Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 52

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/52#abs-1 (1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/52#abs-2 (2) Die Prokura ist nicht übertragbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/52#abs-3 (3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.

§ 51 § 53