Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 49

Stand: 10.06.2019

Bund97 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/49#abs-1 (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/49#abs-2 (2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

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