Gesetze / Häftlingshilfegesetz
HHG§ 9a Eingliederungshilfen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/9a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Berechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, der nach dem 31. Dezember 1946 insgesamt länger als drei Monate in Gewahrsam gehalten wurde, erhält auf Antrag Eingliederungshilfe, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes am 10. August 1955 hatte oder diesen danach vor dem 1. Januar 1993 genommen hat
Die Eingliederungshilfe beträgt für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, 30 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949 an, 60 Deutsche Mark. Bei der Berechnung wird der Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 2 mit längstens 10 Jahren berücksichtigt. Die Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von 15.420 Deutsche Mark begrenzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/9a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3, die §§ 7 und 27 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung gelten sinngemäß. § 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß nur der Anspruch auf Eingliederungshilfe für einen Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 vererblich ist, die Ausschließungsgründe des § 2 auch für Erben gelten und die Eingliederungshilfen beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen als Erbe auf die jeweiligen Höchstbeträge begrenzt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/9a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/9a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Leistungen nach den §§ 17 und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind auf die nach diesem Gesetz zu gewährenden Eingliederungshilfen anzurechnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/9a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Auszahlung der Leistung, auf die nach Absatz 1 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 9a HHG →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 21.01.2003 – 3 C 12.02Zitiert von 6
- VG Gelsenkirchen, 19.09.2023 – 6 K 2098/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2013 – OVG 3 B 9.12Zitiert von 2
- VG Berlin, 03.06.2013 – 9 K 92.12
- SG GieBen, 07.08.2014 – S 2 R 478/13
- BVerwG, 03.07.2003 – 5 C 11.02
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2024 – OVG 11 B 3.19
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 – OVG 11 N 2.16
- KG, 20.12.2012 – 2 Ws 364/12 REHA
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a HHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.06.1994 Ausfertigung
§ 9a geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBl. I 1214)
BGBl. 1994 I S. 1214
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