§ 90
Stand: 10.06.2019
Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 90 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 25.03.2011 – 5 W 62/11
- BGH, 14.01.1999 – I ZR 2/97Zitiert von 9
- LG Frankfurt am Main, 25.05.2018 – 2-05 O 222/16
- OLG Düsseldorf, 28.03.2003 – 16 U 139/02Zitiert von 4
- BGH, 26.02.2009 – I ZR 28/06Unlauterer Wettbewerb: Voraussetzungen des Geheimnisschutzes bei der Verwertung von Kundendaten selbst geworbener Kunden nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OLG Düsseldorf, 08.11.2013 – I-16 U 8/13
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 16.05.2024 – 2 U 75/23
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2022 – L 9 BA 2184/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 19.01.2017 – I-2 U 59/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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