§ 89
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/89#abs-1 (1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/89#abs-2 (2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/89#abs-3 (3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.
Wird zitiert von 122 Entscheidungen zu § 89 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.06.2009 – VIII ZR 150/08Zitiert von 6
- BGH, 17.07.2002 – VIII ZR 59/01Zitiert von 6
- BAG, 18.10.2018 – 2 AZR 381/18Zitiert von 1
- BAG, 18.10.2018 – 2 AZR 374/18Änderungskündigungen im Haupt- und Hilfsverhältnis - Bestimmtheit des Änderungsangebots - Kündigungsfrist für eine arbeitgeberseitige ÄnderungskündigungZitiert von 10
- LAG Schleswig-Holstein, 20.08.2024 – 4 SaGa 2/24Zitiert von 1
- OLG Köln, 21.09.2012 – 19 U 113/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.08.2025 – 10 U 57/23
- OLG Frankfurt am Main, 08.07.2025 – 14 U 193/23
- OLG Dresden, 20.11.2024 – 5 U 66/24 (Hs)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.