Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 92

Stand: 10.06.2019

Bund183 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92#abs-1 (1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92#abs-2 (2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92#abs-3 (3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92#abs-4 (4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92#abs-5 (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

§ 91a § 92a