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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1995, S. 911
BGBl. 1995 I S. 911 · 58.711 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Einführung von Vorschriften über die
maschinelle Führung des Handelsregisters
und des Genossenschaftsregisters sowie zur
Änderung anderer registerrechtlicher Vorschriften
Vom6.Juli 1995
Auf Grund des § 125 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2182) neu gefaßt worden ist, und des§ 161 des
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
senschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. August 1994 (BGBI. 1S. 2202) verordnet das Bundes-
ministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung
der Handelsregisterverfügung
Die Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937
(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1113), wird wie
folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Satzes
durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„soweit sie nicht auf Grund einer Bestimmung nach
§ Sa Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nach näherer
Anordnung der Landesjustizverwaltung in maschinel-
ler Form als automatisierte Datei geführt werden."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1wird die Angabe,,§ Sa Abs. 1" durch die
Angabe "§ Sa Abs. 1 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ Sa" durch
die Angabe,,§ 8a Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.
3. In § 13 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „in den Fällen
der§ 362 ff. des Aktiengesetzes" gestrichen und die
Worte „die umgewandelte Handelsgesellschaft"
durch die Worte „der übernehmende, neu gegründete
Rechtsträger oder Rechtsträger neuer Rechtsform"
ersetzt.
4. Nach § 19 wird folgender§ 19a eingefügt:
,,§19a
(1) Bei der Eintragung der Umwandlung Ner-
schmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder
Formwechsel) sind die die übertragenden oder form-
wechselnden Rechtsträger betreffenden Eintragun-
gen rot zu unterstreichen, in den Fällen der Spaltung
oder Vermögensübertragung jedoch nur, soweit es
sich nicht um eine Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG),
Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) oder Teilüber-
tragung des Vermögens (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 und 3
UmwG) handelt. § 22 gilt entsprechend.
(2) Auf den Registerblättern der übertragenden
oder formwechselnden Rechtsträger ist in der Spalte
,,Bemerkungen" auf das Registerblatt der· überneh-
mendenden, neu gegründeten Rechtsträger oder
Rechtsträger neuer Rechtsform zu verweisen und
umgekehrt."
5. In § 20 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 13c Abs. 2 Satz 5
HGB" durch die Angabe ,,§ 13h Abs. 2 Satz 5 des
Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
6. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3
ersetzt:
„Dabei kann auch von dem ursprünglichen Text der
Eintragung abgewichen werden, soweit der Inhalt der
Eintragung dadurch nicht verändert wird. Auf jedem
Registerblatt ist auf das andere zu verweisen."
7. In§ 29 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ Ba" durch die
Angabe,,§ Sa Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.
8. In § 30 Abs. 4 Satz 1 wird in Halbsatz 1 die Angabe
,,§ 8a Abs. 2" durch die Angabe,,§ 8a Abs. 4" sowie in
Halbsatz 2 die Angabe ,,§ Sa Abs. 1 Satz 2" durch die
Angabe,,§ Sa Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
9. In § 37 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte ,,, eine Ver-
schmelzung, eine Vermögensübertragung" gestri-
chen.
10. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
,,§38a
(1) Gerichtliche Verfügungen und Benachrichtigun-
gen an Beteiligte, die maschinell erstellt werden,
brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem
Fall muß anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben
der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt
und auch ohne Unterschrift wirksam." angebracht
sein. Die Verfügung muß den Verfasser mit Funktions-
bezeichnung erkennen lassen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten maschinell zu
erstellenden Schreiben können, wenn die Kenntnis-
nahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt
ist, auch durch Bildschirmmitteilung oder in anderer
Weise elektronisch übermittelt werden. § 16 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
(3) Für die Texte für die öffentliche Bekanntma-
chung der Eintragungen sowie für Mitteilungen nach
§ 37 und Anfragen nach § 38 gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend."

