Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 156
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Karlsruhe, 17.11.2005 – 5 O 10/02
- BGH, 22.12.2005 – VII ZB 84/05Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 14.10.2013 – 10 K 2278/11
- FG Düsseldorf, 12.04.2011 – 13 K 3413/07 FZitiert von 1
- BFH, 14.05.2014 – VIII R 25/11(Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI)Zitiert von 9
- OLG Köln, 12.12.2013 – 7 U 60/13
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 28.01.2026 – 14 U 81/22
- OLG Frankfurt am Main, 20.03.2025 – 15 U 253/23
- BayObLG, 06.12.2023 – Verg 7/23 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/8#abs-1 (1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/8#abs-2 (2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/8#abs-3 (3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.