Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 180 Einseitiges Rechtsgeschäft
Stand: 10.06.2019
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.
Wird zitiert von 297 Entscheidungen zu § 180 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 22.03.1994 – VII R 117/92Zitiert von 8
- LAG Hessen, 31.10.2011 – 17 Sa 8/11
- LAG Hessen, 25.07.2011 – 17 Sa 118/11Zitiert von 2
- LAG Hessen, 25.07.2011 – 17 Sa 116/11Zitiert von 2
- LAG Hessen, 25.07.2011 – 17 Sa 124/11Zitiert von 2
- LAG Hessen, 25.07.2011 – 17 Sa 123/11Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 4/23Mietrecht: Kein Schadensersatzanspruch des Mieters wegen einer aus formellen Gründen unwirksamen Kündigung des Vermieters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.06.2026 – VIII ZR 150/22Mietrecht: Aktivlegitimation eines Rechtsdienstleisters bei nachträglicher schriftlicher Bestätigung einer nach § 312j BGB unwirksamen Online-Beauftragung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 21.04.2026 – 30 U 127/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 180 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.