912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
11. § 40.wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 Abs. 5 Buchstabe e wird wie folgt neu
gefaßt:
„e) die Umwandlung, das Erlöschen der Firma
sowie Löschungen von Amts wegen;•.
b} Der Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Verweisungen auf andere Eintragungen oder
andere Registerblätter ist zu erläutern, auf welche
Eintragung sie sich beziehen, sofern die Verwei-
sung nicht bereits an der betreffenden Stelle Im
Register vermerkt wird.•
12. § 43 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe k werden die Worte „die Verschmel-
zung, die Vermögensübertragung sowie" gestrichen.
b) Der Punkt am Ende von Buchstaben wird durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Buch-
stabe o angefügt:
.,o) bei einer Zweigniederlassung einer Aktien-
gesellschaft oder Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung mit Sitz im Ausland die ständigen
Vertreter nach§ 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des
Handelsgesetzbuchs mit Vornamen, Familien-
namen und Wohnort unter Angabe ihrer
Befugnisse.•
13. Der bisherige§ 47 wird aufgehoben.
14. Nach Abschnitt IV wird folgender neuer Abschnitt IVa
eingefügt:
„IVa. Besondere Vorschriften für
das maschinell geführte Handelsregister
1. Einrichtung des
maschinell geführten Handelsregisters
§47
Grundsatz
Wird das Handelsregister auf Grund einer Bestim-
mung nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in
maschineller Form als automatisierte Datei geführt,
sind die Vorschriften der Abschnitte I bis IV entspre-
chend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts ande-
res bestimmt ist. § 8a Abs. 5 des ·Handelsgesetz-
buchs bleibt unberührt.
§48
Begriff des
maschinell geführten Handelsregisters
Bei dem maschinell geführten Handelsregister ist
der in den dafür bestimmten Datenspeicher auf-
genommene und auf Dauer unverändert in lesbarer
Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblattes
(§ 13 Abs. 1) das Handelsregister. Die Bestimmung
des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Ver-
fügung der nach Landesrecht zuständigen Stelle
geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung
und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder
zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert
werden.
§49
Anforderungen an Anlagen und Programme;
Sicherung der Anlagen, Programme und Daten
(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die für das
maschinell geführte Handelsregister verwendeten
Anlagen und Programme, deren Sicherung sowie der
Sicherung der Daten gelten die §§ 64 bis 66 der
Grundbuchverfügung entsprechend.
(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll
Innerhalb eines jeden Landes einheitlich sein und mit
den in den anderen Ländern eingesetzten Systemen
verbunden werden können.
§50
Gestaltung des
maschinell geführten Handelsregisters
(1) Der Inhalt des maschinell geführten Handelsre-
gisters muß auf dem Bildschirm und In Ausdrucken
entsprechend den beigegebenen Mustern (Anlagen 4
und 5) sichtbar gemacht werden können. Der letzte
Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen
Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in
spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text
nach den Mustern in Anlage 6 und 7 sichtbar gemacht
werden.
(2) Wird auch das Namens- und Firmenverzeichnis
(§ 9 Abs. 1 und 2) in maschineller Form geführt, so ist
sein Inhalt auf dem Bildschirm entsprechend dem bei-
gegebenen Muster (Anlage 8) wiederzugeben.
2. Anlegung des
maschinell geführten Registerblattes
§51
Festlegung der Anlegungsverfahren;
Durchführung der Anlegung
(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem
Ermessen, ob es das maschinell geführte Register-
blatt durch Umschreibung nach § 52 oder durch
Umstellung nach § 53 anlegt. Die Landesjustizverwal-
tung kann durch ·allgemeine Anordnung nach § Sa
Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs die Anwendung
eines der beiden Verfahren ganz oder teilweise vor-
schreiben; dabei können auch für einzelne Gerichte
unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden.
(2) Die Anlegung des maschinell geführten Register-
blattes einschließlich seiner Freigabe kann durch
allgemeine Anordnung der Landesjustizverwaltung
nach § Sa Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ganz oder
teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
übertragen werden.
§52
Anlegung des maschinell geführten
Registerblattes durch Umschreibung
(1) Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt
kann für die maschinelle Führung umgeschrieben
werden, ohne daß die weiteren Voraussetzungen
nach § 21 Abs. 1 bis 3 hierfür vorliegen müssen. Eine
neue Nummer wird nicht vergeben. Abweichend von
§ 21 Abs. 1 Satz 1 können dabei auch nicht mehr
gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies

im Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Ein-
tragungen, zum Beispiel nach Umwandlungen, zu
erleichtern.
(2) Die auf das maschinell geführte Registerblatt
umzuschreibenden Eintragungen und Vermerke sind
in den dafür bestimmten Datenspeicher (§ 48) aufzu-
nehmen. Der Tag der ersten Eintragung des Unter-
nehmens in das Handelsregister ist in dem maschinell
geführten Registerblatt zu vermerken.
