Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 18 Hochschulgrade
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.2012 – 9 S 1904/11Zitiert von 3
- BVerfG, 07.08.2007 – 1 BvR 2667/05Hochschulrecht: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Fakultät gegen die gesetzliche Pflicht zur Umstellung von Diplom- auf Bachelor- und Masterstudiengänge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2012 – 12 S 1231/12Zitiert von 3
- OVG NRW, 01.06.2007 – 4 A 2168/05Zitiert von 2
- VG Göttingen, 27.05.2004 – 4 A 4062/02
- BVerwG, 06.03.2013 – 6 B 47/12Studiengang Rechtswissenschaften; keine Pflicht zu Satzungserlass für "Diplom-Jurist"Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2026 – 5 SLa 75/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.04.2025 – 7 Sa 89/23
- ArbG Augsburg, 12.02.2025 – 2 MV 6/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/18#abs-1 (1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/18#abs-2 (2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.