Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 16 Umsatzsteuer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/16#abs-1 (1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/16#abs-2 (2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 16 HOAI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.03.2012 – VII ZR 195/09Wirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung mit dem Architekten: Überschreitung des Tafelhöchstwertes bei getrennter Abrechnung nach Anlagengruppen; Überschreitung der in der Honorarordnung festgelegten MindestsätzeZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 27.06.2006 – I-21 U 14/05
- BGH, 24.06.2004 – VII ZR 259/02Architektenrecht: Keine rechtliche Grundlage in der HOAI für eine Kürzung des Architektenhonorars bei nicht oder teilweise nicht erbrachter Leistung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OLG Düsseldorf, 28.09.2017 – I - 5 U 113/16
- OLG Köln, 26.02.2008 – 15 U 147/07
- OLG Düsseldorf, 20.11.2001 – 21 U 66/01
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 13.11.2024 – 11 U 158/10
- OLG Hamm, 16.03.2021 – 24 U 101/20Zitiert von 3
- OLG Celle, 10.08.2020 – 14 U 54/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.