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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2636

BGBl. 2020 I S. 2636 · 35.701 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2636
                                        Erste Verordnung
                  zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
                                            Vom 2. Dezember 2020

   Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Re-
gelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom
4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), der durch
Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. November
2020 (BGBl. I S. 2392) neu gefasst worden ist, verord-
net die Bundesregierung:

                       Artikel 1
  Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 1
                   Anwendungsbereich

      Diese Verordnung gilt für Honorare für Inge-

   nieur- und Architektenleistungen, soweit diese
   Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind.
   Die Regelungen dieser Verordnung können zum
   Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarver-
   einbarung zugrunde gelegt werden.“
 2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
                           „§ 2a
           Honorartafeln und Basishonorarsatz
      (1) Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen
   Orientierungswerte aus, die an der Art und dem
   Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausge-
   richtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden

   Leistungsbereich Honorarspannen vom Basis-
   honorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, ge-
   gliedert nach den einzelnen Honorarzonen und
   den zugrunde liegenden Ansätzen für Flächen, an-
   rechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten.
     (2) Basishonorarsatz ist der jeweils untere in
   den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene
   Honorarsatz.“
 3. § 3 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3

             Leistungen und Leistungsbilder
     (1) Grundleistungen sind Leistungen, die regel-
   mäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder
   Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ord-
   nungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allge-
   meinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst.
   Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungs-
   phasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4
   und der Anlage 1.
     (2) Neben Grundleistungen können Besondere
   Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der

  Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und
  in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht
  abschließend. Die Besonderen Leistungen können
  auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, de-
  nen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden,
  soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.
    (3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets
  zu beachten.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Ob-
     jekt- oder Fachplanungen werden zur Berech-
     nung der Honorare nach den jeweiligen Pla-
     nungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet,
     die von der Honorarzone I aus ansteigend den

     Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.“

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden
     nach der Angabe „4“ die Wörter „und der An-
     lage 1“ eingefügt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Bei der Ermittlung des Honorars für
     Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind
     zugrunde zu legen
     1. das Leistungsbild,

     2. die Honorarzone und

     3. die dazugehörige Honorartafel zur Honorar-
        orientierung.
     Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 er-
     mittelt sich das Honorar
     1. für die Leistungsbilder des Teils 2 und der
        Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der
        Fläche,
     2. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und
        der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach
        den anrechenbaren Kosten des Objekts auf
        der Grundlage der Kostenberechnung oder,
        sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf
        der Grundlage der Kostenschätzung,
     3. für das Leistungsbild der Anlage 1 Num-
        mer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
              Wort „Leistungen“ durch das Wort
              „Grundleistungen“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2637 — Originalseite als Abbildung
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         bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
              „Honorartafel“ die Wörter „zur Hono-
              rarorientierung“ eingefügt.

     bb) In Satz 3 werden nach der Angabe „4“ die

         Wörter „und in Anlage 1 Nummer 1.2“ ein-
         gefügt.
     cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

         „Sofern keine Vereinbarung in Textform ge-

         troffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Pro-

         zent ab einem durchschnittlichen Schwierig-

         keitsgrad als vereinbart.“

  c) Absatz 3 wird aufgehoben.
6. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7

                  Honorarvereinbarung
     (1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinba-
  rung, die die Vertragsparteien in Textform treffen.
  Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des
  Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für
  Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz
  als vereinbart, der sich bei der Anwendung der
  Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

     (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber,

  sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von des-
  sen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorar-
  vereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass
  ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in
  den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen
  Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis
  nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die
  zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grund-
  leistungen anstelle eines höheren Honorars ein
  Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorar-
  satzes als vereinbart.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil nach Num-
     mer 2 werden dem Wort „herangezogen“ die
     Wörter „zum Zweck der Honorarberechnung“
     vorangestellt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „Leistungsbewertung der Objektüberwachung“
     die Wörter „zum Zweck der Honorarberech-
     nung“ eingefügt.

8. § 10 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 10

                  Berechnung des
             Honorars bei vertraglichen
          Änderungen des Leistungsumfangs

     (1) Einigen sich Auftraggeber und Auftrag-
  nehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf,
  dass der Umfang der beauftragten Leistung ge-
  ändert wird, und ändern sich dadurch die an-
  rechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungs-

  einheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage

  für die Grundleistungen, die infolge des veränder-

  ten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch

  Vereinbarung in Textform anzupassen.

