Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 7 Elektronische Führung des Handelsregisters
Stand: 10.06.2019
Die Register einschließlich der Registerordner werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 7 HRV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 08.02.2017 – L 8 R 162/15Arbeitsförderung - Statusfeststellung - Notärztin im Rettungsdienst - Notarztträgerverein - Tätigkeit auf Honorarbasis - Vergabe von Einzelaufträgen - Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung - selbständige Tätigkeit - keine Versicherungspflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OLG Düsseldorf, 17.04.2020 – 3 Wx 57/20Zitiert von 2
- OLG Köln, 31.05.2016 – 15 U 197/15Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.07.1995 Ausfertigung
§ 7 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1995 (BGBl. I 911)
BGBl. 1995 I S. 911
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.