Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 17 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Honorare für Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf können als Besondere Leistungen frei vereinbart werden.
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
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