1) Der Betrieb eines Heims ist zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 11 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/19#abs-2 (2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Träger
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/19#abs-3 (3) Vor Aufnahme des Heimbetriebs ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 19 HeimG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.02.2011 – 12 A 241/10Heimrecht: Voraussetzungen einer Betriebsuntersagung wegen Mängeln in der Pflegedokumentation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Gelsenkirchen, 23.08.2007 – 19 L 817/07
- VG Köln, 25.04.2007 – 26 L 367/07
- BVerwG, 12.02.2004 – 6 B 70.03Zitiert von 15
- OVG NRW, 09.07.2013 – 12 A 2623/12Zitiert von 10
- OVG NRW, 09.07.2013 – 12 A 2911/12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.07.2012 – 12 B 643/12Zitiert von 6
- VG Gelsenkirchen, 21.02.2008 – 15 L 46/08
- VG Düsseldorf, 02.07.2007 – 26 L 931/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 HeimG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.04.1990 Ausfertigung
§ 19 geändert und eingefügt durch Artikels 5 durch des Gesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I 758)
BGBl. 1990 I S. 758
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.