Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/36#abs-1 (1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/36#abs-2 (2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 36 HOAI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Celle, 10.08.2020 – 14 U 54/20Zitiert von 2
- OLG Schleswig, 17.07.2024 – 12 U 149/20Zitiert von 2
- LG Lübeck, 13.12.2023 – 10 O 421/20
- OLG Düsseldorf, 14.12.2021 – 23 U 81/21
- OLG Frankfurt am Main, 16.03.2010 – 14 U 31/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.