Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI

§ 17 Anwendungsbereich

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/17#abs-1 (1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/17#abs-2 (2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.

§ 16 § 18