§ 89a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/89a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/89a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Wird zitiert von 132 Entscheidungen zu § 89a HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 11.01.2013 – 3-14 O 109/12
- BGH, 16.02.2000 – VIII ZR 134/99Zitiert von 5
- BGH, 19.01.2023 – VII ZR 787/21Handelsvertretervertrag: Beschränkung der Kündigungsfreiheit bei mittelbaren Erschwernissen; Einzelfallabwägung; Vorschusszahlung auf zu erwartende Provisionseinnahmen als unzulässige KündigungsbeschränkungZitiert von 5
- LG Freiburg, 15.02.2019 – 11 O 244/17Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 28.09.2012 – I-16 U 124/11
- OLG München, 11.12.2024 – 7 U 4623/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.08.2026 – VII ZR 138/25
- OLG Frankfurt am Main, 08.07.2025 – 14 U 193/23
- KG, 01.07.2025 – 2 U 37/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89a HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 89a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 89a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.