    (2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragneh-
  mer über die Wiederholung von Grundleistungen,

   ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kos-
   ten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern,
   ist das Honorar für diese Grundleistungen entspre-
   chend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungs-

   phase in Textform zu vereinbaren.“

 9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Honorare für Grundleistungen bei Instand-
   setzungen und Instandhaltungen von Objekten

   sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorar-

   zone, den Leistungsphasen und der Honorartafel

   zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs-

   oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist,
   zu ermitteln.“
10. In § 13 werden die Wörter „Die Mindest- und
    Höchstsätze für“ gestrichen und nach dem Wort
    „Flächen“ die Wörter „oder Verrechnungseinhei-
    ten“ eingefügt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Fassung der
          Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
          (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2
          des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I
          S. 1030) geändert worden ist“ durch die

          Wörter „jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „bei Auftrags-
          erteilung schriftlich“ durch die Wörter „in
          Textform“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „bei Auf-
      tragserteilung“ gestrichen und wird das Wort
      „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ er-
      setzt.

12. § 15 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 15
      Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
      Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser
   Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Ab-
   satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
   Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen,
   gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
   chend.“
13. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Fassung der Be-
      kanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
      S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
      zes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert
      worden ist,“ durch die Wörter „jeweils geltenden
      Fassung“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Leistungen beim Städtebaulichen Ent-
      wurf sind Besondere Leistungen.“
14. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-

      und Höchstsätze der Honorare für die in § 18

      und Anlage 2 aufgeführten Grundleistungen bei

      Flächennutzungsplänen sind in der folgenden

      Honorartafel festgesetzt:“ durch die Wörter „Für
      die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleis-
      tungen bei Flächennutzungsplänen sind die in
BGBl. 2020, Seite 2638 — Originalseite als Abbildung
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       der nachstehenden Honorartafel aufgeführten
       Honorarspannen Orientierungswerte:“ ersetzt.
    b) In Absatz 6 werden die Wörter „so ist das
       Honorar frei zu vereinbaren“ durch die Wörter
       „kann das Honorar auch abweichend von den
       Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden“
       ersetzt.
15. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-
    und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 und
    Anlage 3 aufgeführten Grundleistungen bei Bebau-
    ungsplänen sind in der folgenden Honorartafel
    festgesetzt:“ durch die Wörter „Für die in § 19 und
    Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebau-
    ungsplänen sind die in der nachstehenden Honorar-
    tafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungs-
    werte:“ ersetzt.

16. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest- und
       Höchstsätze der Honorare für die in § 23 und An-

       lage 4 aufgeführten Grundleistungen bei Land-

       schaftsplänen sind in der folgenden Honorar-

       tafel festgesetzt:“ durch die Wörter „Für die in

       § 23 und Anlage 4 genannten Grundleistungen

       bei Landschaftsplänen sind die in der nach-

       stehenden Honorartafel aufgeführten Honorar-

       spannen Orientierungswerte:“ ersetzt.

    b) In Absatz 6 werden die Wörter „so ist das
       Honorar frei zu vereinbaren“ durch die Wörter

       „kann das Honorar abweichend von den Grund-
       sätzen des Absatzes 2 vereinbart werden“ er-
       setzt.

17. In § 29 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-

    und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 und

    Anlage 5 aufgeführten Grundleistungen bei Grün-

    ordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel

    festgesetzt:“ durch die Wörter „Für die in § 24 und

    Anlage 5 genannten Grundleistungen bei Grünord-

    nungsplänen und Landschaftsplanerischen Fach-

    beiträgen sind die in der nachstehenden Honorar-

    tafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungs-
    werte:“ ersetzt.
18. In § 30 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-
    und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 und
    Anlage 6 aufgeführten Grundleistungen bei Land-
    schaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorar-
    tafel festgesetzt:“ durch die Wörter „Für die in § 25
    und Anlage 6 genannten Grundleistungen bei Land-
    schaftsrahmenplänen sind die in der nachstehen-
    den Honorartafel aufgeführten Honorarspannen
    Orientierungswerte:“ ersetzt.
19. In § 31 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-
    und Höchstsätze der Honorare für die in § 26 und
    Anlage 7 aufgeführten Grundleistungen bei Land-
    schaftspflegerischen Begleitplänen sind in der fol-
    genden Honorartafel festgesetzt:“ durch die Wörter
    „Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grund-
    leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleit-
    plänen sind die in der nachstehenden Honorartafel
    aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:“
    ersetzt.
20. In § 32 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-
    und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 und
    Anlage 8 aufgeführten Grundleistungen bei Pflege-

