Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 89a

Stand: 14.10.2023

Bund2 Fassungen131 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/89a#abs-1 (1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/89a#abs-2 (2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 89 § 89b