§ 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/3#abs-1 (1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/3#abs-2 (2) Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Regelungen (Mindestanforderungen) erlassen
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 3 HeimG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.07.2009 – 12 A 2630/07Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 – 6 S 2579/16
- BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01Altenpflegegesetz: teilweise Unvereinbarkeit mit Art. 72, 74 Abs. 1 GGZitiert von 88
- VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 – 6 S 239/13Zitiert von 9
- BGH, 14.07.2005 – III ZR 391/04Zitiert von 5
- BVerwG, 11.08.2020 – 3 BN 1/19Landesgesetzgebungskompetenz für das Heim(ordnungs)rechtZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 09.05.2023 – 24 U 204/21Zitiert von 1
- LSG Hessen, 16.05.2017 – L 1 KR 551/16Zitiert von 1
- SG Darmstadt, 28.11.2016 – S 8 R 528/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 HeimG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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23.04.1990 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt durch Artikels 5 durch des Gesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I 758)
BGBl. 1990 I S. 758
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23.04.1990 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I 758)
BGBl. I S. 758
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.