§ 52
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/52#abs-1 (1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/52#abs-2 (2) Die Prokura ist nicht übertragbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/52#abs-3 (3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 52 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.10.2023 – 9 S 1759/22Zitiert von 4
- ArbG Berlin, 29.08.2014 – 28 Ca 6704/14
- ArbG Berlin, 07.02.2014 – 28 Ca 16793/13Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 17.01.2014 – 28 Ca 12289/12Zitiert von 1
- LAG Köln, 11.09.2009 – 10 Sa 388/09
- BGH, 06.02.2019 – VII ZB 78/17Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter: Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den zur Zeit der noch bestehenden Geschäftsfähigkeit der Gesellschaft bestellten ProkuristenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 29.08.2024 – 3 Wx 115/24
- KG, 03.06.2016 – 22 W 20/16Zitiert von 4
- LSG NRW, 14.01.2015 – L 8 R 578/13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.