§ 49
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/49#abs-1 (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/49#abs-2 (2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
Wird zitiert von 97 Entscheidungen zu § 49 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 09.12.2019 – 2 Wx 346/19
- KG, 05.07.2021 – 1 W 26/21
- VG Kassel, 11.10.2019 – 3 L 2202/19.KSZitiert von 1
- BVerwG, 10.01.2008 – 6 P 4.07Zitiert von 11
- BVerwG, 10.01.2008 – 6 P 10.07Zitiert von 2
- OLG Hamm, 13.10.2011 – I-15 Wx 117/11
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 24.09.2025 – 7 ME 52/25
- VG Aachen, 13.06.2025 – 10 L 37/25
- VG Aachen, 13.06.2025 – 10 L 36/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.