Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/10#abs-1 (1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/10#abs-2 (2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.
Wird zitiert von 119 Entscheidungen zu § 10 HOAI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.09.2004 – VII ZR 192/03Zitiert von 3
- BGH, 27.02.2003 – VII ZR 11/02Zitiert von 3
- OLG Naumburg, 13.04.2017 – 1 U 48/11Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 14.05.2009 – I-5 U 131/08
- BGH, 17.04.2009 – VII ZR 164/07Stundenlohnvertrag: Keine Erforderlichkeit einer Differenzierung der abgerechneten Arbeitsstunden nach einzelnen Tätigkeiten für die schlüssige Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 12.01.2006 – VII ZR 2/04Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 11.02.2026 – 14 U 172/24
- OLG Köln, 05.11.2025 – 11 U 138/23Zitiert von 1
- BayObLG, 11.06.2025 – Verg 9/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.