   und Entwicklungsplänen sind in der folgenden
   Honorartafel festgesetzt:“ durch die Wörter „Für
   die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistun-
   gen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind die
   in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten
   Honorarspannen Orientierungswerte:“ ersetzt.
21. In § 35 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-
    und Höchstsätze der Honorare für die in § 34 und
    der Anlage 10 Nummer 10.1 aufgeführten Grund-
    leistungen für Gebäude und Innenräume sind in der
    folgenden Honorartafel festgesetzt:“ durch die
    Wörter „Für die in § 34 und der Anlage 10 Num-
    mer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude
    und Innenräume sind die in der nachstehenden
    Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orien-
    tierungswerte:“ ersetzt.
22. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Rah-

    men der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze“
    gestrichen.

23. In § 40 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-

    und Höchstsätze der Honorare für die in § 39 und

    der Anlage 11 Nummer 11.1 aufgeführten Grund-

    leistungen für Freianlagen sind in der folgenden

    Honorartafel festgesetzt:“ durch die Wörter „Für

    die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 ge-

    nannten Grundleistungen für Freianlagen sind die

    in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten
    Honorarspannen Orientierungswerte:“ ersetzt.

24. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-
      und Höchstsätze der Honorare für die in § 43
      und der Anlage 12 Nummer 12.1 aufgeführten

      Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind

      in der folgenden Honorartafel für den An-

      wendungsbereich des § 41 festgesetzt:“ durch

      die Wörter „Für die in § 43 und der Anlage 12

      Nummer 12.1 genannten Grundleistungen bei

      Ingenieurbauwerken sind die in der nachstehen-

      den Honorartafel aufgeführten Honorarspannen

      Orientierungswerte:“ ersetzt.

   b) Absatz 7 wird aufgehoben.
25. In § 46 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 wird das Wort
    „frei“ durch die Wörter „abweichend von den
    Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4
    und der §§ 47 und 48“ ersetzt.
26. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-
    und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 und
    der Anlage 13 Nummer 13.1 aufgeführten Grund-
    leistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgen-
    den Honorartafel für den Anwendungsbereich des
    § 45 festgesetzt:“ durch die Wörter „Für die in § 47
    und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grund-
    leistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der
    nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorar-
    spannen Orientierungswerte:“ ersetzt.
27. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-
      und Höchstsätze der Honorare für die in § 51
      und der Anlage 14 Nummer 14.1 aufgeführten
      Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind
      in der folgenden Honorartafel festgesetzt:“
      durch die Wörter „Für die in § 51 und der An-
      lage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleis-
BGBl. 2020, Seite 2639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2639
      tungen der Tragwerksplanungen sind die in
      der nachstehenden Honorartafel aufgeführten
      Honorarspannen Orientierungswerte:“ ersetzt.
   b) Absatz 5 wird aufgehoben.

28. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Mindest-
      und Höchstsätze der Honorare für die in § 55
      und der Anlage 15.1 aufgeführten Grundleistun-
      gen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden
      Honorartafel festgesetzt:“ durch die Wörter „Für
      die in § 55 und der Anlage 15 Nummer 15.1 ge-
      nannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen
      sind die in der nachstehenden Honorartafel auf-
      geführten Honorarspannen Orientierungswerte:“
      ersetzt.
   b) Absatz 6 wird aufgehoben.

