Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 37 Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 2
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- OLG Köln, 05.11.2025 – 11 U 138/23Zitiert von 1
- OLG Celle, 10.07.2019 – 14 U 13/18Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/37#abs-1 (1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/37#abs-2 (2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.