§ 50
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 – 6 K 867/12
- FG Niedersachsen, 14.11.2001 – 2 K 138/98
- OLG Düsseldorf, 07.10.2025 – 3 W 124/25
- VGH Hessen, 28.10.2013 – 1 B 1638/13Zitiert von 2
- OLG Hamm, 21.02.1983 – 15 W 87/82
- BGH, 08.07.2025 – II ZR 137/23Immobilien-Publikumskommanditgesellschaft: Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses über das gesamte Gesellschaftsvermögen wegen Nichterreichen eines Quorums von 75%Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 22.02.2024 – 4 K 128/23
- VG Berlin, 05.12.2022 – 4 L 278/22Zitiert von 1
- BGH, 15.02.2022 – II ZR 235/20Kommanditgesellschaft: Erforderlichkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu einem Kauf- und Übertragungsvertrag mit Verpflichtung zur Übertragung des gesamten GesellschaftsvermögensZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/50#abs-1 (1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/50#abs-2 (2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/50#abs-3 (3) Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.