29. § 57 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in ihm werden
      die Wörter „vor ihrem Inkrafttreten“ durch die
      Wörter „vor dem 17. Juli 2013“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die durch die Erste Verordnung zur Än-
      derung der Honorarordnung für Architekten und
      Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I
      S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf
      diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden,
      die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begrün-
      det worden sind.“
30. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
       „Anlage 1
       (zu § 3 Absatz 1)

                        Weitere

         Fachplanungs- und Beratungsleistungen“.

   b) Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:

       aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
              „(1) Die Grundleistungen bei Umweltver-
           träglichkeitsstudien sind in vier Leistungs-
           phasen unterteilt und werden wie folgt in
           Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2
           bewertet:
           1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Auf-
              gabenstellung und Ermitteln des Leis-
              tungsumfangs) mit 3 Prozent,

           2. für die Leistungsphase 2 (Grundlagen-

              ermittlung) mit 37 Prozent,

           3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fas-

              sung) mit 50 Prozent,

           4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte
              Fassung) mit 10 Prozent.“
       bb) In Absatz 2 werden das Wort „kann“ durch
           das Wort „setzt“ und das Wort „zusammen-
           setzen“ durch das Wort „zusammen“ er-
           setzt.

   c) Nummer 1.1.2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Min-
           dest- und Höchstsätze der Honorare für
           die in Nummer 1.1.1 aufgeführten Grund-

       leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
       können anhand der folgenden Honorartafel
       bestimmt werden:“ durch die Wörter „Für
       die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleis-
       tungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
       sind die in der nachstehenden Honorartafel
       aufgeführten Honorarspannen Orientierungs-
       werte:“ ersetzt.
    bb) In Absatz 2 wird das Wort „kann“ durch die
        Wörter „berechnet sich“ ersetzt und werden
        die Wörter „berechnet werden“ gestrichen.

    cc) In Absatz 3 werden das Wort „können“
        durch das Wort „sind“ und die Wörter
        „zugeordnet werden“ durch das Wort „zu-
        zuordnen“ ersetzt.
    dd) In Absatz 4 werden das Wort „kann“ durch
        das Wort „ist“ und die Wörter „ermittelt

        werden“ durch die Wörter „zu ermitteln“ er-
        setzt.

    ee) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Sind für eine Umweltverträglichkeits-
       studie Bewertungsmerkmale aus mehreren
       Honorarzonen anwendbar und bestehen
       deswegen Zweifel, welcher Honorarzone
       die Umweltverträglichkeitsstudie zugeord-
       net werden kann, ist die Anzahl der Be-
       wertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln;
       die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach
       der Summe der Bewertungspunkte folgen-
       den Honorarzonen zuzuordnen:
       1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeits-
          studien mit bis zu 16 Punkten,
       2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeits-
          studien mit 17 bis 30 Punkten,

       3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeits-

          studien mit 31 bis 42 Punkten.“

    ff) In Absatz 6 wird das Wort „können“ durch
        das Wort „werden“ ersetzt und wird nach
        den Wörtern „wie folgt gewichtet“ das Wort
        „werden“ gestrichen.
    gg) In Absatz 7 werden das Wort „kann“ durch
        das Wort „ist“ und die Wörter „berechnet
        werden“ durch die Wörter „zu berechnen“
        ersetzt.
d) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Absatz 1 wird das Wort „können“ gestri-

        chen.

    bb) In Absatz 2 wird das Wort „kann“ durch das

        Wort „umfassen“ ersetzt und wird nach

        den Wörtern „fachübergreifende Energie-
        bilanzierung“ das Wort „umfassen“ gestri-
        chen.
    cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die Bauakustik umfasst den Schall-
       schutz von Objekten zur Erreichung eines
       regelgerechten Luft- und Trittschallschut-
       zes und zur Begrenzung der von außen ein-
       wirkenden Geräusche sowie der Geräusche
       von Anlagen der Technischen Ausrüstung.
       Dazu gehört auch der Schutz der Um-
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Originalseite · Seite 2640
          gebung vor schädlichen Umwelteinwirkun-
          gen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).“
       dd) In Absatz 4 wird das Wort „kann“ durch das
           Wort „umfasst“ ersetzt und wird nach dem
           Wort „Anforderungen“ das Wort „umfas-
           sen“ gestrichen.
  e) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
           wird das Wort „können“ durch das Wort
           „sind“ ersetzt, wird nach dem Wort „und“
           das Wort „werden“ eingefügt und wird nach
           dem Wort „bewertet“ das Wort „werden“
           gestrichen.

