§ 19 Untersagung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.02.2011 – 12 A 241/10Zitiert von 18
- VG Gelsenkirchen, 23.08.2007 – 19 L 817/07
- VG Köln, 25.04.2007 – 26 L 367/07
- OVG NRW, 09.07.2013 – 12 A 2911/12Zitiert von 4
- OVG NRW, 09.07.2013 – 12 A 2623/12Zitiert von 10
- OVG NRW, 25.07.2012 – 12 B 643/12Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 21.02.2008 – 15 L 46/08
- VG Düsseldorf, 02.07.2007 – 26 L 931/07
- VGH Baden-Württemberg, 08.06.2004 – 6 S 22/04Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 HeimG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/19#abs-1 (1) Der Betrieb eines Heims ist zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 11 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/19#abs-2 (2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Träger
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/19#abs-3 (3) Vor Aufnahme des Heimbetriebs ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.