Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 10 Studiengänge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/10#abs-1 (1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/10#abs-2 (2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
Wird zitiert von 80 Entscheidungen zu § 10 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 16.11.2015 – 12 A 917/14Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 01.08.2007 – 1 K 537/07Zitiert von 2
- OVG NRW, 24.10.2018 – 12 A 2061/17
- VG Karlsruhe, 21.01.2025 – 5 K 758/24
- OVG NRW, 04.01.2024 – 12 A 2582/21Zitiert von 2
- VG Köln, 08.09.2021 – 26 K 4523/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 03.09.2025 – 15 K 4149/25
- VG Bayreuth, 21.02.2025 – B 8 E 25.119Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 12.02.2025 – B 8 E 25.81
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.