Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 86a

Stand: 10.06.2019

Bund72 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/86a#abs-1 (1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/86a#abs-2 (2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/86a#abs-3 (3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

§ 86 § 86b