(3) Von einer Bekanntmachung nach § 21 Abs. 4
kann abgesehen werden. § 21 Abs. 5 ist anzuwenden.
(4) Nach der Umschreibung sind sämtliche Seiten
des in Papierform geführten Registerblattes rot zu
durchkreuzen. Die umgeschriebenen Registerblätter
können nach näherer Anordnung der Landesjustizver-
waltung als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf
anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn
sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten
innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden
können. § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
gilt entsprechend.
§53
Anlegung des maschinell geführten
Registerblattes durch Umstellung
(1) Das maschinell geführte Registerblatt kann auch
durch Umstellung angelegt werden. Dazu ist der
Inhalt des in Papierform geführten Registerblattes
elektronisch in den für das maschinell geführte
Handelsregister bestimmten Datenspeicher aufzu-
nehmen. Eine neue Nummer wird nicht vergeben. Die
Umstellung kann auch in der Weise vorgenommen
werden, daß ein Datenspeicher mit dem Register-
inhalt zum Datenspeicher des maschinell geführten
Handelsregisters bestimmt wird (§ 48). Die Speiche-
rung des Schriftzugs von Unterschriften ist dabei
nicht notwendig.
(2) § 52 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 gilt ent-
sprechend.
§54
Freigabe des
maschinell geführten Registerblattes
(1) Das nach § 52 oder § 53 angelegte maschinell
geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die
Stelle des In Papierform geführten Registerblattes.
Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollständigkeit und
Richtigkeit des angelegten maschinell geführten
Registerblattes und seine Abrufbarkeit aus dem
Datenspeicher gesichert sind. Sind bei der Anlegung
nur die noch gültigen Eintragungen übertragen wor-
den, so beschränkt sich die Prüfung der Vollständig-
keit hierauf.
(2) In der Wiedergabe des Registerblattes auf dem
Bildschirm oder bei Ausdrucken soll folg~der Freiga-
bevermerk erscheinen:
"Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrie-
ben/umgestellt worden und dabei an die Stelle des
bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben
am/zum ...
Name(n)".
3. Maschinelle Führung des Handelsregisters
§55
Registerakten
Auch nach Anlegung des maschinell geführten
Handelsregisters sind die Registerakten nach Maß-
gabe der §§ 8 bis 9 zu führen. Auf die Führung eines
Handblattes nach § 9 Abs. 3 kann verzichtet werden.
§56
Eintragung in das
maschinell geführte Handelsregister
(1) Die Eintragung in das maschinell geführte Han-
delsregister kann auch von dem Richter oder Rechts-
pfleger selbst vorgenommen werden. Einer Eintra-
gungsverfügung bedarf es in diesem Fall nicht.
(2) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 8a Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs) ist durch eine Bestätigungs-
anzeige oder in anderer geeigneter Weise zu überprü-
fen. Die die Eintragung vornehmende Person soll die
Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sowie
ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher(§ 48) prüfen.
(3) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung
und Bestätigung anzugeben. Dieses Datum ist in den
Registerakten zu vermerken.
§57
Elektronische Unterschrift
Bei dem maschinell geführten Handelsregister soll
eine Eintragung nur möglich sein, wenn der Urkunds-
beamte der Geschäftsstelle oder, in den Fällen des
§ 56 Abs. 1, der Richter oder Rechtspfleger der Eintra-
gung seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elek-
tronisch unterschreibt. Im übrigen gilt§ 75 der Grund-
buchverfügung entsprechend.
§58
Rötungen
Bei dem maschinell geführten Handelsregister kön-
nen Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unter-
streichen oder rot zu durchkreuzen sind, anstelle
durch Rötung auch auf andere eindeutige Weise als
gegenstandslos kenntlich gemacht werden.
§59
Berichtigungen
(1) Bei dem maschinell geführten Handelsregister
können Berichtigungen abweichend von § 17 Abs. 2
auch unmittelbar an der zu berichtigenden Stelle im
Registerblatt oder in Form einer neuen Eintragung
vorgenommen werden.
(2) Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder
Kenntlichmachung nach § 58 ist zu löschen oder auf
andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung
oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.