       bb) In Absatz 2 werden das Wort „kann“ durch
           das Wort „setzt“ und das Wort „zusammen-
           setzen“ durch das Wort „zusammen“ er-
           setzt.
  f) Nummer 1.2.3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das
           Wort „richtet“ ersetzt und wird das Wort
           „richten“ gestrichen.

       bb) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Min-

           dest- und Höchstsätze der Honorare für

           die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten

           Grundleistungen für Wärmeschutz und Ener-

           giebilanzierung können anhand der folgen-

           den Honorartafel bestimmt werden:“ durch

           die Wörter „Für die in Nummer 1.2.2 Ab-
           satz 2 genannten Grundleistungen für Wär-
           meschutz und Energiebilanzierung sind die
           in der nachstehenden Honorartafel auf-
           geführten Honorarspannen Orientierungs-
           werte:“ ersetzt.
       cc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Zu-
           schlag“ die Wörter „gemäß § 6 Absatz 2
           Satz 3“ eingefügt.
  g) Nummer 1.2.4 wird wie folgt geändert:

       aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Für Grundleistungen der Bauakustik sind
          die Kosten für Baukonstruktionen und Anla-
          gen der Technischen Ausrüstung anrechen-
          bar.“
       bb) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Min-
           dest- und Höchstsätze der Honorare für
           die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten
           Grundleistungen der Bauakustik können
           anhand der folgenden Honorartafel be-
           stimmt werden:“ durch die Wörter „Für die
           in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grund-
           leistungen der Bauakustik sind die in
           der nachstehenden Honorartafel aufgeführ-
           ten Honorarspannen Orientierungswerte:“
           ersetzt.
       cc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zu-
           schlag“ die Wörter „gemäß § 6 Absatz 2
           Satz 3“ eingefügt.
       dd) In Absatz 5 wird das Wort „können“ durch
           das Wort „werden“ ersetzt und wird nach
           dem Wort „zugeordnet“ das Wort „werden“
           gestrichen.
       ee) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzu-
        wenden.“
     ff) In Absatz 7 wird das Wort „können“ durch
         das Wort „werden“ ersetzt und wird nach
         dem Wort „zugeordnet“ das Wort „werden“
         gestrichen.
h) Nummer 1.2.5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das
         Wort „richtet“ ersetzt und wird das Wort
         „richten“ gestrichen.
     bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Für Grundleistungen der Raumakustik sind
        die Kosten für Baukonstruktionen und
        Technische Ausrüstung sowie die Kosten
        für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12,
        Kostengruppe 610) des Innenraums anre-
        chenbar.“
     cc) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Min-
         dest- und Höchstsätze der Honorare für
         die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten
         Grundleistungen der Raumakustik können
         anhand der folgenden Honorartafel be-

         stimmt werden:“ durch die Wörter „Für die

         in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grund-

         leistungen der Raumakustik sind die in

         der nachstehenden Honorartafel aufgeführ-

         ten Honorarspannen Orientierungswerte:“

         ersetzt.

     dd) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zu-
         schlag“ die Wörter „gemäß § 6 Absatz 2
         Satz 3“ und nach dem Wort „Honorar“ die
         Wörter „in Textform“ eingefügt.
     ee) In Absatz 5 wird das Wort „können“ durch
         das Wort „werden“ ersetzt und wird nach
         dem Wort „zugeordnet“ das Wort „werden“
         gestrichen.
     ff) In Absatz 6 werden die Wörter „Für die Zu-
         ordnung zu den Honorarzonen können fol-

         gende Bewertungsmerkmale herangezogen
         werden“ durch die Wörter „Die Leistungen
         der Raumakustik werden den Honorar-
         zonen anhand folgender Bewertungsmerk-
         male zugeordnet“ ersetzt.
     gg) In Absatz 7 wird das Wort „können“ durch
         das Wort „werden“ ersetzt und wird nach
         dem Wort „zugeordnet“ das Wort „werden“
         gestrichen.
i)   Nummer 1.3.1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „können“
         durch das Wort „umfassen“ ersetzt und
         wird nach dem Wort „Gründungsempfeh-
         lung“ das Wort „umfassen“ gestrichen.
     bb) In Absatz 2 wird das Wort „können“ durch
         das Wort „umfassen“ ersetzt und wird nach
         dem Wort „Klassifikationsmerkmalen“ das
         Wort „umfassen“ gestrichen.
j)   Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das
         Wort „richtet“ ersetzt und wird das Wort
         „richten“ gestrichen.
     bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2020, Seite 2641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2641
k) Nummer 1.3.3 wird wie folgt geändert:
     aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Grundleistungen umfassen die Be-

