Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 13
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/13#abs-1 (1) Jeder Einzelkaufmann, jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft ist unter einer in derselben Abteilung fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/13#abs-2 (2) Wenn ein Amtsgericht das Register für mehrere Amtsgerichtsbezirke führt, können auf Anordnung der Landesjustizverwaltung die fortlaufenden Nummern für einzelne Amtsgerichtsbezirke je gesondert geführt werden. In diesem Fall sind die fortlaufenden Nummern der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch den Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar zu halten. Nähere Anordnungen hierüber trifft die Landesjustizverwaltung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/13#abs-3 (3) Wird die Firma geändert, so ist dies auf demselben Registerblatt einzutragen. Bei einer Umwandlung ist der übernehmende, neu gegründete Rechtsträger oder Rechtsträger neuer Rechtsform stets auf ein neues Registerblatt einzutragen. Bei einem Statuswechsel gilt Satz 2 entsprechend für die Gesellschaft neuer Rechtsform.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/13#abs-4 (4) Die zur Offenlegung in einer Amtssprache der Europäischen Union übermittelten Übersetzungen von Eintragungen (§ 11 des Handelsgesetzbuchs) sind dem Registerblatt und der jeweiligen Eintragung zuzuordnen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 13 HRV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 19.01.2012 – 25 W 66/11Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2017 – 10 S 745/17Zitiert von 2
- BGH, 24.05.2023 – VII ZB 69/21Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel: Aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger als allgemeinkundige TatsacheZitiert von 15
- LG Bonn, 21.12.2023 – 10 O 62/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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06.07.1995 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1995 (BGBl. I 911)
BGBl. 1995 I S. 911
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.