§60
Umschreibung und Schließung des
maschinell geführten Registerblattes
(1) Maschinell geführte Registerblätter können
unter den Voraussetzungen des§ 21 umgeschrieben

914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
werden. Von der Vergabe einer neuen Nummer kann
dabei abgesehen werden.
(2) Geschlossene maschinell geführte Register-
blätter sollen weiterhin, auch in der Form von
Ausdrucken, wiedergabefähig oder lesbar bleiben.
Die Datenträger für geschlossene Registerblätter
können auch bei der für die Archivierung von Handels-
registerblättern zuständigen Stelle verfügbar gehalten
werden.
§61
Besondere Bestimmungen für die Abteilung A
(1) Abweichend von§ 40 Nr. 3 und 5 sind bei dem
maschinell geführten Handelsregister in Spalte 3
unter a statt in Spalte 5 zu vermerken
1. bei offenen Handelsgesellschaften und Komman-
ditgesellschaften
a) die Vereinbarungen über die Vertretungsbefug-
nis der persönlich hi;\ftenden Gesellschafter
sowie bei Kreditinstituten die Vertretungsbe-
fugnis der gerichtlich bestellten vertretungs-
befugten Personen,
b) die über die Vertretungsbefugnis der Abwickler
getroffenen Bestimmungen, soweit diese von
den gesetzlichen Vorschriften abweichen,
2. bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenver-
einigungen die Befugnis der Geschäftsführer oder
der Abwickler zur Vertretung der Vereinigung,
3. bei juristischen Personen besondere Bestimmun-
gen über die Vertretungsbefugnis des Vorstands
und der Abwickler,
soweit sie nicht nach Absatz 2 Satz 2 in Spalte 3 un-
ter b zu vermerken sind. Dies gilt auch für alle sich
hierauf beziehenden Änderungen.
(2) Die in § 40 Nr. 3 und Nr. 5 Abs. 3 Buchstabe c
sowie Nr. 5 Abs. 5 Buchstabe f und g genannten
Angaben sind bei dem maschinell geführten Handels-
register in Spalte 3 unter b einzutragen. Weicht die
konkrete Vertretungsbefugnis der in Spalte 3 unter b
einzutragenden Personen im Einzelfall von den Anga-
ben in Spalte 3 unter a ab, so ist die abweichende Ver-
tretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu ver-
merken.
(3) Bei dem maschinell geführten Handelsregister
erfolgt in Spalte 6 unter a anstelle der in§ 40 Nr. 6 vor-
gesehenen Angabe des Tages der Eintragung und der
Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle die Angabe des Tages der Eintragung und der
Bestätigung nach § 56 Abs. 3.
§62
Besondere Bestimmungen für die Abteilung B
(1) Abweichend von§ 43 Nr. 4 und 6 sind bei dem
maschinell geführten Handelsregister die Befugnis
der Mitglieder des Vorstands, der persönlich haften-
den Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten der
gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen,
der Geschäftsführer oder der Abwickler zur Vertre-
tung der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit(§ 43 Nr. 6 Buchstabe d) statt in
Spalte 6 in Spalte 4 unter a einzutragen, soweit sie
nicht nach Absatz 2 Satz 2 in Spalte 4 unter b zu ver-
merken sind.
(2) Die in § 43 Nr. 4 und Nr. 6 Buchstabe e, m, n
und o genannten Angaben sind bei dem maschinell
geführten Handelsregister in Spalte 4 unter b ein-
zutragen. Weicht die konkrete Vertretungsbefugnis
der in Spalte 4 unter b einzutragenden Personen im
Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter a ab, so
ist die abweichende Vertretungsbefugnis bei den
jeweiligen Personen zu vermerken.
(3) Die in § 43 Nr. 6 Buchstabe a, b und f genannten
Angaben sind in Spalte 6 unter a, die übrigen in § 43
Nr. 6 genannten Angaben sind in Spalte 6 unter b ein-
zutragen, soweit sie nicht nach Absatz 1 oder 2 In
Spalte 4 einzutragen sind.
(4) Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach
den Vorschriften über die Benutzung der Spalte 6 der
AbteilungA.