        schreibung und Beurteilung der Baugrund-

        und Grundwasserverhältnisse sowie die
        daraus abzuleitenden Empfehlungen für
        die Gründung einschließlich der Angabe
        der Bemessungsgrößen für eine Flächen-
        oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstel-
        lung und Trockenhaltung der Baugrube und
        des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung
        des Bauwerks auf die Umgebung und auf
        Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bau-
        ausführung. Die Darstellung der Inhalte er-
        folgt im Geotechnischen Bericht.“
     bb) In Absatz 2 wird das Wort „können“ durch
         das Wort „werden“ ersetzt und wird nach
         dem Wort „bewertet“ das Wort „werden“
         gestrichen.
     cc) In Absatz 3 werden das Wort „kann“ durch
         das Wort „setzt“ und das Wort „zusammen-
         setzen“ durch das Wort „zusammen“ er-
         setzt.
l)   Nummer 1.3.4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Absatz 1 werden die Wörter „Honorare
         für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 aufgeführ-
         ten Grundleistungen können nach der fol-
         genden Honorartafel bestimmt werden:“
         durch die Wörter „Für die in Nummer 1.3.3
         Absatz 3 genannten Grundleistungen sind
         die in der nachstehenden Honorartafel auf-
         geführten Honorarspannen Orientierungs-
         werte:“ ersetzt.

     bb) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1
         wird das Wort „kann“ durch das Wort
         „wird“ ersetzt und wird das Wort „werden“

         gestrichen.

     cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzu-
        wenden.“
     dd) In Absatz 4 werden das Wort „können“
         durch das Wort „sind“ und die Wörter „be-
         rücksichtigt werden“ durch die Wörter „zu
         berücksichtigen“ ersetzt.
m) Nummer 1.4.1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „kön-
         nen“ durch das Wort „beziehen“ und das
         Wort „einbeziehen“ durch das Wort „ein“
         ersetzt.

     bb) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1
         wird das Wort „können“ gestrichen.
n) Nummer 1.4.2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das
         Wort „richtet“ ersetzt und wird das Wort
         „richten“ gestrichen.
     bb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „können“
         durch das Wort „berechnen“ ersetzt und
         wird nach dem Wort „Punktdichte“ das
         Wort „berechnen“ gestrichen.

    cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Abhängig von der Punktdichte wer-
       den die Flächen den nachstehenden Ver-

       rechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zu-

       geordnet:

       Flächenklasse 1
       (bis 50 Punkte/ha)                 40 VE
       Flächenklasse 2
       (51 – 73 Punkte/ha)                50 VE
       Flächenklasse 3
       (74 – 100 Punkte/ha)               60 VE
       Flächenklasse 4
       (101 – 131 Punkte/ha)              70 VE
       Flächenklasse 5
       (132 – 166 Punkte/ha)              80 VE
       Flächenklasse 6
       (167 – 203 Punkte/ha)              90 VE
       Flächenklasse 7
       (204 – 244 Punkte/ha)             100 VE
       Flächenklasse 8
       (245 – 335 Punkte/ha)             120 VE
       Flächenklasse 9
       (336 – 494 Punkte/ha)             150 VE
       Flächenklasse 10
       (495 – 815 Punkte/ha)             200 VE

       Flächenklasse 11
       (816 – 1 650 Punkte/ha)           300 VE
       Flächenklasse 12
       (1 651 – 4 000 Punkte/ha)         500 VE
       Flächenklasse 13
       (4 001 – 9 000 Punkte/ha)         800 VE.“

    dd) In Absatz 4 wird das Wort „können“ durch
        das Wort „werden“ ersetzt und wird nach
        dem Wort „berechnet“ das Wort „werden“
        gestrichen.

