Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 8 Registerakten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/8?asof=2025-12-20#abs-1 (1) Für jedes Registerblatt (§ 13) werden Akten gebildet. Zu den Registerakten gehören auch die Schriften oder Dokumente über solche gerichtlichen Handlungen, die, ohne auf eine Registereintragung abzuzielen, mit den in dem Register vermerkten rechtlichen Verhältnissen in Zusammenhang stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/8?asof=2025-12-20#abs-2 (2) Wird ein Schriftstück, das in Papierform zur Registerakte einzureichen war, zurückgegeben, so wird eine beglaubigte Abschrift zurückbehalten. Ist das Schriftstück in anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so ist eine beglaubigte Abschrift zu den Registerakten zu nehmen. In den Abschriften und Übertragungen können die Teile des Schriftstückes, die für die Führung des Handelsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In Zweifelsfällen bestimmt der Richter den Umfang der Abschrift, sonst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/8?asof=2025-12-20#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 8 HRV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 22.02.2013 – 20 W 550/11
- KG, 23.02.2012 – 25 W 97/11
- OLG Frankfurt am Main, 12.11.2015 – 20 W 186/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.11.2015 – 20 W 185/15
- OLG Frankfurt am Main, 30.09.2014 – 20 W 241/13Zitiert von 2
- OLG Köln, 08.02.2010 – 2 Wx 123/09
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.08.2006 – 15 W 47/06Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 HRV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3786)
BGBl. 2013 I S. 3786
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06.07.1995 Ausfertigung
§ 8 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1995 (BGBl. I 911)
BGBl. 1995 I S. 911
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.