4. Einsicht in das
maschinell geführte Handelsregister
§63
Einsicht
(1) Die Einsicht in das maschinell geführte Handels-
register ist über ein Datensichtgerät oder durch Ein-
sicht in einen aktuellen oder chronologischen Aus-
druck zu gewähren. Dem Einsichtnehmenden kann
gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem
Bildschirm des Datensichtgerätes aufzurufen, wenn
technisch sichergestellt ist, daß der Abruf von Daten
die nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zuläs-
sige Einsicht nicht überschreitet und Veränderungen
an dem Inhalt des Handelsregisters nicht vorgenom-
men werden können.
(2) Soweit die Namens- und Firmenverzeichnisse
(§ 9 Abs. 1 und 2) in maschineller Form geführt und
öffentlich zugänglich gehalten werden, gilt Absatz 1
für die Einsicht in diese Verzeichnisse entsprechend.
(3) Werden die zum Handelsregister eingereichten
Schriftstücke nach § 8a Abs. 3 des Handelsgesetz-
buchs als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf
anderen Datenträgern aufbewahrt, gilt Absatz 1 für
die Einsicht in diese Schriftstücke entsprechend,
soweit die Aufbewahrungsart sich dafür eignet.
§64
Ausdrucke
(1) Ausdrucke aus dem maschinell geführten
Handelsregister (§ 9 Abs. 2 Satz 4 des Handels-
gesetzbuchs) sind mit der Aufschrift "Ausdruck" oder
nAmtlicher Ausdruck", dem Datum der letzten Ein-
tragung und dem Datum des Abrufs der Daten aus
dem Handelsregister zu versehen. Sie sind nicht zu
unterschreiben.
(2) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort
und Tag der Ausstellung, dem Vermerk, daß der
Ausdruck den Inhalt des Handelsregisters bezeugt,
sowie dem Namen des erstellenden Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle und mit einem Dienstsiegel zu
versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein
Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder auf-

gedruckt werden; in beiden Fällen muß unter der Auf-
schrift „Amtlicher Ausdruck" der Vermerk „Dieser
Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als be-
glaubigte Abschrift." aufgedruckt sein oder werden.
(3) Auf Antrag ist anstelle eines Ausdrucks, der aus-
schließlich den letzten Stand aller noch nicht gegen-
standslos gewordenen Eintragungen wiedergibt
(aktueller Ausdruck), ein vollständiger Ausdruck zu
erteilen, in dem alle Eintragungen enthalten sind
(chronologischer Ausdruck). Aktuelle Ausdrucke kön-
nen statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fort-
laufender Text erstellt werden.
(4) Ausdrucke können dem Antragsteller auch elek-
tronisch übermittelt werden. Dies gilt nicht für amt-
liche Ausdrucke. ·
5. Automatisierter Abruf von Daten
§65
Umfang der Berechtigung
zum automatisierten Datenabruf
(1) Die Gewährung des Abrufs von Daten im auto-
matisierten Verfahren nach§ 9a des Handelsgesetz-
buchs berechtigt zur Einsichtnahme der Eintragungen
in das Handelsregister in dem durch § 9 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs bestimmten Umfang sowie zur
Fertigung von Abdrucken des Handelsregisterblattes.
Der Abruf von Daten aus den zum Handelsregister
eingereichten Schriftstücken oder aus ihren Wieder-
gaben auf einem Bildträger oder auf einem anderen
Datenträger ist im automatisierten Verfahren nicht
zulässig. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 64)
nicht gleich.
(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 kann nach
Maßgabe der Genehmigung oder des Einrichtungs-
vertrages (§ 66 Abs. 1) auch den Abruf der in den
Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 9 Abs. 1 und 2)
enthaltenen Daten im automatisierten Verfahren
umfassen, soweit die Voraussetzungen des § 63
Abs. 2 vorliegen und die Einsicht in diese Verzeich-
nisse zur Durchführung des automatisierten Abrufs
der Handelsregisterdaten, insbesondere zu Hitfs- und
Suchzwecken, erforderlich ist.
§66
Genehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-
fahrens bedarf der Genehmigung durch die dazu
bestimmte Behörde der Landesjustizverwaltung.
Anstelle der Genehmigung kann mit Gerichten und
Behörden eine Verwaltungsvereinbarung, im übrigen
ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen wer-
den.
(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt.
Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungs-
verfahrensgesetz und das Verwaltungszustellungsge-
setz des jeweiligen Landes entsprechend.
(3) Die Genehmigung kann auf Antrag auch für
mehrere oder alle Handelsregister des Landes erteilt
werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen
dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in jedem
Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9a
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Handels-
gesetzbuchs festzustellen.
