§ 92
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92#abs-1 (1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92#abs-2 (2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92#abs-3 (3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92#abs-4 (4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92#abs-5 (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
Wird zitiert von 194 Entscheidungen zu § 92 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 21.01.2015 – 10 AZR 84/14 · Provisionsvorschüsse - RückzahlungZitiert von 72
- OLG Köln, 17.08.2001 – 19 U 206/00Zitiert von 3
- FG Köln, 23.06.2022 – 14 K 1326/20
- OLG Düsseldorf, 13.11.2015 – I-16 U 227/14
- BFH, 30.04.2025 – X R 12-13/22, X R 12/22, X R 13/22Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern
- OLG Düsseldorf, 13.01.2017 – I-16 U 32/16
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 19.09.2025 – 10 U 58/25
- OLG Hamm, 18.08.2025 – 18 U 61/24
- OLG Brandenburg, 13.08.2025 – 7 U 134/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.