Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI

§ 22 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/22#abs-1 (1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/22#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

1.
Landschaftspläne,
2.
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
3.
Landschaftsrahmenpläne,
4.
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
5.
Pflege- und Entwicklungspläne.
§ 21 § 23