(4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch
die genehmigende Stelle. Ist in den FäJten des Absat-
zes 3 Satz 1 eine Störung des Geschäftsbetriebs
eines einzelnen Registergerichts oder die Gefährdung
eines einzelnen Handelsregisters zu besorgen, kann
die Genehmigung für das betroffene Gericht auch
durch die für dieses jeweils zuständige Stelle aus-
gesetzt werden. Der Widerruf und die Aussetzung
einer Genehmigung sind unverzOglich den Landes-
justizverwaltungen mitzuteilen, in deren Zuständig-
keitsbereich automatisierte Abrufverfahren eingerich-
tet sind.
§67
Einrichtung der Verfahren
Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist system-
technisch sicherzustellen, daß die Daten nur unter
Verwendung eines der berechtigten Person oder
Stelle zugeteilten Codezeichens abgerufen werden
können. Der berechtigten Person oder Stelle ist in der
Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sor-
gen, daß das Codezeichen nur durch die berechtigte
Person oder die Leitung der Stelle oder durch
bestimmte, der genehmigenden Stelle vorher zu
benennende Mitarbeiter verwendet und mißbrauchs-
sicher verwahrt wird. Der Wechsel der als Verwender
des Codezeichens benannten Personen ist der
genehmigenden Stelle anzuzeigen. Diese kann ein
neues Codezeichen ausgeben, wenn dies zur Abwen-
dung der Gefahr eines unbefugten Zugriffs auf die
Handelsregisterdaten erforderlich ist.
§68
Überprüfung
(1) Die Zulässigkeit der Abrufe durch einzelne
Abrufberechtigte prüft das Gericht nur, wenn es dazu
nach den konkreten Umständen Anlaß hat (§ 9a
Abs. 7 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs).
(2) Zur Gewährleistung der Stichprobenkontrolle
nach § 9a Abs. 7 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs hat
das Gericht aus dem Kreis der bei Ihm zum automati-
sierten Abrufverfahren zugelassenen Stellen oder
Personen stichprobenartig diejenigen zu bestimmen,
deren Abrufe für einen Zeitraum von jeweils zwei
Wochen aufgezeichnet werden. Die Zahl der so aus-
gewählten Abrufberechtigten darf jähr1ich 0,5 vom
Hundert der bei dem Gericht zugelassenen Abrufbe-
rechtigten nicht unterschreiten. Die Aufzeichnung
über die Abrufe muß jeweils das Gericht, die Nummer
des Registerblattes, die abrufende Person oder
Stelle, deren Geschäfts- oder Aktenzeichen und den
Zeitpunkt des Abrufs ausweisen. Einer Speicherung
des Akten- oder Geschäftszeichens bedarf es nicht,
wenn die abrufende Person oder Stelle selbst eine
Aufzeichnung der Abrufe fertigt und diese Aufzeich-
nungen gesondert aufbewahrt und zur Einsicht durch
die zur Prüfung befugten Stellen bis zum Ende des auf
den Abruf folgenden Kalenderjahres bereithält.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 werden vom
Gericht zur Durchführung von Stichprobenkontrollen
nach § 9a Abs. 7 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs

916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
bereitgehalten. Sie dürfen nur zur Kontrolle der Zu-
lässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind
durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
Nutzung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen.
Sie sind nach Ablauf des auf die aufgezeichneten
Abrufe folgenden Kalenderjahrs zu löschen, es sei
denn, die Aufzeichnungen werden noch bis zum
Abschluß eines bereits eingeleiteten Kontrollver-
fahrens benötigt.
6. Datenverarbeitung
im Auftrag; Ersatzregister
§69
Datenverarbeitung im Auftrag
(1) Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 5 gel-
ten für die Verarbeitung von Handelsregisterdaten
durch andere staatliche Stellen oder juristische
Personen des öffentlichen Rechts im Auftrag des
zuständigen Gerichts(§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
sinngemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß Ein-
tragungen in das maschinell geführte Handelsregister
und der Abruf von Daten hieraus nur erfolgen, wenn
dies von dem zuständigen Gericht verfügt worden
oder sonst zulässig ist.