o) Nummer 1.4.3 wird wie folgt geändert:

    aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das
        Wort „wird“ ersetzt und wird das Wort „wer-
        den“ gestrichen.
    bb) In Absatz 2 wird das Wort „kann“ durch das
        Wort „ergibt“ ersetzt und wird das Wort „er-
        geben“ gestrichen.
p) Nummer 1.4.4 wird wie folgt geändert:
    aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das
        Wort „umfasst“ ersetzt und wird das Wort
        „umfassen“ gestrichen.

    bb) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1
        wird das Wort „können“ durch das Wort
        „sind“ ersetzt, wird nach dem Wort „und“
        das Wort „werden“ eingefügt und wird nach
        dem Wort „bewertet“ das Wort „werden“
        gestrichen.
    cc) In Absatz 3 werden das Wort „kann“ durch
        das Wort „setzt“ und das Wort „zusammen-
        setzen“ durch das Wort „zusammen“ er-
        setzt.
q) Nummer 1.4.5 wird wie folgt geändert:
    aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das
        Wort „richtet“ ersetzt und wird das Wort
        „richten“ gestrichen.
BGBl. 2020, Seite 2642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2642
       bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
             „(2) Anrechenbare Kosten sind die Her-
          stellungskosten des Objekts. Diese werden
          entsprechend § 4 Absatz 1 und

          1. bei Gebäuden entsprechend § 33,
          2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend
             § 42,

          3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46
          ermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieur-
          bauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und
          Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten
          Kosten.“
       cc) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

  r) Nummer 1.4.6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das
           Wort „wird“ ersetzt und wird das Wort „wer-
           den“ gestrichen.

       bb) In Absatz 2 wird das Wort „kann“ durch das
           Wort „ergibt“ ersetzt und wird das Wort „er-
           geben“ gestrichen.
  s) Nummer 1.4.7 wird wie folgt geändert:

       aa) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das

           Wort „umfasst“ ersetzt und wird das Wort

           „umfassen“ gestrichen.

       bb) In Absatz 2 wird das Wort „können“ durch
           das Wort „werden“ ersetzt und wird nach
           dem Wort „bewertet“ das Wort „werden“
           gestrichen.
       cc) In Absatz 3 werden das Wort „kann“ durch
           das Wort „setzt“ und das Wort „zusammen-
           setzen“ durch das Wort „zusammen“ er-
           setzt.

  t) Nummer 1.4.8 wird wie folgt geändert:

       aa) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Hono-
           rare für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 auf-
           geführten Grundleistungen der Planungs-
           begleitenden Vermessung können sich nach

            der folgenden Honorartafel richten:“ durch
            die Wörter „Für die in Nummer 1.4.4 Ab-
            satz 3 genannten Grundleistungen der Pla-
            nungsbegleitenden Vermessung sind die in
            der nachstehenden Honorartafel aufgeführ-
            ten Honorarspannen Orientierungswerte:“
            ersetzt.

       bb) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Hono-
           rare für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 Grund-
           leistungen der Bauvermessung können sich
           nach der folgenden Honorartafel richten:“
           durch die Wörter „Für die in Nummer 1.4.7
           Absatz 3 genannten Grundleistungen der
           Bauvermessung sind die in der nachstehen-
           den Honorartafel aufgeführten Honorar-

           spannen Orientierungswerte:“ ersetzt.

    u) In Nummer 1.4.9 werden die Wörter „ergänzend
       frei“ durch die Wörter „abweichend von den
       Grundsätzen gemäß Nummer 1.4“ ersetzt.

31. In § 4 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 8
    Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 9
    Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
    Satz 2, § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 2 Nummer 6,

    § 36 Absatz 1 und 2, § 43 Absatz 3, § 44 Absatz 6,

    § 48 Absatz 6, § 50 Absatz 2, § 52 Absatz 4, § 54

    Absatz 5 Satz 1, § 56 Absatz 5, in Anlage 1 Num-
    mer 1.2.3 Absatz 3 und Nummer 1.2.4 Absatz 4
    wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter
    „in Textform“ ersetzt.

                       Artikel 2

  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann den Wortlaut der Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden

Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                       Artikel 3

   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.
                               Berlin, den 2. Dezember 2020
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und Energie
                                            Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2636. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b35914d3606bb826….