Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/24#abs-1 (1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/24#abs-2 (2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 24 HOAI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 16.03.2010 – 7 U 53/08
- OLG Köln, 06.05.2008 – 24 U 119/05
- OLG Karlsruhe, 21.09.2004 – 17 U 191/01Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.06.2006 – I-21 U 14/05
- OLG Düsseldorf, 20.08.2001 – I-23 U 6/01
- BGH, 27.11.2008 – VII ZR 211/07Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- KG, 01.12.2017 – 21 U 19/12Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 25.03.2014 – I-21 U 90/13
- BGH, 22.04.2010 – VII ZR 48/07Architektenvertrag: Fälligkeit des Architektenhonorars auf der Grundlage einer nicht prüffähigen Schlussrechnung; Anforderungen an die Beanstandung der PrüffähigkeitZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.