§ 92
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 183
Nach Gewicht
- BAG, 21.01.2015 – 10 AZR 84/14 · Provisionsvorschüsse - RückzahlungZitiert von 66
- OLG Köln, 17.08.2001 – 19 U 206/00Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 13.11.2015 – I-16 U 227/14
- BFH, 30.04.2025 – X R 12-13/22, X R 12/22, X R 13/22Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern
- OLG Düsseldorf, 13.01.2017 – I-16 U 32/16
- OLG Rostock, 04.03.2009 – 1 U 57/08
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 18.08.2025 – 18 U 61/24
- OLG Brandenburg, 13.08.2025 – 7 U 134/23
- BGH, 24.07.2025 – VII ZR 176/24(Umfang eines Auskunftsanspruchs eines Versicherungsvertreters)
183 Entscheidungen zu § 92 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92#abs-1 (1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92#abs-2 (2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92#abs-3 (3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92#abs-4 (4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/92#abs-5 (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.