§ 9
Stand: 10.06.2019
Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 9 HaftPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.11.2008 – VI ZR 183/07Zitiert von 2
- BGH, 26.02.2002 – VI ZR 288/00Verjährung: Vierjährige Verjährungsfrist für wiederkehrende Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens gemäß § 197 BGB a.F. Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LG Detmold, 04.12.2025 – 4 O 310/24
- OLG Hamm, 30.09.1998 – 32 U 6/98
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674)
BGBl. 2002 I S. 2674
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.