(2) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen,
die nicht im Eigentum der anderen staatlichen Stelle
oder juristischen Person des öffentlichen Rechts
stehen, ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß
die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des zu-
ständigen Gerichts unterliegen und der Eigentümer
der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat.
§70
Ersatzregister
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das
maschinell geführte Handelsregister vorübergehend
nicht möglich, so können auf Anordnung der nach
Landesrecht zuständigen Stelle Eintragungen ohne
Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister
in Papierform vorgenommen werden, sofern hiervon
Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie sollen in das
maschinell geführte Handelsregister übernommen
werden, .~obald dies wieder möglich ist. Auf die
erneute Ubemahme sind die Vorschriften über die
Anlegung des maschinell geführten Registerblattes
sinngemäß anzuwenden.
(2)-Bestimmt die Landesregierung oder die von ihr
• ermächtigte Landesjustizverwaltung durch Rechts-
verordnung auf der Grundlage des § 8a Abs. ·1 des
Handelsgesetzbuchs, daß ein maschinell geführtes
Handelsregister wieder in Papierform geführt wird,
weil die Voraussetzungen nach§ 8a Abs. 1 Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs nicht nur vorübergehend entfal-
len sind und in absehbarer Zeit nicht wieder herge-
stellt werden können, so sind die betroffenen maschi-
nell geführten Registerblätter ohne Vergabe einer
neuen Nummer auf Registerblätter In Papierform
umzuschreiben.
(3) Für die Einrichtung und Führung der Ersatzre-
gister nach Absatz 1 und der wieder in Papierform
umgeschriebenen Registerblätter nach Absatz 2
gelten die Bestimmungen der Abschnitte I bis IV
sowie der§§ 59, 61 und 62. •
15. In Abschnitt V wird vor dem bisherigen § 48 folgender
neuer § 71 eingefügt:
n§ 71
Übergangsvorschriften für das
maschinell geführte Handelsregister
(1) Zur Vorbereitung der Anlegung des maschinell
geführten Registers durch Umstellung (§ 53) können
nach näherer Anordnung d_er Landesjustizverwaltung
Neueintragungen und Berichtigungen auch in dem in
Papierform geführten Handelsregister nach Maßgabe
der§§ 59, 61 und 62 vorgenommen werden.
(2) Die Eintragungen in das maschinell geführte
Handelsregister können während einer von der Lan-
desjustizverwaltung anzuordnenden Übergangszeit,
die nicht länger als drei Jahre seit seiner Anlegung
betragen darf, abweichend von den §§ 61 und 62
noch nach den für das in Papierform geführte Han-
delsregister geltenden Vorschriften des§ 40 Nr. 3 und 5
sowie des§ 43 Nr. 4 und 6 vorgenommen werden."
16. Der bisherige § 48 wird § 72.
Artikel2
Änderung der Verordnung
über das Genossenschaftsregister
Die Verordnung Ober das Genossenschaftsregister in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 20. November 1986
(BGBI. 1S. 2071 ), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "und der Liste der Genossen" werden
gestrichen.
b) folgender Satz wird angefügt:
"Dies gilt auch, soweit das Genossenschafts-
register auf Grund einer Bestimmung nach § 156
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes In Verbindung mit § Sa
des Handelsgesetzbuchs in maschineller Form als
automatisierte Datei geführt wird.•
2. § 2 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder in die
Liste der Genossen• gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „sowie die in den
Fällen der §§ 15, 15b, 72, 76, 77, 931, 93s des
Gesetzes weiter vorgeschriebenen Benach-
richtigungen von Genossen und von Gläubi-
gern oder Erben eines Genossen• gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 4 Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 ~ird wie folgt gefaßt:
,.7. die Anmeldung der Umwandlung unter Betei-
ligung einer Genossenschaft (§§ 16, 38, 125,

129, 137, 148, 198, 222, 254, 265, 286
UmwG);".
b) Nummer 8 wird gestrichen.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „oder zur Liste der
Genossen" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung (2) sowie die Worte „oder
zur Liste der Genossen" werden gestrichen.
b) In dem Klammerzusatz werden die Angabe ,,§ 11
Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 Nr. 2"
ersetzt und die Angabe,,§ 69 Abs. 2," gestrichen.
8. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.
9. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Bundesstaaten" durch
das Wort „Ländern" ersetzt.
