Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 10 Studiengänge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 73
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 16.11.2015 – 12 A 917/14Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 01.08.2007 – 1 K 537/07Zitiert von 2
- OVG NRW, 24.10.2018 – 12 A 2061/17
- VG Karlsruhe, 21.01.2025 – 5 K 758/24
- OVG NRW, 04.01.2024 – 12 A 2582/21Zitiert von 2
- VG Köln, 20.02.2019 – 26 K 6325/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 03.09.2025 – 15 K 4149/25
- VG Bayreuth, 21.02.2025 – B 8 E 25.119Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 12.02.2025 – B 8 E 25.81
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/10#abs-1 (1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/10#abs-2 (2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.