§ 86a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/86a#abs-1 (1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/86a#abs-2 (2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/86a#abs-3 (3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Wird zitiert von 77 Entscheidungen zu § 86a HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 13.01.2023 – 19 U 21/22
- OLG Köln, 08.09.2023 – 19 U 73/22Zitiert von 4
- BGH, 04.05.2011 – VIII ZR 11/10Handelsvertretervertrag: Umfang der dem Handelsvertreter vom Unternehmer kostenlos zur Verfügung zu stellenden UnterlagenZitiert von 20
- BGH, 04.05.2011 – VIII ZR 10/10Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Bereitstellung erforderlicher Unterlagen: Büroausstattung, Werbeartikel, Vertriebssoftware, Schulungen und SeminareZitiert von 3
- OLG Celle, 10.12.2009 – 11 U 51/09Zitiert von 8
- BGH, 17.11.2016 – VII ZR 6/16Handelsvertretervertrag: Kostenfreie Zuverfügungstellung von Unterlagen durch den Unternehmer; Preisdaten betreffend Agenturwaren als erforderliche Unterlagen; Überlassung eines Systems für den Empfang und die Verarbeitung von Preisdaten; ergänzende Auslegung einer VergütungsvereinbarungZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG München, 11.12.2024 – 7 U 4623/22
- OLG München, 09.04.2024 – 23 U 3090/22
- OLG München, 09.04.2024 – 23 U 6280/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86a HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 86a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.