10. In § 13 Abs. 2 werden die Worte „soweit sie sich nicht
auf die Liste der Genossen beziehen(§ 27 Abs. 4),"
gestrichen.
11. § 14 wird aufgehoben.
12. In§ 16 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 15 Abs. 2 und 4"
durch die Angabe,,§ 15 Abs. 3 und 4" ersetzt.
13. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „Auflö-
sung infolge Verschmelzung" die Worte „oder
Aufspaltung" eingefügt.
14. Die§§ 21 a und i1 b werden aufgehoben.
15. Der Abschnitt „III. Die Eintragung in die Liste der
Genossen" wird aufgehoben.
Artikel3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juli 1995
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Schnarren berge r

Anlage4
(zu§ 50 Abs. 1)
Handelsregister des Amtsgerichts
a) Firma
Nummer b) Ort der Niederfassung
der Ein- (Sitz der Gesellschaft)
tragung c) Gegenstand des Unternehmens
(bei juristischen Personen)
1 2
.
-
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a,
AbteilungA Nummer der Firma: HR A
a) Allgemeine Vertretungsregelung
a) Tag der Eintragung
b) Inhaber, Persönlich haftende
Prokura Rechtsverhältnisse und Bestätigung
Gesellschafter, Vertretungs-
berechtigte und besondere b) Bemerkungen
Vertretungsbefugnis
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Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.

Anlage5
(zu§ 50 Abs. 1)
Handelsregister des Amtsgerichts
a) Firma
Nummer Grund- oder
b) Sitz
der Ein- Stammkapital
tragung c) Gegenstand des Unter-
DM
nehmens
1 2 3
Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf
Abteilung B Nummer der Firma: HA B
a) Allgemeine Vertretungs-
regelung a) Tag der Eintragung
a) Gesellschaftsvertrag
Prokura und Bestätigung
b) vertretungsberechtigte
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
und besondere Vertretungs- b) Bemerkungen
befugnis
4 5 6 7
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der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.
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Anlage&
(ZU§ 50 Abs. 1)
Handelsregister des Amtsgerichts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
b) Ort der Niederlassung/Sitz der Gesellschaft:
c) Gegenstand des Unternehmens (bei juristischen Personen):
3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
1
AbteilungA Nummer der Firma: HR A
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
b) Inhaber/Persönlich haftende GesellschafterNertretungsberechtigte/besondere Vertretungsbefugnis:
4. Prokura:
5. Rechtsverhältnisse:
6. a) Tag der letzten Eintragung:
b) Bemerkungen:
Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem
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Bildschirm stets sichtbar sein.

Anlage7
(zu§ 50 Abs. 1)
Handelsregister des Amtsgerichts Abteilungs Nummer der Firma: HA B
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
b) Sitz:
c) Gegenstand des Unternehmens:
3. Grund oder Stammkapital:
z
;""
4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
Cl)
b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis: 0)
1
5. Prokura:
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(0
6. a) Gesellschaftsvertrag/Satzung:
0.
b) Sonstige Rechtsverhältnisse: ...
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7. a) Tag der letzten Eintragung: >
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(0
b) Bemerkungen:
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Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein. 8
_.

Anlage&
(zu § 50 Abs. 2)
§
Amtsgericht Handelsregister Stand:
Auszug aus dem Namens- und Firmenverzeichnis
Registernummer:
Die vollständige Firma lautet:
Geschäftsadresse (ohne Gewähr):
CD
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Straße/Hausnummer: :,
C.
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Postfach: Cl)
PLZ/Ort: i
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1995 -1 BvR
2011 /94 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 7. Dezember 1994 wird gemäß § 32 Abs. 6
Satz 2 BVerfGG wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn,den22.Juni1995
Die Bundesministerin der Justiz
Le utheusser-Sch narrenberger
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
26.6.95 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 7153 (122 4. 7. 95) 20. 7.95
96-1-2-151
13.6.95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Nürnberg) 7321 (125 7. 7. 95) 20.7.95
96-1-2-121
14.6.95 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Braunschweig) 7322 (125 7. 7. 95) s.Art.2
96-1-2-136
14.6.95 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hannover) 7322 (125 7. 7. 95) 20. 7.95
96-1-2-138
16. 6. 95 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Dresden) 7323 (125 7. 7. 95) 20.7.95
96-1-2-112
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1995 I S. 911. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 39c3979f0f66a205….